Ruhezeiten nach Bereitschaft

3 Antworten

Ich beleuchte diese Frage aus einer anderen Perspektive:

Jede Sache im Leben hat zwei Seiten - hier: Die arbeitsrechtliche und die karriere-orientierte Seite. Arbeitsrechtlich könntest Du zwar auf die Ruhezeit von 11 Stunden bestehen, ob das aber klug ist, hängt u.a. auch von Deiner Situation ab, in der Du Dich befindest. Willst Du das Unternehmen ohnehin verlassen, kannst Du entsprechende Forderungen stellen. Willst Du ein gutes Verhältnis zwischen Dir und dem Arbeitgber behalten bzw. ausbauen, solltest Du Dir die weiteren Schritte gut überlegen. Man würde ggf. irgendwann einen anderen Grund finden, Dich los zu werden.

Fazit: Ich würde es von der Häufigkeit der tatsächlichen Einsätze abhängig machen. Wenn es z.B. so wäre, dass es im Schnitt nur einen Einsatz pro 6 Tage Notdienst gäbe, würde ich dies nicht monieren. Würde es sich häufen, würde ich den Arbeitgeber schon ansprechen, aber freundlich, und mit dem Ziel, eine gemeinsame Lösung zu finden. Argumentieren könntest Du dann sehr gut mit möglichen Unfallgefahren (Nicht-ausgeschlafen-sein usw.), letztendlich natürlich auch mit den gesetzlichen Regelungen.

Ich wünsche Dir eine weise Entscheidung!

Hallo 1alphamann!

Ich glaube, wir sollten uns am Beginn einmal auf die korrekten Bezeichnungen der Arbetiszeit einigen. So, wie du es bescshreibst, kann es unmöglich Bereitschaftsdienst im Sinne dessen Definition sein, da dieser im Sinne der Arbeitsschutzbestimmungen vollumfänglich als Arbeitszeit zu werten ist. Demnach wäre nach zwei Tagen "Schluss", da du die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Std. erreicht hättest - usw. (ggf. tarifliche oder betriebliche Regelungen ...)

Ich denke vielmehr, dass nächtliche Notdienst in Form eines Rufbereitschaftsdienstes geleistet wird. Und hierfür gelten wieder deutlich andere Regeln.

Dein Arbeitgeber zitiert hier auch aus dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) die besagten 11 Stunden Ruhezeit nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit. (§ 5 Abs. 1 ArbZG)

Diese Ruhezeit ist jedoch völlig unabhängig von der Tages(Nacht)zeit bzw. dem Wochentag, an dem die Tätigkeit angefallen ist, nach deren Ende sowohl um 02:00 Uhr als auch um 04:30 Uhr (oder, oder, oder ...) notwendiger Weise zwingend einzuhalten. Entscheidend ist dabei stets der letzte Arbeitseinsatz im Rufbereitschaftsdienst.

In bestimmten Betrieben bzw. durch Tarifvertag und Betriebsvereinbarung kann diese Ruhezeit jedoch auch verkürzt werden. (§ 5 Abs.2+3 bzw. § 7 Abs.2 ArbZG)

Da deine geplante Arbeitszeit tagsüber offenbar um 07:00 Uhr beginnt, logischer Weise auch hier der Rufbereitschaftsdienst bzw. die potentielle Ruhezeit enden würde, muss der Arbeitsantritt dann eben so nach hinten verlegt werden, dass die erforderlichen 11 Stunden (oder ggf.. die verkürzte Zeit, s.o.) erhalten bleiben. Was diese Anordnung mit dem weiter Arbeiten nach einem Arbeitseinsatz nach 04:30 Uhr dabei bewirken soll, kann ich leider nicht verstehen. Vermutlich möchte der AG dadurch den "regulären" Arbeitsbeginn "spontan" auf das (zufällige) Ende der Arbeit im RD vorverlegen. Hinsichtlich der Einhaltung des ArbZG bringt dies jedoch keinerlei Vorteile.

Wenn nun beispielsweise das Ende des letzten Arbeitseinsatzes während des Rufbereitschaftsdienstes um 05:00 Uhr liegt, darfst du gem. § 5 (1) ArbZG frühestens erst erst wieder um 16:00 Uhr zur Arbeit herangezogen werden. (05:00 + 11 Std. Ruhezeit) Leider ist die aktuelle Rechtssprechung dabei so, dass dieses nicht Erfüllen der Arbeitspflicht von 8,0 Std. an diesem Tag zu Lasten deines Arbeitszeitkontos geht, was umgangssprachlich so genannte "Minusstunden" bedeutet.

Zitat: Bereitschaftsdienst – rechtliche Grundlagen

Einem Arbeitgeber ist es aufgrund seines Weisungsrechts gestattet, einseitig zu bestimmen, dass ein Arbeitnehmer Bereitschaftsdienst zu leisten hat. Dabei hat er jedoch die rechtlichen Grundlagen bezüglich des Bereitschaftsdienstes zu beachten.

Der Bereitschaftsdienst an sich umfasst verschiedene Rechtsgebiete:

Individualarbeitsrecht
Öffentlich-Rechtlicher Arbeitsschutz

Beim Individualarbeitsrecht wird sich mit der Frage beschäftigt, ob der betreffende Arbeitnehmer überhaupt dazu verpflichtet ist, Bereitschaftsdienst zu leisten und – falls ja – wie diese zu vergüten ist. Falls es keine besonderen vertraglichen oder tarifvertraglichen Vereinbarungen bezüglich der Verpflichtung zum Bereitschaftsdienst gibt, kann ein Arbeitnehmer auch nicht dazu gezwungen werden. Weigert er sich, ist dies kein Kündigungsgrund [Hessisches LArbG, 06.11.2007, 12 Sa 1606/06]. Auch vertragliche Regelungen bezüglich der Wochenarbeitszeit und wie diese mit einem Bereitschaftsdienst kompatibel wäre, müssen beachtet werden.

Der öffentlich-rechtliche Arbeitsschutz hingegen muss bezüglich Regelungen der Höchstarbeitszeiten sowie der Ruhezeiten beachtet werden. Gemäß § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers von acht Stunden nicht überschritten werden. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist nur dann gestattet, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten beziehungsweise 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktägliche Arbeitszeit nicht überschritten werden. Da der Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit angesehen wird, ist die Bereitschaftszeit bei der Berechnung der Höchstarbeitszeit voll zu berücksichtigen. So ist gemäß § 7 Abs. 8 ArbZG der Bereitschaftsdienst generell zu 100 % zu der Berechnung der Arbeitszeit hinzuzuziehen [EuGH, 01.12.2005, C-14/04], und zwar unabhängig von der tatsächlich geleisteten Arbeit.

Auch die gemäß § 5 ArbZG gesetzlich vorgegeben Ruhezeiten müssen eingehalten werden. So muss jeder Arbeitgeber mindestens 11 Stunden Pause zwischen seinen beruflichen Tätigkeiten haben. Diese Regelung ist auch in jenen Fällen anzuwenden, in denen es sich bei dieser Tätigkeit um Bereitschaftsdienst handelt.

Die gemäß § 4 ArbZG definierten Ruhepausen finden auch während des Bereitschaftsdienstes Anwendung:

„Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.“ Individuelle Zusatzregelungen können jedoch bestehen. So dürfen zwar Feuerwehrleute während ihres Bereitschaftsdienstes ihre gesetzlich vorgeschriebene Pausen machen, das Feuerwehrhaus aber nicht verlasen [OVerwG Rheinland-Pfalz, 23.03.2012, 2 A 11355/11.OVG und 2 A 11356/11.OVG].

Schwerbehinderte Arbeitnehmer sind von der Verpflichtung zur Mehrarbeit, zu der auch der Bereitschaftsdienst zählt, ausgeschlossen. Demzufolge darf ein Arbeitgeber nicht von einem schwerbehinderten Arbeitnehmer verlangen, Bereitschaftsdienst zu leisten [BArbG, 21.11.2006, 9 AZR 176/06].

Gefunden und alles unter: http://www.juraforum.de/lexikon/bereitschaftsdienst