Problem!vermieter verweigert schlüsselübergabe!

6 Antworten

Hallo, das Problem ist weniger die Verweigerung der Schlüsselübergabe, als viel mehr Deine finanzielle Situation und Dein Beschäftigungsverhältnis, aus denen die weiteren Probleme resultieren. Ich habe aber großes Verständnis für Dich und Deine Situation. Genauso aber auch für die Situation des Vermieters, denn er ist nicht der einzige, der schon schlechte Erfahrungen machen musste und nun dementsprechend vorsichtig ist.

Dein größtes Problem ist jetzt, dass Du auf dem Selbstauskunftsbogen einen falschen Arbeitgeber angegeben hast und die Zeitdauer der Beschäftigung mal eben auf 6 Monate verlängert hast. Aufgrund des Gehaltsnachweises kann er diese falsche Angabe auch noch selbst feststellen. Er hat es nun sehr leicht. Er braucht noch nicht einmal Deine Unterschrift auf einem Aufhebungsvertrag. Er kann die Übergabe der Schlüssel verweigern und Den Mietvertrag sofort aufgrund der falschen Angaben fristlos kündigen. Als Vermieter würde ich die Gelegenheit dazu nutzen, denn wozu sollte ich mich auf ein Mietverhältnis einlassen, das von Anfang an mit Problemen beginnt.

Normalerweise hättest Du tatsächlich das Recht, die Kaution auf 3 Raten aufzuteilen. Der Vermieter müßte Dir den Schlüssel geben. Andernfalls könntest Du ihm alle Kosten aufs Auge drücken, die Dir entstehen, wenn er seinerseits den Mietvertrag nicht erfüllt. Mit einer fristlosen Kündigung, die Du auf jeden Fall bekommen wirst, wenn Du ihm das vorhalten würdest, wäre er aber raus aus der Sache. Wenn er einen Rechtsanwalt konsultiert, ist das konsequenterweise der nächste Schritt, der folgen würde.

Den Hinweis, dass man sich verlassen könne, bekommt man leider vor allem von Leuten, auf die man sich eben nicht verlassen kann. Diese bittere Erfahrung musste ich auch schon öfters machen und deshalb würde ich diesen Satz hören, aber nicht zur Kenntnis nehmen, geschweige denn glauben. Leider musst auch Du darunter leiden, dass viele Vermieter von oberschlauen Mietern hinters Licht geführt wurden.

Dir hilft jetzt wirklich nur eines: Treib die volle Kaution und die erste Monatsmiete bis zum Samstag auf und zahle alles bar. Akzeptiere auch für die Zukunft, dass Mietzahlung immer am Monatsanfang ist und nicht zur Monatsmitte. Dein Gehalt muss Du dann eben so einteilen, dass zum Monatswechsel noch genügend Geld auf dem Konto ist. Falls Dir das Schwierigkeiten bereitet, stelle lieber die Mietzahlung so um, dass Du z. B. immer am 20. für den Folgemonat bezahlst. Dem Vermieter ist es allemal lieber, dass er schon gut 10 Tage vorher sein Geld bekommt, als dass er des öfteren einem Rückstand hinter her laufen muss.

ich habe vor ca. einer woche einen neuen mietvertrag unterschrieben, gehaltsabrechnung abgegeben alles wunderbar..Mietbeginn 1.6. danach wollte er auf einmal die nummer von meinem jetztigen (noch) mieter.. bin ich dazu verpflichtet Ihm die zu geben?Achja arbeitsvertrag wollte er dann auch noch haben.wohlgermerkt nach dem ich den vertrag unterschrieben habe..

Wenn der Mietvertrag von Mieter und Vermieter unterschrieben ist, dann hast Du einen wirksamen Mietvertrag. Nachträgliche Auskünfte musst Du nicht geben.

heute war eigentlich die Schlüsselübergabe und da ich erst am 15. Geld kriege (unbefristetes Arbeitsverhältnis) wollte ich die Kaution in zwei oder drei Monatsraten zahlen dies verweigerte der vermieter aber sofort!

Darf er nicht verweigern:

§ 551 Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten

(1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.

(2) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig.

(3) Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam

Deutsche Kautionskasse lehnte er auch ab.. ich muss jetzt bis samstag 1300€ zusammen kriegen damit ich die schlüssel kriege.. er hatte dann auch gleich formlos ein schreiben aufgesetzt das wir den mietvertrag rückgängig machen.. habe den wisch natürlich NICHT unterschrieben.

Du brauchst nur 1/3 der Kaution und die Miete für Juni, die muss spätestens am dritten Werktag im Juni beim Vermieter sein (das ist nicht der Samstag sondern der 4. Juni 2014

vorab sollte ich vllt erwähnen das ich bei einer zeitarbeitsfirma beschäftigt bin, bei dem selbstauskunftbogen sollte ich mein arbeitgeber eintragen da habe ich aber mein längerfristigen einsatsort angegeben also nicht die zeitarbeitsfirma.. Ich habe dort aber gute übernahmechancen...bin dort auch gut 4 monate ...außerdem habe ich anstatt diese 4 monate 6 draus gemacht..

Lügen sollte man nicht, kann einem zu Verhängnis werden.

hatte aber im internet gelesen das man nicht alles wahrheitsgemäß beantworten muss ...ist das richtig?

Es bezieht sich auf persönliche bestimmte Fragen die den Vermieter nichts angehen aber Fragen zu Arbeitgeber und Verdienst muss man schon wahrheitsgemäß beantworten.

muss er das akzeptieren das ich immer am 15. je monat zahle?
  1. Muss er nicht

  2. Klärt man das vorher

ich habe ihn ausdrücklich darauf hingewiesen das er sich auf mich verlassen könnte aber er hat ja schon zu viele schlechte erfahrungen gemacht.. muss ich jetzt darunter leiden?

Der Vermieter hat vielleicht auch schlechte Erfahrung gemacht, soll er darunter leiden?

Du hast Dich auf jeden Fall in mehreren Sachen falsch verhalten.

Lasse Die Sitauation vom Mieterbund beurteilen.

Vertraglich muss er Dir die Wohnung zur Verfügung, er kann aber gegen den Mietvertrag angehen, da Du nicht wahrheitsgemäß die Fragen beantwortet hast.

Hier, diesen Link solltest Du unbedingt mal öfnnen und lesen:

http://www.mietrecht-hilfe.de/mietvertrag/selbstauskunft-des-mieters.html

MfG

Johnny

Harti88 
Fragesteller
 28.05.2014, 23:26

hey, danke für deine antwort..

das ding ist doch, dass wenn ich das geld auftreib,e könnte ich einziehen!

und außerdem konnte er das schon vor einer woche auf meiner abrechnung sehen... das ich bei der zeitarbeitsfirma angestellt bin...

johnnymcmuff  29.05.2014, 02:22
@Harti88
das ding ist doch, dass wenn ich das geld auftreib,e könnte ich einziehen!

Das ist richtig.

Dein Vermieter sollte dir die Wohnung nicht geben. Du hast in der Selbstauskunft falsche Angaben gemacht bzgl. deines Arbeitgebers. Wenn der Vermieter das herausfindet, kann er dich schneller rauswerfen als du gucken kannst. Es hilft dem Vermieter auch nicht, dass du zahlungswillig bist wenn du nicht zahlungsfähig bist. Wenn du noch nicht einmal in der Lage bist, die Kaution zu zahlen, wie soll das dann weitergehen. Zahlst du die Miete dann auch in Raten und wenn du Lust hast? Nein, er muss nicht akzeptieren, dass du immer am 15. zahlst.

albatros  28.05.2014, 23:35

Das ist schlichtweg Quatsch. Jeder Mieter hat gesetzlichen Anspruch darauf die Kaution in drei Raten zu zahlen. Die erste ist hier am 1.6. fällig. Die beiden folgenden dann mit der Miete jeweils am 3. Werktag Juli und August.

Jeder Mieter hat gesetzlichen Anspruch darauf die Kaution in drei Raten zu zahlen. Die erste ist hier am 1.6. fällig. Die beiden folgenden dann mit der Miete jeweils am 3. Werktag Juli und August.

Dass du gemauschelt hast und gefälscht kann tatsächlich dazu führen, dass der V. dir fristlos kündigt. Kein KG ist die ratierte Zahlung der Kaution.

Die Miete musst du immer bis jeweils 3. WT zahlen, ansonsten darf er dir recht bald ebenfalls kündigen. Sieh zu, dass du dir das Geld leihst, egal wo. Schließlich ist es ja nur eine Verschiebung des Zahlungstermins.

muss er das akzeptieren das ich immer am 15. je monat zahle?

Nein.

Kaution darfst Du per Gesetz in 3 gleichen Raten zahlen.

Wenn Mietbeginn 1.6. Muß Dir der VM die Wohnung keinen Tag früher übergeben.

Nach Unterschrift des Vertrages kann der VM keine Unterlagen mehr fordern.

bei dem selbstauskunftbogen sollte ich mein arbeitgeber eintragen da habe ich aber mein längerfristigen einsatsort angegeben also nicht die zeitarbeitsfirma..

War sehr unklug.

Ernestine178  28.05.2014, 20:26

Der Vermieter kann sich aber auch einen Mieter suchen, der die Mietkaution bezahlt.

Harti88 
Fragesteller
 28.05.2014, 20:46

hatte aber im internet gelesen das man nicht alles wahrheitsgemäß beantworten muss ...ist das richtig?

Ernestine178  28.05.2014, 20:48
@Harti88

Fragen nach Arbeitgeber und Einkommen musst du wahrheitsgemaess beantworten.

anitari  29.05.2014, 09:40
@Harti88

Ist richtig, aber Fragen, die im Zusammenhang mit dem Mietvertrag stehen müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden.

Fragen die im Zusammenhang mit dem Mietvertrag stehen wären z. B.:

  • Fragen zur Identität des Mieters (z. B. Name, Anschrift, Geburtsdatum o.ä.).
  • Fragen zum Nettoeinkommen.
  • Fragen zu Anzahl und Alter der zum Haushalt gehörenden Mitglieder.
  • Fragen zum Arbeitsverhältnis und zum Arbeitgeber (siehe: LG Köln WM 1984, 297, LG Mannheim in ZMR 1990, 303 u.a.).
  • Fragen zum Familienstand (siehe: LG Hannover WM 83, 142; LG Landau WM 86, 133).
  • Fragen nach Haustieren, soweit deren Haltung untersagt werden darf.
  • Fragen danach, ob der Mieter Raucher ist (siehe: LG Saarbrücken in NJW-RR 1992, 1360)
  • Fragen danach, ob das Sozialamt oder ein anderer Grundsicherungsträger die Mietkosten trägt (siehe: LG Gießen NZM 2002, 944) – ungefragte Auskunftspflicht.
  • Fragen danach, ob über das Vermögen des Mieters das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (siehe: LG Bonn WuM 2006, 24) – ungefragte Auskunftspflicht.
  • Frage nach der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherungen gemäß § 807 ZPO (umstritten, aber nach überwiegender Ansicht wohl zulässig. (siehe: AG Hagen WM 1984, 296; AG Rendsburg WM 1990, 508).
  • Fragen danach, ob eine Einkommenspfändung vorliegt (siehe: OLG Koblenz WuM 2008, 471).
  • Fragen nach Mietschulden aus dem voran gegangenen Mietverhältnis (siehe: LG Itzehoe WuM 2008, 281).

Folgen nicht wahrheitsgemäßer Auskünfte

Der Mieter ist grundsätzlich verpflichtet dem Vermieter gegenüber wahrheitsgemäße Angaben zu machen (siehe: LG München WuM 87, 379).

Sofern der Mieter bei der Abgabe der Selbstauskunft im Hinblick auf zulässige Fragen eine falsche Auskunft erteilt, hat der Vermieter die Möglichkeit gegen das (Weiter-) Bestehen des Mietvertrags vorzugehen, sofern die betreffende Frage von wesentlicher Bedeutung für das Mietverhältnis ist.

Quelle und mehr zum Thema http://www.mietrecht-hilfe.de/mietvertrag/selbstauskunft-des-mieters.html