Meine tochter möchte bei mir einziehen,Vermieterin erlaubt es nicht.Was kann ich machen.?

12 Antworten

Hier gibt es sehr viele falsche Antworten und fatale Ratschläge!!!

Wenn die Fragestellerin gleich geschrieben hätte, dass sie mit der Vermieterin im Haus wohnt (Vermieterin unten, sie die Wohnung darüber) und es sich um ein 2-Fam.haus handelt, wäre es für viele eine klare Sache  gewesen.

Sie kann die Tochter in der Wohnung aufnehmen    a b e r       sie riskiert die Kündigung nach §  573a BGB. Hier ist kein Kündigungsgrund anzugeben, aber die gesetzl. Kündigungsfrist verlängert sich um weitere 3 Monate zu der normalen gesetzl. Kündigungsfrist (je nachdem wie lange das Mietverhältnis bisher gedauert hat). Nachdem bereits von der Vermieterin ein Anwalt eingeschalten wurde, kann sie damit rechnen, dass ihr die Kündigung zugeht.

Abgesehen davon, kann die Vermieterin mit der ganzen Sache so verärgert sein, dass sie trotzdem eine Kündigung nach § 573a BGB ausspricht.

Wenn die Fragestellerin noch weiter dort wohnen möchte, sollte sie ganz schnell die Wogen glätten - oder sie will sich eine andere Wohnung suchen, dann kann sie es ja riskieren, die Tochter in die Wohnung aufzunehmen.

TrudiMeier  11.10.2016, 18:33

Abgesehen davon, kann die Vermieterin mit der ganzen Sache so verärgert sein, dass sie trotzdem eine Kündigung nach § 573a BGB ausspricht.

Was durchaus verständlich ist.  Ich trenne mich auch gern von renitenten Mietern.  Auch wenn ich das Verbot die Tochter einziehen zu lassen mehr als albern finde, kann ich mir aufgrund der hier gezeigten Reaktionen der FS durchaus vorstellen, wie sich das Mietverhältnis in Zukunft entwickeln wird......

BS3BM  11.10.2016, 18:42
@TrudiMeier

Ich frage mich auch, was die Vermieterin gegen die Tochter hat. Vielleicht kommt die Vermieterin mit der Tochter nicht klar und es ist in der Vergangenheit was vorgefallen.

Wenn ich mit meinen Mietern im Haus zufrieden bin und damit gut klar komme, würde ich mich wegen zeitweiser Aufnahme der Tochter nicht so anstellen. Man kann abwarten und dann immer noch nach § 573a BGB kündigen, wenn es Schwierigkeiten gibt.

Es wäre auch interessant, wie lange das Mietverhältnis schon besteht.

.Wenn ich meine Tochter trotzdem bei mir einziehen lasse, bekomme ich meine Kündigung und eine Strafe

Was denn für eine Strafe? Das ist Unsinn. Das selbe gilt für die Kündigung. Bei vertragswidrigem Verhalten muss der Vermieter erst einmal eine Abmahnung aussprechen.

Zum eigentlichen Thema: Den Einzug naher Familienangehöriger (Eltern, Kinder, Enkelkinder) kann der Vermieter nicht untersagen, sofern hieraus keine Überbelegung der Wohnung resultiert.

Allein die Tatsache, dass die Tochter Schulden hat, ist kein Grund den Zuzug zu untersagen.

http://www.rae-heckert.de/mietrecht/angeh%C3%B6rige/besuch

Der Vermieter muss nicht um Erlaubnis gefragt werden, es reicht aus, ihm den Einzug mitzuteilen.

Ich weiß, das in Österreich Untermietklauseln nichtig sind. In Deutschland, ist die Gesetzeslage wohl etwas Vermieterfreundlicher.

Hab etwas gefunden, wonach der Mieter bei Verweigerung einer Untermiete ein Sonderkündigungsrecht hat.

http://www.recht.de/archiv/viewtopic.php?p=810455&sid=b41f279b666fecfff8314726f4532cb8

Ich würde noch einmal direkt mit dem Vermieter reden. Klären sie ihn darüber auf, dass es eine vorübergehende Lösung ist, und halten sie es eventuell schriftlich fest.

lg und viel glück

simi6867 
Fragesteller
 11.10.2016, 16:30

das haben wir schon paarmal versucht,es bringt nichts sie bleibt stur

Den Zuzug von nahen Familienangehörigen kann der Vermieter nicht verbieten. Er muß aber darüber informiert werden.

Kündigen kann der Vermieter aus diesem Grund auch nicht.

Solltest Du aber mit dem Vermieter im selben Haus wohnen welches nur 2 Wohnungen hat, kann er dir ohne Grund kündigen.

Kündigungsfrist dann aber mindestens 6 Monate und er muß sich im Kündigungsschreiben auf sein erleichtertes Kündigungsrecht gem BGB 573a berufen.

simi6867 
Fragesteller
 11.10.2016, 17:41

Sind es nicht 3 Monate

anitari  11.10.2016, 17:51
@simi6867

Bei Kündigung gem. o. g. Paragrafen mindestens 6 Monate.