Während Autofahren Notruf absetzten - Rechtliche Lage

11 Antworten

Es wäre gut, wenn Du eine Freisprecheinrichtung nutzt.

Aber aufgrund besonderer Umstände ist wohl auch mal Handy am Steuer gestattet. Du solltest natürlich keinen Unfall bauen.

Du verfolgst schonmal gar keinen und selbst wenn es ein Notfall ist bleibt es eine Ordnungswidrigkeit..

In beiden Fällen hast Du rechts ranzufahren und dann erst das Handy in die Hand nehmen.

Du hast keinerlei hoheitlichen Rechte.

Ronny96 
Fragesteller
 26.03.2015, 21:40

Angenommen (ganz drastisch) es handelt sich um eine Entführung .. was dann ?

baindl  26.03.2015, 21:42
@Ronny96

Es geht um Fahrerflucht und (eventuelle) Trunkenheit

Selbst wenn, und der Paragraf 16 OWIG zieht hier!, was ist schon ein Bussgeld, wenn man anderer Menschen Leben schützen kann, in dem man eine T Trunkenheitsfahrt stoppt?

Ja, das wäre machbar.

Es gibt zwei Regelungen dafür. Wenn Du dafür eine Ordnungswidrigkeit begehst, dann käme der §16 OwiG in Frage und bei einer Straftat der §34 StGB

§ 16 OwiG Rechtfertigender Notstand

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Handlung begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Handlung ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

§ 34 StGB Rechtfertigender Notstand

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.