Umsatzsteuerfreie Umsätze als Vorsteuerabzug?

4 Antworten

Da du bei der Vorsteuer die Umsatzsteuer nicht an das FA abdrückst, kannst du sie auch nicht berücksichtigen - es muss allerdings bei der Umsatzsteuervoranmeldung angegeben werden (Umsatzsteuer ID des Kunden + Rechnungsbetrag).

Steuerschuld:

Nein - sobald die Rechnung raus ist (und ordnungsgemäß gestellt wurde "reverse-charge" muss mit rein), bist du dem FA in Sachen USt nix mehr schuldig, da die Umsatzsteuerschuld im Empfängerland getilgt werden muss.

Bei Punkt zwei kann ich dir leider nicht weiterhelfen und ich hoffe, dass meine Antwort korrekt ist, wenn nicht, bin ich für jeden Verbesserungsvorschlag dankbar - habe gerade ziemlich viel für französische Kunden zu erledigen......

Vereinfacht dargestellt:

a) ich verkaufe etwas innerhalb der EU -> UST-ID -> Rechnung ohne UST (Der Käufer bezahlt im jeweiligen Land Einfuhrumsatzsteuer)

Ich unterstelle: "innergemeinschaftliche Lieferung"/"Innergemeinschaftlicher Erwerb" (beide Beteiligten sind umsatzsteuerpflichtige Unternehmer beide verwenden die USt-ID)

(Der Käufer bezahlt im jeweiligen Land Einfuhrumsatzsteuer)

--> das ist innerhalb der EU FALSCH --> es fällt keine Einfuhrumsatzsteuer an

Die i. g. L. ist umsatzsteuerfrei - auf der Rechnung darf keine USt ausgewiesen sein - der Empfänger muß für seine USt-Voranmeldung buchen:

  • VSt aus i. E an USt aus i. E. (die muß er selbst errechnen)

Das gleicht sich aus = Nullsummenspiel

Diese Buchung dient der Statistik und der Überwachung der innergemeinschaftlichen Geschäfte. Die USt-ID wird nur bei i. g. Geschäften verwendet (nicht bei Ausfuhren) - anhand dieser werden die i. g. Geschäfte durch die Finanzbehörden der beteiligten Länder geprüft --> gegenseitige Kontrollmitteilungen der Staaten - damit werden alle i. g. Umsätze abgestimmt - wenn etwas nicht stimmen sollte, meldet sich das jeweilige Finanzamt.

Der Verkäufer kann aber die Vorsteuer geltend machen, die er für die Umsätze tätigt - wer überwiegend i. L. hat, hat meist einen Vorsteuerüberhang - er bekommt dann Geld vom Finanzamt zurück

b) ich verkaufe etwas außerhalb der EU -> Nachweis durch Zoll z.B. -> Rechnung ohne UST (Der Käufer bezahlt im jew. Land Einfuhrumsatzsteuer)

Das ist richtig - Ausfuhren sind umsatzsteuerfrei - der Unterschied zwischen einer Ausfuhr und einer i. g. L. ist, daß bei einer Ausfuhr ausschließlich die Warenbewegung ins Drittland (Nicht-EU-Land) selbst besteuert wird (hier ist also eine Bezahlung gar nicht notwendig), während bei einer i. g. L. eine Bezahlung zugrunde liegt und es innerhalb der EU stattfindet. Der Importierende zahlt die Einfuhrumsatzsteuer, die er aber wieder als Vorsteuer abziehen kann.

Vorsteuerabzug im Inland bleibt, wie beim EU-Umsatz für den Exportierenden erhalten - auch hier dann oft Vorsteuerüberhang bei exportorientierten Unternehmen.

  • Sinn ist es, den Export von Waren in Drittländer bzw. die Ausfuhren innerhalb der EU zu fördern. Daher werden sie nicht mit Umsatzsteuer belastet.
Helefant  28.09.2021, 18:23
Sinn ist es, den Export von Waren ... zu fördern

Nein. Die Umsatzsteuer fällt dort an wo die Ware sich am Schluss befindet.

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DerSchopenhauer  28.09.2021, 19:13
@Helefant

Der letzte Absatz bezieht sich auf den Vorsteuerabzug im Inland (auf den Absatz davor) obwohl man bei einem Export oder bei i. g. Geschäften im Inland keine Umsatzsteuer erhebt.

Durch die Umsatzsteuerbefreiung im Inland verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Exporte im Inland steuerfrei zu behandeln und gleichwohl eine Vorsteuerabzugsberechtigung beim Unternehmer zuzulassen, sodaß damit der Export gefördert wird.

betriebswirtschaftlich ist das auch klar ---> eine Verweigerung des Vorsteuerabzuges im Inland würde die Waren verteuern, da die Vorsteuer dann als Kosten in den Preis der Waren einfließen würde.

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a) Innerhalb der EUR fällt keine EUSt an. Wenn der Abnehmer Unternehmer ist und eine USt-ID hat, dann erfolgt die Lieferung aus Deutschland steuerfrei. Der Abnehmer muss den Erwerb in seinem Land versteuern.

b) Ja

c) Wenn der Abnehmer Unternehmer ist und die dortigen Vorschriften mit den deutschen identisch sind dann ist das so

  1. Was heißt Du kannst die Umsatzsteuerfreiheit bei der Verrechnung mit der Vorsteuer berücksichtigen? Deine Steuerschuld besteht aus einzubehaltener Umsatzsteuer abzüglich abziehbarer Vorsteuer. Für steuerfreie Lieferungen beträgt die einzubehaltene Umsatzsteuer Null.
  2. Innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen sind steuerfrei, sie werden nicht versteuert.