Wir haben uns mehrere Häuser angesehen. Bei einem haben wir ein Kaufangebot abgegeben und diesen unterschrieben. Der Verkäufer hat diesem zugestimmt, der Makler hat daraufhin einen Termin beim Notar gemacht ohne vorher die Zahlungmöglichkeiten mit der Bank abzusprechen. Letzendlich sind wir von diesem Kaufangebot wieder zurügetreten. Nach einiger Zeit berechnet uns jetzt der Makler Gebühren für seine Zeitaufwendungen (Verhandlungen/Vertragsentwurf) sowie Kopier- Porto- Telef.-Kosten. Ist diese Rechnung vertrettbar? Müssen wir diese jetzt begleichen? Wie ist hier die Rechtslage? Ich danke für eure Hilfe !!!

Der Makler hat Dienstleistungen in Eurem Auftrag erbracht - wenn ihr die Finanzierung nicht hinkriegt, kann das nicht zu Lasten des Maklers gehen.

Oh, die ganze Sache war schon zu weit fortgeschritten, der Makler hat seine Sache gemacht, es wurde dann ja nur nicht unterschrieben. Das werdet Ihr bezahlen müssen. Schau mal in dem unterschriebenen Kaufvorantrag rein, da steht alles was den Makler angeht.

Ihr habt sicherlich mit dem Makler einen Vertrag geschlossen,da steht drin,für welchen Fall kosten anfallen.

Ich bin mir nicht 100% sicher, aber ich denke, der Makler ist im Recht. Ihr habt das Kaufangebot abgegeben und unterschrieben. Daraufhin hat der Makler den Notartermin vereinbart. Der Makler muß nicht mit der Bank über Zahlungsmöglichkeiten reden, dass ist euer Bier. Danach seit ihr vom Vertrag zurückgetreten und der Makler berechnet euch nun seinen Zeitaufwand und seine auslagen! Das ist völlig korrekt!

Kommt drauf an, was im Maklervertrag drinsteht. Kann sein, daß Ihr zahlen müßt - kann man so aus der Ferne nicht sagen.

Braucht man nicht!
Auf Grund welcher Rechtsgrundlage?

Solange keine Unterschrift Deinerseits unter einem Vertrag ist, ist auch kein Auftrag erteilt worden. Damit gibt es auch keine Grundlage für eine Rechnung. Wenn ihr einen Auftrag erteilt habt, dann müsst ihr die Bemühungen des Maklers natürlich auch bezahlen.
bin mir hier nicht 100% sicher aber ich denke das ihr diese rechnung nicht begleichen braucht, ein makler bekommt courtage und diese wird erst fällig wenn ein kauf zustande gekommen ist (meist 5% vom kaufpreis)
Nein, Maklerprovisionen sind Erfolgsprovisionen und wenn kein Erfolg für den Makler eingetreten ist, hat dieser auch keinen Anspruch.
emser am 6. Mai 2009 12:44 Er berechnet ja aber keine Provision, sondern seine Auslagen, die er hatte. Das darf er machen!

Nicht nur ist es fair, den Makler für seinen Mehraufwand zu entschädigen sondern sogar deine Pflicht. Findest du im Kleingedruckten deines Maklervertrages. Den hast du ja hoffentlich vor deiner Unterschrift gelesen...
Ich hab kein Maklervertrag unterschrieben.

Maklerprovision ist grundsätzlich ein Erfolgshonorar! Kein Kauf- oder Mietvertrag - kein Honorar. Haben Sie aber einem Makler einen Suchauftrag gegen Kostenvereinbarung erteilt, dann kann aus einem solchen gesonderten Vertrag selbstverständlich eine Aufwandsentschädigung beansprucht werden. Lesen Sie einfach mal den Vertrag, den Sie mit dem Makler geschlossen haben. Exixstiert ein solcher Vertag nicht, wird auch kein Anspruch begründet.

die frage ist , hast du einen Vertrag mit dem Makler , dann kann der seine Aufwände schon verrechnen , wenn nicht ... ist das sein Berufsrisiko, den Notartermin macht der Makler eigentlich erst nach der Finanzierungszusage durch die Bank.
Ihr habt ein Kaufangebot unterschrieben, nicht einen Kaufvertrag oder eine Zusage ??
Wir haben nur ein Kaufangebot/-vorschlag unterschrieben. Da stehen nur die fälligkeit einer Cortage beim Kaufvertrag. Es kam erst gar nicht zu einem Kaufvertrag (nur ein vorläufiger, welcher an mich zugesandt wurde).
Er schrieb lediglich in einer Mail (kurze fassung): für meine Auslagen nichts in Rechnung gestellt, da ich davon ausgegangen bin, dass Objekt kurzfristig zu verkaufen.bis heute keinen Interessenten gewinnen, müssen uns unterhalten.

Der Rücktritt vom Vertrag macht den Vertragsschluß nicht ungeschehen, sondern hebt nur die vertragliche Leistungspflicht auf. Er hat deshalb auf die Provisionspflicht grundsätzlich keinen Einfluß.
Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Parteien im Vertrag ein Rücktrittsrecht vereinbart haben und dieses ausgeübt wird. Dann gibt es keine Provision. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.01.1995 - 7 U 11/94; OLGR 95, 93 BGB § 652
geige am 6. Mai 2009 12:50 Huch, sorry, es geht ja gar nicht um Provision, sondern um Aufwandsentschädigung.
Ihr habt mit dem Makler einen Vertrag abgeschlossen, insofern gelten demnach auch die Vertragsbedingungen, die hier leider unbekannt sind.
Diese sind von den Vertragspartnern einzuhalten.

also ich denke, der will kein geld, sondern nur wissen, ob noch interesse besteht, da er keinen anderen Käufer gefunden hat, da schließe ich auch dem Nachtrag: Wir haben nur ein Kaufangebot/-vorschlag unterschrieben. Da stehen nur die fälligkeit einer Cortage beim Kaufvertrag. Es kam erst gar nicht zu einem Kaufvertrag (nur ein vorläufiger, welcher an mich zugesandt wurde). Er schrieb lediglich in einer Mail (kurze fassung): für meine Auslagen nichts in Rechnung gestellt, da ich davon ausgegangen bin, dass Objekt kurzfristig zu verkaufen.bis heute keinen Interessenten gewinnen, müssen uns unterhalten