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Reicht ein Kontoauszug als Zahlungsbeleg (wegen Garantiefall)?

gefragt von Lilli06 am 29.07.2007 um 17:17 Uhr

Weil ich den Kassenbon von dem Gerät nämlich nicht mehr habe. Aber ich hatte damals mit EC-Karte bezahlt.


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Reply


elkera
beantwortet von elkera am 29. Juli 2007 17:20
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Der Auszug sollte in der Regel ausreichen.

Falls du das Gerät nicht zum Geschäft bringst, sondern einschickst, würde ich dir raten, anhand des Kontoauszuges dir eine Bestätigung vom Geschäft geben zu lassen.


gri1su
beantwortet von gri1su am 29. Juli 2007 17:23
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Das reicht auf jeden Fall dann aus, wenn aus dem Kontoauszug ersichtlich ist, daß es sich um das beanstandete Gerät handelt (Warennummer, Rechnungsnummer, Verkäufer sowieso).

Wenn es nicht eindeutig erkennbar ist, muß der Verkäufer das nicht zwangsläufig anerkennen, aber oftmals wird es aus Kulanzgründen doch so gemacht. Einfach mal versuchen und nachfragen, ob ein Kontoauszug anerkannt wird.

Kommentar von Simple_avatar9smallvincent am 29. Juli 2007 17:38

Aus dem Kontoauszug ist ersichtlich, wer der Begünstigte ist und das Datum (Kauf).

Kommentar von Fd580abb770a26f70fd9a966622313a6smallgri1su am 29. Juli 2007 17:43

aber nicht zwangsläufig der artikel. Rein theoretisch kann ein ganz anderer Artikel zum selben Preis gekauft worden sein.

Kommentar von Simple_avatar9smallvincent am 29. Juli 2007 19:37

Das ist RICHTIG. Einen Garantieanspruch würdest DU aber nur mit dem defekten Artikel geltend machen. Es ware ME reiner Zufall, einen anderen Artikel, zum selben Preis gekauft zu haben.


vincent
beantwortet von vincent am 29. Juli 2007 17:25
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Nach gängiger Rechtssprechung, reicht der Kontoauszug, als Nachweis über den Kauf aus. Du kannst damit die Garantieansprüche geltend machen.


anonym
beantwortet von Regenmacher am 29. Juli 2007 18:04
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Immer vorausgesetzt es gab für dieses Gerät überhaupt eine Garantie. Denn es ist ein Unterschied ob ich die freiwillige Garantie eines Herstellers/Importeurs in Anspruch nehmen will, oder die gesetzliche Gewährleistung, die der Händler zu vertreten hat.


odi10
beantwortet von odi10 am 30. Juli 2007 07:20
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Meiner Meinung nach nein, weil damit der Kaufartikel nicht erkennbar ist. Ein Rechtsexperte bin ich nicht, weiß also nicht, wie hier schon Gerichte geurteilt haben, da bestimmt so ein Fall schon mal auftrat. Entscheidend ist meines Erachtens nach die Kulanz des Verkäufers, ob dieser dir glaubt, daß genau der defekte Artikel gekauft wurde. Dies halte ich für sehr realistisch, denn der Verkäufer kennt sein Gerät, seinen Preis dafür, und wird es auch für unwahrscheinlich halten, daß genau an dem Tag fürs gleiche Geld noch etwas anderes bei ihm gekauft wurde.





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