Selbstbehalt bei tituliertem Kindesunterhalt

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Zunächstmal ist es wichtig, das Titel und Zahlbetrag immer übereinstimmen. Wenn tatsächlich ein Mangelfall vorliegt, dann ist der Titel und die Zahlung zu reduzieren.

Einfach weniger zu zahlen als im Titel steht, führt dazu, das Schulden auflaufen. Das Kind hat, solange keine Änderung des Titels verlangt wird, anspruch auf den im Titel festgesetzen Unterhalt.

Was ist in diesem Zusammenhang mit "dynamischem Unterhaltstitel" gemeint?

Ein dynamischer Titel erhöht sich automatisch anhand der Altersstufen.

Was soll ich machen?

Zunächstmal müssen sie eine reduzierung des Titels verlangen. Ferner müssen sie nachweisen, das sie nicht mehr Geld verdienen können. Hierbei ist insbesondere zu prüfen und zu belegen, ob eine Nebenbeschäftigung möglich ist oder nicht.

Auch in der Zeit bei meinem vorherigen AG war mein Gehalt schwankend.

Bei schankenden Gehalt ist der Jahresdurchschnitt entscheidend.

Neben dem Unterhalt will man mir jetzt auch bzgl. geleisteter Unterhaltsvorschüsse an den Karren fahren (die wurden in Zeiten meiner Selbständigkeit und bei meinem vorherigen AG, als ich weniger verdient habe, gezahlt, da ich nicht ausreichend leistungsfähig war).

Hier ist entscheiden, was tituliert war. Der Unterhaltsvorschuss hat keinen Einfluß auf die Höhe die Sie als Schuldner zahlen müssen. Der einzige Unterhschied ist, das die Verjährung bei Forderungen des Jugendamts nicht ruht.

Diese sollen auch tituliert werden und man droht mit Zwangsvollstreckung.

Einer nachträglichen Titulierung sollte man gerade bei mangelnder Leistungsfähigkeit widersprechen. Für eine Zwangsvollstreckung muß zunächst ein Titel vorhanden sein.

kaum noch eine andere Möglichkeit als zu einem Rechtsanwalt zu gehen

Das empfielt sich sowieso.

Titulierter Unterhalt ist in voller Höhe zu bezahlen. Wenn sie der Meinung sind, dass dadurch ihr Selbstbehalt gefährdet ist, müssen sie eine Änderungsklage einreichen. Sie schulden auf jeden Fall den vollen Unterhalt. Wenn sie diesen nicht begleichen, droht die Pfändung.

Hallo,

Wer Unterhalt schuldet, darf auf jeden Fall einen bestimmten Mindestbetrag seines Einkommens für sich behalten - selbst wenn er deshalb dann nicht den vollen Unterhalt zahlen kann. Diesen Betrag nennt man "Selbstbehalt". Die Höhe des Selbstbehalts hängt zum einen davon ab, ob der Unterhaltsschuldner berufstätig ist oder nicht. Zum anderen hängt die Höhe des Selbstbehaltes davon ab, wem gegenüber man unterhaltspflichtig ist.

Bei dir wäre es Stand 2012 mit einer Arbeit 1000 Euro, ohne Arbeit beträgt der Selbsterhalt 800 Euro. Oft wird der Selbsterhalt mit der Pfändungsfreigrenze von derzeit 1024 Euro ohne Kinder verwechselt dies ist jedoch falsch.

Das Jugendamt darf dir 800 Euro lassen zum leben, alles was drüber ist, musst du an Kindesunterhalt bezahlen, sofern keine nachvollziehbare Gegenrechnung erfolgen kann.

Ich empfehle dir aber aufgrund deiner Situation die sich mit der Entlassung jetzt schon abzeichnet, beim zuständigen Familiengericht die Abänderung des Unterhaltstitel zu erwirken.

Gruß Stefan

theHolliBolli 
Fragesteller
 27.12.2012, 03:37

Hallo Stefan, danke für deine prompte Antwort. Hört sich kompetent an. Vielleicht kannst Du mir noch ein wenig helfen: Sehe ich es richtig, dass sich der Selbstbehalt nicht nur an einem festen Betrag orientiert, sondern, dass dieser feste Betrag durch Werbungskosten, erhöhten Mietkosten und Fahrtkosten, die zur Realisierung des Umgangsrechts anfallen, erhöht wird? Dies natürlich bei Vorliegen einer Beschäftigung. Weisst Du, welche Kosten den Sebstbehalt von 800 Euro bei Arbeitslosigkeit erhöhen (evtl. Fahrtkosten zur Realisierung von Umgangsrecht, Bewerbungskosten, erhöhte Mietkosten o.ä.?). Danke Dir für die Info und Grüße, Holger

stegra2  27.12.2012, 03:49
@theHolliBolli

Der Selbstbehalt erhöht sich insbesondere dann, wenn die Mietkosten höher sind, als die dafür in den jeweiligen Selbstbehaltssätzen vorgesehenen Beträge.

In den oben genannten Selbstbehaltssätzen sind folgende Mietkosten enthalten: Im Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern: 360 Euro (warm).

Für den Fall, dass der Unterhaltspflichtige behaupten sollte, Mindestunterhalt aus Gründen mangelnder Leistungsfähigkeit nicht zahlen zu können, ist er hierfür beweispflichtig! Der Gesetzgeber stellt hohe Anforderungen an den Unterhaltspflichtigen. Dieser hat sich mit allen in seiner Macht stehenden Kräften um Leistungsfähigkeit zu bemühen, um den Kindesunterhalt erfüllen zu können und muss gegebenenfalls neben seiner Haupterwerbstätigkeit eine zumutbare Nebentätigkeit ausüben, um sich im Unterhalt leistungsfähig zu machen. Hintergrund ist, dass minderjährigen Kindern gegenüber eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit bis zur Sicherstellung des Mindestunterhalts von dem Unterhaltspflichtigen abverlangt werden kann!

Unter Umständen ist der Unterhaltspflichtige gehalten, neben seiner Erwerbstätigkeit eine Nebenbeschäftigung aufzunehmen oder seine selbständige (unlukrative) Tätigkeit zugunsten eines Angestelltenverhältnisses für den Fall aufzugeben, dass die tatsächlichen Einkünfte zur Deckung des Kindesunterhalt nicht ausreichen sollten.