Darf ich mit einer orangen Rundumleuchte z.B. mit der powerflash am dach meines Autos bei Sirenenalarm bzw Stillalarmierung zum Feuerwehrhaus fahren?

12 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

NEIN... und das hast du auch in der Grundausbildung gelernt! Du darfst aber hier die Suchfunktion benutzen...

Es ist ganz klar, jeder war mal jung und hat den Zeitpunkt erwartet, endlich mit auf Einsätze zu dürfen...  Aber man sollte besser zügig abervorsichtig zur Wache fahren, denn man hat keine Wegerechte!

Kein Wehrführer oder Einsatzleiter braucht das, wenn durch so eine Haißdüse auch noch mal was passiert...

Das wir uns nicht falsch verstehen: Du hast ein tolles Hobby, danke das du ehrenamtlich dich engagierst!!!

Was soll dieser Unfug....?

Niemand braucht diese ultrawichtigen Junghelden, die bei jeder kokelnden Mülltonne im Tiefflug wie ein jaulender Weihnachtsbaum durch den Ort rasen.

Dieses peinliche " schaut alle her, ich bin im Einsatz "-Kaspertheater bringt absolut NULL Zeitersparnis und schadet dem Ansehen der Feuerwehren.

Fahr zügig aber vernünftig zum Einsatz, damit tust du dir und allen anderen einen Gefallen.


Bei uns in der Wehr werden Kameraden, die wie die wilde Sau durch den Ort rasen auch schon mal beim Einsatz stehengelassen, solange bis sie gelernt haben worum es geht.....



Oh Mann... weiß denn hier keiner, wie man Google benutzt?

Gelbes Rundumlicht

Der Einsatz von gelbem Blinklicht im Straßenverkehr wird in Deutschland durch die StVO und die StVZO geregelt.

Dazu § 38 StVO:

(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.

Nicht jeder darf ohne weiteres gelbe Kennleuchten im Straßenverkehr benutzen. Dazu steht in § 52 StVZO:

(4) Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es erfordert, mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein:

    Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder die der Müllabfuhr dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen (Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30 710, Ausgabe März 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet sind,Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet und nach dem Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind. Die Zulassungsbehörde kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Kraftfahrzeug nach seiner Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet ist. Die Anerkennung ist nur zulässig für Fahrzeuge von Betrieben, die gewerblich oder innerbetrieblich Pannenhilfe leisten, von Automobilclubs und von Verbänden des Verkehrsgewerbes und der Autoversicherer,Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat,Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Ausrüstung als Schwer- oder Großraumtransport-Begleitfahrzeuge ausgerüstet und nach dem Fahrzeugschein anerkannt sind. Andere Begleitfahrzeuge dürfen mit abnehmbaren Kennleuchten ausgerüstet sein, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat.

Wenn die oben genannten Bedingungen erfüllt sind, können gelbe Rundumkennleuchten, ggf. nach Eintragung in die Fahrzeugpapiere, z. B. an folgenden Fahrzeugen eingesetzt werden:

Fahrzeuge der Straßenverwaltung (Autobahnmeisterei,

 

Straßenmeisterei, städtische Bauhöfe),

 

Schneepflüge

 

oder Fahrzeuge und selbstfahrende Arbeitsgeräte von Baufirmen oder Forst- und LandwirtschaftsbetriebenMüllsammelfahrzeuge, Kommunalfahrzeuge (Versorgung und Entsorgung),Traktoren

 

mit überbreitem Anbaugerät (Grubber, Fräse)Lkw, die größer oder schwerer sind als „normal“: Schwertransporte, Transporte mit Überlänge/Überbreite und deren

 

Begleitfahrzeuge,Gefahrguttransporter, bei denen sie auf besonders gefährlichen Streckenabschnitten, beispielsweise in

 

Tunneln, eingeschaltet werden müssenFahrzeuge für

 

Pannenhilfe

 

(„Gelbe Engel“, „Silberne Engel“)Panzer bei Straßenfahrt oder bei aktivierter Waffennachführanlage bei Instandsetzung o. Ä. (z. B. für schnelle Turmdrehung beim Kampfpanzer verantwortlich)

Gemäß StVO für jeden erlaubt ist dagegen immer der Einsatz von zugelassenen Warnleuchten an stehenden Fahrzeugen zur Warnung vor Gefahrenstellen (Unfall, Panne, evtl. auch Stauende). § 53a StVZO

Kann mich meinen Vorrednern nur anschließen!
1. verboten
2. lächerlich
Als ich noch jünger war und nichts mit Feuerwehr am Hut hatte habe ich immer gelacht wenn so jemand an mir vorbei gerauscht ist, und Platz gemacht habe ich denen erst recht nicht!
Jetzt bin ich 6 Jahre weiter und selber seit 4 Jahren bei der Berufsfeuerwehr....meine Meinung hat sich dazu nicht geändert :)

orangen Rundumleuchte z.B. mit der powerflash

nein, auch du hast dich an die STVO, wie alles anderen zu halten.