Nebenkostenabrechnung anfordern

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Die Abrechnung 2006 war ( wenn Kalenderjahr = Abrechnungszeitraum) bis spätestesn 31.12.2007 vorzulegen.

Die Abrechnung 2007 bis spätestens 31.12.2008.

Die Abrechnung 2008 bis spätestens 31.12.2009.

Die Abrechnung 2009 bis spätestens 31.12.2010.

Die Abrechnung 2010 bis spätestens 31.12.2011.

Du hast Anspruch auf alle Abrechnungen.

Fordere sie schriftlich, per Einwurf-Einschreiben, an.

Gem § 556 Abs 3 Satz 3 sind alle Nachforderungen der Jahres 2007, 2007 und 2008 nicht mehr zu leisten, da die Abrechnungen verspätet sind.

Guthaben hat der VM für die Jahre 2008 und 2007 zu ersatten. Er darf Guthaben nicht mit Nachforderungen der Jahre 2006, 2007 und 2008 verrechnen.

Hier kommt dann noch hinzu, das Guthaben wie auch Nachforderungen des Jahres 2006 seit dem 31.12.2009 verjährt sind.

LittleArrow  01.05.2010, 22:45

Die Abrechnung 2006 war doch bis zum 31.12.2007 fällig. Warum ist dann die Guthabenrückforderung schon nach 2 Jahren verjährt und nicht erst am 31.12.2010?

wunhtx  02.05.2010, 09:05
@LittleArrow

Die Verjährung richtet sich doch ab Beginn der Fälligkeit, also für 2006 ab 1.1.2007, wenn die Abrechnung nicht vorgelegt ist.

Die Abrechnung ist nicht zum 31.12.2007 fällig. Sie hat bis dahin vorzuliegen, damit § 556 Abs 3 Satz 3 nicht greift.

Wäre die Abrechnung im Laufe 2007 ausgehändigt worden, hätte die Verjährung ab dem 01.01.2008 gegriffen.

Im Übrigen, hätte der VM die Abrechnung schon im Januar 2007 ausgehändigt, wäre eine Nachforderung auch schon vor dem 31.12.2007 - wenn die Abrechnung unbeanstandet bleibt - zu zahlen.

LittleArrow  02.05.2010, 12:17
@wunhtx

Wenn also 2007 das erste Fälligkeitsjahr und damit das erste Verjährungsjahr ist, ist bei dreijähriger Verjährungsfrist die Forderung am 01.01.2010 verjährt. Oder?

Schlafende Hunde sollte man nicht wecken, es sei denn, Du rechnest Dir aus, dass Du etwas zurück bekommst.

Der Vermieter muss die Abrechnung spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums vorlegen. Hat der Vermieter nicht innerhalb von 12 Monaten abgerechnet, kann er nichts mehr nachfordern. Ausnahme: Der Vermieter hat die Verspätung nicht verschuldet. Für Nachlässigkeiten seiner Abrechnungsfirma oder Verwaltung muss er jedoch einstehen.

Wichtig: Die Ausschlussfrist betrifft nur Nachforderungen des Vermieters, nicht aber Rückzahlungsansprüche des Mieters. Der Mieter kann auch noch nach Ablauf der 12 Monate verlangen, dass der Vermieter eine Abrechnung vorlegt. Falls sich ein Guthaben zu seinen Gunsten ergibt, muss es ihm der Vermieter noch auszahlen.

Die Rückforderungsansprüche des Mieters wegen zuviel bezahlter Nebenkosten verjähren in 3 Jahren (BGH RE WuM 91, 150).

Der Mieter kann auch nach Ende der 12 Monate noch verlangen, dass der Vermieter eine Abrechnung vorlegt. Dazu wird der Mieter immer dann Anlass haben, wenn die Abrechnung vermutlich ein Guthaben zu seinem Gunsten ergibt.

Zunächst ist unklar, zumindest finde ich in der Frage dazu keinen Hinweis, ob überhaupt abzurechen wäre (nicht bei Zahlung einer monatlichen Pauschale im Gegensatz zu monatlichen Vorauszahlungen). Insofern aber monatliche Vorauszahlungen tatsächlich vereinbart wurden, wäre jährlich über den vergangenen Abrechnungszeitraum abzurechnen gewesen. Wenn nun der Mieter bereits ausgezogen ist und noch immer nicht abgerechnet wurde, können nach Ablauf einer angemessenen Frist ohne dass innerhalb dieser abgerechnet wurde, sämtliche Vorauszahlungen für die bereits fälligen Abrechnungszeiträume zurückgefordert werden. Dafür gilt natürlich die gesetzliche allgemeine dreijährige Verjährung. Das hat zur Folge, dass hier in diesem Fall die Vorauszahlungen für die Jahre 2006, 2007 und 2008 zurückzufordern wären. Die Abrechnungen für 2009 ist erst zum 31.12.2010 fällig und die für 2010 bis 31.12.2011. Da die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des Jahres zu laufen beginnt, in welchem die Forderung entstand, ist die Forderung für 2006 noch nicht verjährt, da der Termin für dieses Jahr erst der 31.12.2007 war, die Verjährungsfrist demenstprechend erst am 1. Januar 2008 zu laufen begann und bis 31.12.2010 geht. Stelle also nunmehr dem Vermieter schriftlich per Einwurfeinschreiben die Frist, dir binnen zwei Wochen die ausstehenden Abrechnungen für die Abrechnungsjahre 2006, 2007 und 2008 zu übergeben. Mehr schreibe nicht. Nach fruchtlosem Verstreichen dann die Rückzahlung, wiederrum mit Einwurfeinschreiben, geltend machen. Du kannst davon ausgehen, dass er das nicht will. Deshalb bräuchtest du dann, um dein Recht durchzusetzen, professionellen Rechtsbeistand. Eventuelle Nachzahlungsforderungen bei Vorlage der Abrechnungen innerhalb der gesetzten Frist wären nicht mehr zu leisten, wohl aber Gutschriften zu zahlen.

also du bist die mieterin dieser wohnung? also anfordern würd ich mal gar nichts da der Vermieter genau ein jahr hat um diese zur verfügung zu stellen und um foderungen zu stellen tut er das nicht ist die abrechnung hinfällig und ausserdem werden nebenkosten nicht immer jährlich abgerechnet? 06, 07 und 08 diese jahre kann dein vermieter streichen nur 2009 hat er noch die möglichkeit geld zu fordern

Krolline  30.04.2010, 23:39

vielleicht bekommt sie ja auch Geld raus, und der Vermieter hat bewusst keine Abrechnung gemacht.

patricia36  30.04.2010, 23:43
@Krolline

mh ja könnte auch sein ist doch aber eher nicht die regel