pflegepauschbetrag

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Der Pflegepauschbetrag ist abzugrenzen von den Pauschbeträgen für behinderte Menschen und Hinterbliebene. Den Pauschbetrag wegen persönlicher Pflege einer ständig hilflosen Person erhalten Pflegende, die für ihre Pflegeleistung und die damit verbundenen Aufwendungen keine Gegenleistung (also keine Einnahmen) erhalten haben. Es muss sich bei dem Pflegebedürftigen nicht unbedingt um einen Angehörigen handeln. Der Pflegepauschbetrag beträgt 924 Euro. Es müssen auch keine Kosten nachgewiesen werden. Die Pflege kann sowohl in der Wohnung der pflegebedürftigen Person als auch in der Wohnung der Pflegeperson erfolgen (§ 33b Abs. 6 EStG). Der Pflege- Pauschbetrag soll eine steurliche Erleichterung für die pflegende Person schaffen. Im Hinblick auf die menschliche Belastung, welche die Pflegeperson auf sich nimmt, wird vom Finanzamt auf entsprechende Aufzeichnungen verzichtet.

Der Pflegepauschbetrag kann auch dann beansprucht werden, wenn eine hilflose Person während der Woche in einem Heim untergebracht ist und sich die häusliche Pflege auf das Wochenende beschränkt. Wenn Sie also eine hilflose Person (Merkzeichen "H" im Schwerbehindertenausweis oder Pflegestufe III) im Inland in Ihrem oder deren Haushalt persönlich pflegen, können Sie für die durch die persönliche Pflege entstehenden Aufwendungen den vorgenannten Pauschbetrag beanspruchen. Die Pflege muss im Inland entweder in der Wohnung des Pflegenden oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchgeführt werden. Bei einer Unterbringung im Pflegeheim "unter der Woche" kommt der Pauschbetrag mithin bei einer Pflege am Wochenende in Betracht.

Der Pflegepauschbetrag steht grundsätzlich auch pflegenden Angehörigen des Pflegebedürfigen zu, wenn dieser ihn nicht selbst in Anspruch nimmt. Damit selbständlich auch dem pflegenden Ehegatten. Die Frage ist nur noch in welcher Höhe er gewährt wird. Sofern Leistungen durch einen Sozialträger erbracht werden müssen diese berücksichtigt werden, da sie die eigenen Aufwendungen mindern. Neben dem Pflegepauschbetrag ist auch noch ein Behindertenfreibetrag zu berücksichtigen, wenn der Grad der Behinderung 30% übersteigt. Es gibt übrigens keine Behinderungsstufe "G". Es wird der Grad der Behinderung festgestellt und aufgrund der Art der Behinderung, kann dann noch ein Merkmal zur Behinderung hinzugefügt werden. Das merkmal "G" steht für Geh- und Stehbehinderung.