Wahl des Schulpflegschaftsvorsitzenden in Abwesenheit zulässig?
Darf eine Schulleitung zwei Jahre hintereinander einen Schulpflegschaftsvorsitzenden, der nicht anwesend ist, auf die Wahlliste setzen und wählen lassen?
2 Antworten
In NRW können auch abwesende Mitglieder gewählt werden. Sie müssen vorher erklären, dass sie die Wahl ggf. annehmen. Die Wahlordung kann jede Schule selbst beschließen. Wenn sie es nicht tut, gilt die allgemeine Ordnung -> http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/Verordnungen/Schulmitwirkung/17-01Nr_1.pdf - Es können aber viele Verfahrensfehler gemacht werden; daher kann die Wahl auch angefochten werden. Der Einspruch geht an die Schulleitung. Erkennt sie den Einsruch an, wird wiederholt. Lehnt sie den Einsruch ab, muss sie den Vorgang an die höhrere Behörde zur Prüfung leiten (Schulamt bzw. Bezirksregierung). Bestätigt diese Behörde die Ablehnung, ist das Verfahren beendet; dann kann nur noch vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden.
ganz klare Antwort: nein, darf er nicht!
Bestimmungen... die Eltern und nicht der Schulleiter müssen die Vorschläge machen, der Vorgeschlagene muss vor der Wahl dem Vorschlag zustimmen, dann muss er falls er gewählt wird der Wahl zustimmen. Das ist nicht möglich, wenn derjenige nicht anwesend ist.
Für NRW ist die Antwort nicht korrekt. http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/Verordnungen/Schulmitwirkung/17-01Nr_1.pdf
Das war zu befürchten. Aber warum nicht?