Senselessways am 19.08.2008 um 8:41 Uhr
Habe seit dem 1. diesen Monats eine gültige Zahn/Brille/Heilpraktiker Versicherung. Nun möchte ich meine 1. Rechnung einreichen (Optiker Rechnung - 300 Euro). Ich frage mich, wie das genau geht, gibt es irgendwelche Vordrucke zum einreichen oder muss ich irgendwas bestimmtes in das Anschreiben schreiben? Oder schicke ich einfach die Rechnung wortlos zur Versicherung?
Bin bei der Versicherungskammer Bayern.
Die nächste Frage ist, wie "tolerant" solche Versicherungen sind. Habe nun die Brillenrechnung und in Kürze folgen noch Heilpraktiker Rechnungen über ca. 450 Euro. Nehmen die das an oder wird das dann zu viel wenn ich erst so kurz dabei bin? Die 3 Monate Vorlauf sind vorbei.
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Nimm dir mal die AVB vor. Was ist bei den Wartezeiten angegeben. Hast du die erfüllt. Wenn ja, reiche die Belege formlos ein. Vermerke die VNR. Beim 1. Vers.Fall nach so kurzer Laufzeit, konnte ich mir vorstellen, dass die Vers. eine Prüfung einleitet.
Die Frage ist ja, wann die Behandlung stattgefunden hat (nicht nur Rechnungsdatum) sondern auch, seit wann die Behandlung geplant war bzw. angeraten war. Fall die Versicherung nachweisen kann, z.B. Arztakte, Akte beim Heilpraktiker, dass hier bereits vor Antragstellung BEschwerden vorlagen, wird sie sicher nicht zahlen, in jedem Fall würde ich die Rechnung trotzdem einfach einreichen, entweder es wird gezahlt oder nicht. Wenn nicht, dann ist es auch frgalich, ob zukünftige Rechnungen erstattet werden, da ja dann unter Umständen eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung vorlag. Je eher Du also weist, woran Du bist, desto besser, denn sonst würde Dir der Vetrag eben später unter Umständen gekündigt werden, also dann lieber früher als später. WSo einfach. http://www.versicherung-online.net/heilpraktikerversicherung-3/

Wenn der Vorlauf vorbei ist, wieso nicht? Am besten, Du rufst bei der Versicherungskammer an und erkundigst Dich, wie Du das einreichen musst. Es gibt bestimmt Vordrucke oder vielleicht reichen ja auch Kopien der Rechnungen? Die sagen Dir das dann schon, wie sie es haben wollen.

Was bzw. wie viel die zahlen, steht hier http://kuerzer.de/R1CSnJemd (sollte eigentlich auch in deinem Vertrag stehen).
Senselessways am 19. August 2008 09:20 Wie viel die zahlen weiß ich, die Frage ist viel eher ob die mich rausschmeissen wenn ich gleich zu anfang so viel einreiche!
bitmap am 19. August 2008 09:44 Einfach mal dort fragen https://cms.vkb.de/web/html/pk/service/kontakt/ihre_anfrage/ bzw. anrufen.

schau in deinen Vertrag, ob es eine Summenbegrenzung gibt für die Versicherungsjahre
ansonsten mit einer Kopie der Rechnung an die Leistungsabteilung der Versicherung senden, mit der Bitte um Erstattung und Überweisung a Konto des Einzugskontos

Wenn die Vorlaufzeit vorbei ist sollten sie die Rechnungen akzeptieren. Aber die Versicherungen sind pfiffig. Wenn denen die Idee kommt, dass Du die Behandlungen/Verordnungen auf diesen Zeitpunkt "geschoben" hast, um die Kosten erstattet zu bekommen können sie auch unangenehm nachfragen und Probleme machen.
Es kann gut möglich sein, dass nach Eingang der Rechnungen geprüft wird, ob die Gesundheitsangaben korrekt gewesen sind. Dies geschieht, indem der Behandler mit einem Fragebogen angeschrieben wird. Falls nicht die Wahrheit im Antrag mitgeteilt worden ist, kann das den Versicherungsschutz gefährden. http://www.heilpraktikerversicherung.de

Man sollte ergänzen, dass fast alle Heilpraktiker-Versicherungen nur einen Teil der Rechnungskosten erstatten. 100% ERstattung gibts meines Wissens derzeit nur bei einem Versicherer, nämlich bei der Gothaer. Infos: http://www.saar-versicherung.de/heilpraktiker_versicherung.html
http://cms.vkb.de/web/html/pk/versicherungen/krankenversicherung_neu/
In wie fern Prüfung? Ich habe eine ganz normale offizielle Rechnung von meinem Optiker, was werden die da denn prüfen?
Das kommt drauf an, was die zahlen. Wenn die keine vollverspiegelten oder/und gehärteten Brillengläser zahlen, dann werden die z.B. prüfen, ob das in der RE vorkommt und es eben nicht bezahlen.
@senselessways. Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer die vorvertragliche Anzeigepflicht, hat der private Krankenversicherer nach Par. 16ff VVG ein Rücktrittsrecht.
Einige sehr wenige Krankenversicherer sehen in Ihren Versicherungsbedingungen einen Verzicht auf dieses Rücktrittsrecht vor.