Rechnungsdatum oder Leistungsdatum?

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Es ist die Frage wann eine Verpflichtung entsteht. In der Regel erst mit der Rechnung. Dann sind die Rechtsfolgen zu prüfen.

Schließlich stellt sich die Frage ob es sich um einen Vorschuss, einen Abschlag oder eine Schlussrechnung handelt.

Denke auch daran, dass die Entstehung der Umsatzsteuer oft eben nicht mit dem Anspruch auf die Vorsteuer-Erstattung in einen Voranmeldezeitraum fällt.

Da wir immer noch das Realisationsprinzip haben, nach dem Erträge erst mit der Entstehung zu buchen sind und Aufwendungen hängen von der Leistung ab. Das sind doch ganz unterschiedliche Dinge. Trotzdem bucht man wegen der Umsatzsteuer schon immer erst mit Rechnungsdatum.

Weicht dann bei Aufwendungen das Rechnungsjahr vom Leistungsjahr ab, dann ist ja auch zu prüfen, ob eine Rückstellung gebucht werden muss.

Eigentlich nur das Leistungsdatum.

Um eine Rechnung buchhalterisch richtig erfassen zu können, würde mir jetzt kein Grund einfallen, wehalb auf der Rechnung ein Rechnungsdatum drauf sein müsste.

Aber um beispielsweise einen Vorsteuerabzug geltend machen zu dürfen, muss auch ein Rechnungsdatum auf der Rechnung enthalten sein.

In § 14 Umsatzsteuergesetz steht, was eine Rechnung für Umsatzsteuerzwecke enthalten muss.

Die Vorsteuer kann der Empfänger einer Leistung nämlich erst dann geltend machen, wenn ihm eine Rechnung des Leistenden vorliegt und wenn die Leistung an sein Unternehmen erbracht worden ist.

Daher muss die Rechnung ein Datum enthalten und den Hinweis, wann die Lieferung oder Sonstige Leistung erbracht wurde.

Du solltest Dir mal den § 14 durchlesen.