Mietobergrenze mit allen Nebenkosten bei ALG2

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Die Heizkosten haben nichts mit den normalen Nebenkosten zu tun,die werden separat gezahlt und sind im Endeffekt auch in tatsächlicher Höhe zu übernehmen ( nach der Jahresendabrechnung,gilt auch für die Nebenkosten ) wenn euch das Jobcenter keine Unwirtschaftlichkeit nachweisen kann !

Normalerweise stünden euch dann für die 1 Person zwischen 45 qm - 50 qm zu und für jede weitere Person ( bis 5 dann sind es ca. 10 qm pro Person,habe ich so im Gedächtnis ) 15 qm,würden dann bei euch ca.75 qm machen.

Es kann aber auch gut sein,das euch aber tatsächlich nur weniger zugestanden werden,das kommt immer auf das Wohnungsangebot bzw.die vorhandenen Wohnungsgrößen in eurer Stadt an.

Es kann also auch sein,das euch bei Wohnungsmangel auch bei 3 Personen nur diese 65 qm zugestanden werden.

Alcathr99 
Fragesteller
 19.06.2014, 08:22

Ich habe gelesen, dass das Jobcenter Babys erst ab dem 2. Lebensjahr als Person ansieht. Solange stehen uns also nur 65qm zu.

Aber das heißt ja wenn ich jetzt eine Wohnung habe die 501€ Kalt kostet und die ca. 180€ NK hat, das diese übernommen werden kann? Wenn man jetzt ca. 80€ Heizkosten abzieht wären das ja immer noch 100€ an NK...

isomatte  19.06.2014, 09:47
@Alcathr99

Wenn dann sind das interne Regelungen,die das Jobcenter bei euch in der Stadt getroffen hat,was die Wohnung betrifft !

Laut Gesetz wird nicht zwischen Erwachsenen und Kind oder Baby unterschieden,es geht hier nur um die Anzahl der Personen.

Ist aber der geeignete Wohnraum bei euch sehr beschränkt,dann kann das jedes Jobcenter intern regeln.

Die genauen Grenzen kann dir nur das zuständige Jobcenter mitteilen,wenn die für 2 Personen angemessen sind,dann dürfte es mit der Kostenübernahme auch keine Probleme geben.

Köln schrieb dazu letztes Jahr:

"Eine Kaltmiete (Grundmiete einschl. Mietnebenkosten ohne Heizkosten) von bis zu 8,25 €/qm ist generell angemessen. Dabei werden die Angemessenheit der Grundmiete (6,25 €) und der Nebenkosten kalt (2,00 €) getrennt auf ihre Angemessenheit hin überprüft."

Das sind schon einmal 2 Euro kalte Nebenkosten. Dazu kommen nochmal 1,30 warme Nebenkosten - wenn nicht mehr:

"An Heizkosten können i. d. R. bis zu 1,30 €/qm übernommen werden. Darüber hinaus gehende Heizkosten werden jeweils geprüft."

Dann wären wir schon bei 2 + 1,30 gleich 3.30 Nebenkosten - oder mehr, falls die Überprüfung mehr für angemessen erklärt!

Entscheidend ist dabei jeweils die - so beantragt - Zusicherung anch § 22 SGB II Absatz 4!

Gruß aus Berlin, Gerd

VirtualSelf  19.06.2014, 07:10
Entscheidend ist dabei jeweils die - so beantragt - Zusicherung anch § 22 SGB II Absatz 4!

Die vollen angemessenen LAUFENDEN KdU sind im Grundsatz auch ohne vorherige Zusicherung des Amtes zu tragen, da der Leistungsempfänger ein grundgesetzlich garantiertes Recht Freizügigkeitsrecht wahrnimmt.

Einzige Ausnahme: Umzug innerhalb einer Kommune; NUR hier wäre eine Deckelung auf Höhe der alten Kosten möglich.

GerdausBerlin  19.06.2014, 19:06
@VirtualSelf

Auch wieder richtig ;-).

Aber ich bezog mich hier auf Kosten jenseits der örtlichen Angemessenheits-Tabelle - etwa in Berlin, wo 10 % mehr möglich sind, etwa bei Behinderungen, oder in Köln, wo es statt 1,30 €/qm auch mal 1,60 Heizkosten sein können.

Gruß aus Berlin, Gerd

Während der ersten 6 Monate des Leistungsbezugs sind die Kosten der Unterkunft in der tatsächlichen Höhe zu erstatten. Erst bei Ablauf dieser 6 Monate kann das JobCenter verlangen, dass der Anspruchsteller sich bemüht, die Kosten zu reduzieren. Er muss also ernsthafte Bemühungen nachweisen.

Bei der Bewilligung von Sozialleistungen handelt es sich grundsätzlich um eine EINZELFALLENTSCHEIDUNG. Schon daher sind pauschalierte Kostensätze unzulässig.