Sollten Arbeiten von Handwerkern grundsätzlich nicht bar gezahlt werden?
Im Zusammenhang mit meiner jetzigen Steuererklärung möchte ich auch Handwerker-Rechnungen absetzen. Jetzt sagte man mir, dass ich die Rechnungen dafür aber nicht bar zahlen dürfe. Ist das richtig?
17 Antworten
Ja, es ist richtig. Handwerkerrechnungen immer mittels Überweisung bezahlen, nur dann erkennt das Finanzamt die Belege an. Dann hat es die Möglichkeit den Geldfluss bei einer Betriebsprüfung zu kontrollieren. Bezahlst du bar, dann kann der Handwerker die erstellte Rechnung vernichten, also nicht verbuchen und kommt so zu "Schwarzgeld".
Wir waren so dumm, eine Handwerkerrechnung bar zu bezahlen, weil der werte Herr uns partout einredete, es ginge auch so. Ok, wir haben uns beschwatzen lassen, dem Finanzamt aber mitgeteilt, dass der Handwerker auf Barzahlung bestand und die handgeschriebene Quittung beigelegt. Vielleicht kümmert sich jetzt die Steuerfahndung um die Angelegenheit; so geht's nicht.
Wenn es darum geht den Arbeitslohn aus Handwerkerrechnungen steuerlich geltend zu machen ist eine Barzahlung ausgeschlossen. Gemäß § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG muss die Zahlung unbar auf das Konto des leistenden Unternehmers erfolgen, ansonsten ist eine Berücksichtigung ausgeschlossen, um Missbrauch mit Gefälligkeitsrechnungen auszuschließen.
Aus diesem Grund ist auch die Regelung für die Geltendmachung von Kosten für eine Haushaltshilfe neu geregelt worden und nur noch möglich bei Beschäftigung als Minijobber mit Haushaltsscheck.
Du kannst auch bar zahlen, dann brauchst du aber eine Quittung mit dem Stempel der Handwerkerfirma drauf um die Zahlung auch nahweisen zu können. Zudem gibt es noch ein Problem, steuerlich absetzen kannst du nur die reine Arbeitsleistung nicht die Materilakosten - das muss dann auch aus der Quittung hervor gehen.... aber wer schreibt sowas schon auf die Quittung? Eine vernünftige Rechnung weist diese Position separat aus - daher besser per Rechnung zahlen.
Vielen Dank für den Hinweis @runfrunfrunk
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung :-)
§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG:
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.
Wenn das Gesetz eine Zahlung auf ein Konto fordert, dann gibt es da keinen Spielraum.
Mit "absetzen" meinst du sicherlich gegenüber dem Finanzamt? Eigentlich sollte das kein Problen sein, wenn du eine gültige Rechung erhalten hast... mit allen nötigen Angaben in dieser. z.B. Umsatz-Ident.-Nr, des Rechnungstellers, die Umsatzsteuer ist ausgewiesen usw. Auf deinem Rechungs-Original, muss jedoch mit Untrschrift und möglichst mit Stempel bescheinigt werden, dass du in Bar bezahlst hast.
dass du in Bar bezahlst hast
Nein, gilt nicht.
Na, dann sind meine Steuererklärungen der letzten 10 Jahre wohl in der Lotterie gewonnen worden... noch nie wurde das beanstandet.... Aber ich lerne gern dazu...
Dass es nicht beanstandet wurde, heißt doch nicht, dass es formell korrekt gewesen wäre. Vielleicht ist es ja bloß nicht geprüft worden.
So ein Quatsch habe ich lange nicht gelesen.... Nun ist gut.
Auf deinem Rechungs-Original, muss jedoch mit Untrschrift und möglichst mit Stempel bescheinigt werden, dass du in Bar bezahlst hast.
Genau, dann kann das Finanzamt nämlich auf den ersten Blick erkennen, dass es streichen muss, und muss nicht erst über die Art der Zahlung nachgrübeln.
§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG
Barzahlung ist absolut ausgeschlossen. Siehe § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG