Unnützes Hin- und Herfahren

4 Antworten

StVO § 30 Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot

"(1) ... Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn andere dadurch belästigt werden."

Es müssen also drei Punkte erfüllt sein:

  1. Es muss unnütz sein.
  2. Es muss innerhalb geschlossener Ortschaften sein.
  3. Es müssen andere dadurch belästigt werden.

Wenn nur einer dieser Punkte nicht erfüllt ist, greift der Paragraph nicht ....

Den fehlenden Nutzen nachzuweisen, dürfte schon ziemlich schwierig werden, Du könntest ja z. B. eine Probefahrt mit den neu aufgezogenen Gebraucht-Reifen machen. Ob eine Politesse als "andere" gilt (also wenn nur sie sich belästigt fühlt) ist m. E. fraglich.

Da musst du schon sehr häufig im Kreis fahren, dass es überhaupt irgendjemandem auffällt. Und falls jemand Anstoß daran nimmt, kannst du ja immer noch sagen, dass du einen Parkplatz suchst. Denn der fehlende Nutzen muss dir erst nachgewiesen werden, das ist nämlich ein Grundsatz dieses "Kackrechtsstaats"... :-)

fragantantant 
Fragesteller
 26.05.2015, 22:36

hehe gute antwort dankö

Wikipedia sagt viel und viel davon ist Unfug. Wir leben hier (noch) nicht in Nordkorea ... in Europa kann nicht einfach so ein Polizist "meinen" man würde unnütz herumfahren... das muss schon ganz extremes "herumfahren" sein.

Es gibt auch Städte, wo man Nachts, angeblich, nur unterwegs sein darf, wenn man eine Petrollampe mitführt.  

Zum Glück gilt das nur für KFZ! Mit dem Radl darf man so viel unnütz hin und her fahren, wie man will...