Personalratsitzung öffentlicher Dienst

4 Antworten

Also zunächst kommt es mal darauf an, welches Gesetz gilt, denn es gibt für Bundesbedienstete des Bundespersonalvertreteungsgesetz und für Landes- bzw. Kommunalbedienstete entsprechende Landesgesetze.

Du meinst auch keine Personalversammlung (das ist die Versammlung für alle Beschäftigten, in der der Personalrat seinen Tätigkeitsbericht abgibt und die grundsätzlich mindestens einmal jährlich stattfinden muss) sonder die Personalratssitzung in der die Mitglieder des Gremiums ihre beteiligungsrechte wahrnehmen. Der Personrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung, dass ist meines Wissens in allen Gesetzen festgeschrieben.. Das Auswahlermessen hat grundsätzlich der Arbeitgeber. Allerdings schauen Personalräte schon genau in, ob in der Person des/der Bewerber/in Gründe gegen die einstellung sprechen oder ob vielleicht ein/e bessere/r Bewerrber/in durch die Einstellung benachteiligt wird und verweigert dann die Zustimmung. Dafür sind sie aber auch da. Wenn allerdings dem Personalrat nur die Nase nicht passt und es sonst keine Gründe gibt, der Einstellung nicht zuzustimmen, wäre die Ablehnung des personalrats auch unbeachtlich.

Hier geht leider einiges durcheinander:

  • Eine Personalratssitzung ist eine interne Sitzung aller Mitglieder, bei der eine Tagesordnung abgearbeitet wird.

  • Eine Personalratsversammlung gibt es gar nicht und eine Personalräteversammlung - falls Du die gemeint haben solltest - ist eine Versammlung der Delegierten mehrerer Personalräte, die alle zu einer übergeordneten Behörde gehören.

Ein Personalrat kann grundsätzlich jede Einstellung ablehnen, wenn er dafür Gründe zu haben glaubt und ob es dort vorher ein Einstellverfahren gegeben hatte, ist dafür ohne Bedeutung.

Bundespersonalvertretungsgesetz:

§ 77

.....

(2) Der Personalrat kann in den Fällen des § 75 Abs. 1 und des § 76 Abs. 1 seine Zustimmung verweigern, wenn

  1. die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung, den Frauenförderplan oder eine Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richtlinie im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 8 verstößt oder

  2. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, daß durch die Maßnahme der betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne daß dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder

  3. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, daß der Beschäftigte oder Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören werde.

Wenn du Behindert bist! Solltest du zb.. ein Anfallsleiden haben, so wirst du nicht in denn öffentlichen Dienst übernommen. Ist zwar ungerecht wei der Staat immer darauf behard das Firmen soviel % Behinderte Einstellen müssen, und Sie sich aber nicht an Ihre eigenen vorgaben hällt!

bruno234 
Fragesteller
 27.10.2012, 15:27

Danke für die Antwort,habe aber kein Anfallsleiden oder der Gleichen.