Muss ich die Nebenkostenrückzahlung zurückzahlen?
Ich habe gestern einen Brief erhalten, indem ich eine Nebenkostenrückzahlung von 397 € bekommen soll. Es handelt sich um eine Wohnung in der ich schon seit anderthalb Jahren nicht mehr wohne.
Zu der Zeit in der Ich dort gewohnt habe hat das Job Center mir meine Miete bezahlt. Ich erhalte aber auch schon seit anderthalb Jahren keine Bezüge mehr vom Job Center. Nun habe ich im Internet gelesen, dass man so eine Rückzahlung nicht behalten darf wenn man im Hartz IV Bezug steht, da dies dann als Einkünfte zählt.
Wie ist es aber nun in meiner Situation?
Bitte jemand der Ahnung hat ;)
Vielleicht gibt es dazu auch Paragraphen?
4 Antworten
Wenn dir ein Guthaben aus einer Jahresendabrechnung außerhalb eines Leistungsbezuges zugeht,also z.B. auf deinem Konto eingeht,dann gehört dieses dir,dass ganze nennt sich Zuflussprinzip !
Würdest du noch im Leistungsbezug sein und das Guthaben würde dir im November auf dein Konto überwiesen,dann würde es im Monat nach dem Zufluss auf deine KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ) angerechnet.
Sollte das aus irgend einem Grund nicht möglich sein,aber nicht dein Verschulden sein,dann würde dir das Guthaben auf 6 Monate Bezugszeitraum verteilt,also dann dementsprechend deine KDU - für diese 6 Monate gekürzt.
Im Gegenzug würde das Jobcenter aber dann auch eine Gutschrift auf deine dir zustehende KDU - anrechnen,wenn dieses aus einer Zeit vor dem Leistungsbezug stammen würde,also aus einer Zeit in der du deinen Lebensunterhalt selber finanziert hast.
Kannst das also ganz gelassen nehmen,wenn du keine Leistungen mehr bekommst !
Danke dir für deinen Stern !
Der gegenwärtige Status ist entscheiden, also der Zeitpunt des Einganges der Abrechnung (hier mit einem Guthaben). Da du zu diesem nicht mehr im Leistungsbezug stehst, brauchst du die Abrechnunh nicht beim JC vorlegen, das Guthaben gehört dir. Es erfolgt keine Rückzahlung an das JC. Kauf dir was Schönes zu Weihnachten dafür.
Gib im Internet mal ein ,, Rückforderung von Betriebskostenguthaben ",da kannst du es selber nachlesen !
Das geht doch den Vermieter einen Sch.... an. Das Geld gehört dir, du hast zuviel gezahlt,also muss er an dich das Guthaben erstatten. Er braucht da kein Amen des JC.
Stelle dem V. per Einwurfeinschreiben eine Frist zur Auszahlung (an dich) von max. 10 Werktagen und kündige an, dass du ihn bei Verzug auf Herausgabe gemäß § 812 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung verklagen wirst.
Der Vermieter ist eine Wohngesellschaft. Sie wollen einen 2 Zeiler vom Jobcenter , da dieses ja damals auch die Miete gezahlt hat. Ich habe auch schon dort angerufen und ihnen mitgeteilt, dass ich eben seid geraumer Zeit keine Leistungen mehr beziehe. Trotzdem wollen sie ein schreiben, da ich zu diesem Zeitpunkt ja Leistungen bezogen habe.
Die Rückzahlung steht dem zu, der zu viel bezahlt hat. In diesem Fall natürlich dem Jobcenter. Dafür reicht wohl der gesunde Menschenverstand, da braucht es doch kein Gesetz!
Da liegst du falsch !
nicht nur falsch sondern falsch³, der Junge hat keine Ahnung ...
Dein gesunder Menschenverstand unterscheidet sich in dem Fall eindeutig von der Rechtslage.
ihr versteht die frage beide falsch, er und ich haben recht
er ist jetzt nicht in bezug, die nachzahlung setzt sich aus bezugsgeldern zusammen und die will er behalten
Im Umkehrfall: Du bist nun ALG2 Empfänger und bekommst die NK-Abrechnung aus dem Vorjahr, wo du noch gearbeitet hast. Dann übernimmt das Amt die Abrechnung eben nicht, da im Gesetz die Rede davon ist, dass du im Leistungsbezug für dem Zeitraum der Abrechnung stehen musst, um die Übernahme zu erwarten.
Heißt also in deinem Fall, da du kein ALG2 mehr bekommst, darfst du das Geld behalten
richtig und aus genau diesem grund, darfst du auch die rückzahlung der nebenkosten NICHT behalten, die das amt bezahlt hatte
Das hier in diesem Fall das Guthaben nicht dem Jobcenter zusteht ist korrekt,aber der obere Teil ist falsch !
Es kommt nicht darauf an ob man im Leistungsbezug war oder nicht,entscheidend ist der Zugang der Jahresendabrechnung.
Die muss nur im Leistungsbezug zugestellt werden bzw. im Monat wo der Antrag auf ALG - 2 gestellt wurde,weil der Antrag auf den 1.des Antragsmonats zurück greift.
Würde sich daraus eine Gutschrift ergeben die sich auf die KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ) beziehen würde,dann mindert diese Gutschrift den Leistungsanspruch.
Anders herum würde dann aber auch eine Nachforderung übernommen,die halt nicht zwingend aus einer Zeit des Leistungsbezuges stammen muss.
Gab es eine Gesetzesänderung? Vor wenigen Jahren war es genau so wie ich es beschrieb.
Das war schon immer so !
Die Abrechnung muss nur im Monat der Antragstellung auf ALG - 2 zugestellt werden bzw.im Leistungsbezug,dann kommt es nicht darauf an das diese Nachforderung aus einer Zeit vor dem Leistungsbezug stammt.
Isomatte, hast du dazu vielleicht etwas worauf ich mich berufen kann? Denn der Mieter will jetzt von mir ein Schriftstück des jobcenters das er mir das Geld überweißen darf.
Dann gib ihm mal die Info weiter das er im Internet mal eingeben soll ,, Rückforderung von Betriebskostenguthaben ",dann kann auch er es selber nachlesen !
Ich weiß nicht ob du es richtig verstanden hast. Ich stehe seid anderthalb Jahren nichtmehr im Leistungsbezug und habe nun einen Überschuss aus den Betriebskosten aus der Zeit in der ich Leistungen bezogen habe, den ich ausgezahlt bekommen soll.
Genau - und nach dem Zuflussprinzip darfst du es behalten, da du keine Leistungen mehr beziehst. Glück gehabt.
Hast du dazu etwas worauf ich mich berufen kann? Der Vermieter möchte nämlich ein Schriftstück des jobcenters , dass er das Geld überweißen darf. Leider wissen erfahrungsgemäß oft ja die Mitarbeiter selbst nicht so gut, wie zu verfahren ist.