Frage von BarbaraM2011 21.03.2011

Mietvertragsdatum vs Mietbeginn

  • Antwort von anitari 21.03.2011
    2 Mitglieder fanden diese Antwort hilfreich

    Auszug aus dem § 573c Abs. 1 BGB

     

    Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.   Also Vertragsbeginn.
  • Antwort von BS3BM 21.03.2011
    2 Mitglieder fanden diese Antwort hilfreich

    Ausschlaggebend ist das Datum des Mietbeginns und nicht wann der Mietvertrag unterschrieben wurde.

  • Antwort von heimwerker 21.03.2011

    Das Vertragsdatum ist ausschlaggebend. Nicht, wann der Vertrag unterschrieben wurde, sondern das Datum des Vertragsbeginns. Ist der Vertragsbeginn der 01.05 und sind mehr als 5 Jahre verstrichen, beträgt die Kündigungsfrist 6 Monate. Ist das Datum der Unterschrift der 01.05 und der Vertragsbeginn dann der 01.08, dann beträgt sie Kündigungsfrist 3 Monate. MfG

  • Antwort von jockl 21.03.2011

    Da gilt immer Beginn des MV, nicht das Vertragsdatum zu einem solchen.

  • Antwort von RatGeberTV 21.03.2011

    Wenn es keine gesonderte Klausel gibt (z.B. Kündigung bis 4 Wochen vor Vertragsbeginn etc. möglich), gilt das Datum Vertragsbeginns.

  • Antwort von cobalt82 21.03.2011

    Mieterin ist sie seit Einzug, ich kenn zwar das Deutsche Recht nicht so genau, jedoch wohnt sie keine 5 Jahre in der Wohnung und das ist was zählt.

Diese Frage und Antworten teilen:

Verwandte Fragen

Fragen Sie die Community –

anonym und kostenlos!