Nahtlosigkeitsregelung - § 145 SGB III
Hallo.
Hallo. Bin von der KK ausgesteuert, ungekündigt. Hatte vor 3 Wochen eine Reha von der DRV, bin laut Entlassungsbricht vorausichtlich Vollschichtig für leichte Tätigkeiten ohne Benutzung der rechten Hand einsezbar., Rentenantrag läuft. Will mich jetzt Arbeitslos melden (§ 145 SGB III). Jetzt soll geprüft werden ob für überhaupt der § 145 SGB III greift. Dann die Frage: ob ich bereit bin mich nach ärztlicher Begutachtung im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögen zur Vermttlung zur Verfügung zu stellen. Eigendlich bin ich doch nach § 145 SGB III nicht vermittelbar. Kennt sich da jemand aus wie es richtig ist?
Danke schon mal.
1 Antwort
Okay frag ich mal anders. Sollte man sich bei § 145 SGB III - bei Gesundheitliche Gründe - nach ärztlicher Begutachtung im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögen für die Vermttlung zur Verfügung zu stellen?