Mietvertragsdatum vs Mietbeginn

6 Antworten

Ausschlaggebend ist das Datum des Mietbeginns und nicht wann der Mietvertrag unterschrieben wurde.

Wenn es keine gesonderte Klausel gibt (z.B. Kündigung bis 4 Wochen vor Vertragsbeginn etc. möglich), gilt das Datum Vertragsbeginns.

Das Vertragsdatum ist ausschlaggebend. Nicht, wann der Vertrag unterschrieben wurde, sondern das Datum des Vertragsbeginns. Ist der Vertragsbeginn der 01.05 und sind mehr als 5 Jahre verstrichen, beträgt die Kündigungsfrist 6 Monate. Ist das Datum der Unterschrift der 01.05 und der Vertragsbeginn dann der 01.08, dann beträgt sie Kündigungsfrist 3 Monate. MfG

Auszug aus dem § 573c Abs. 1 BGB

 

Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.   Also Vertragsbeginn.

Mieterin ist sie seit Einzug, ich kenn zwar das Deutsche Recht nicht so genau, jedoch wohnt sie keine 5 Jahre in der Wohnung und das ist was zählt.