mein sohn sitzt in u haft ihm wird computerbetrug sachschaden ca. 30 tausend euro vorgeworfen wie hoch kann die strafe ausfallen?

6 Antworten

Hallo hellistern,

im Bezug auf die zu erwartende Strafe sind die beiden folgenden Gesetze ausschlaggebend:




§ 263 StGB - Betrug 

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 

(2) Der Versuch ist strafbar. 

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 

  1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, 
  2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen
  3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
  4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht oder
  5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat. 

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend. 

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht. 

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.


§ 263a StGB - Computerbetrug 

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflusst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 

(2) § 263 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend

(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 

(4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 entsprechend.


Dein Sohn hat mit 30.000 Euro einen

Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt

.

Wie den von mir fett dargestellten Text der Paragraphen 263 StGB und 263a StGB entnehmen kannst, schließt das Gesetz hier eine Geldstrafe aus, sondern es ist eine Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten vorgesehen.

Die Untersuchungshaft in die Dein Sohn gerade sitzt muss auf die Haftstrafe angerechnet werden.

Ist Dein Sohn noch nie Straffällig geworden und zahlt das Geld an die Geschädigten zurück, kann er Glück haben, dass er noch zu unter 2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wird und die Strafe noch einmal zur Bewährung ausgesetzt wird.

Wird er zu über 2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt ist eine Bewährungsstrafe ausgeschlossen.

Aber wie hoch die Strafe letztendlich ausfallen wird, kann man nicht vorhersehen, weil unendlich viele Faktoren bei der Urteilsfindung hineinspielen. Da währen z.B.

  1. Ist Dein Sohn vorbestraft?
  2. Ist er Geständig?
  3. bekommen die Geschädigten von ihm sein Geld wieder
  4. wie ist die Sozialprognose für die Zukunft?
  5. usw. usw.

Da hier aufgrund der zu erwartenden Haftstrafe ein Rechtsanwalt notwendig ist, würde ich Deinen Sohn schnell einen Rechtsanwalt besorgen. Der kann nach Aktensichtung auch sicherlich was zur Höhe der wahrscheinlichen Strafe und vor allem ob er noch eine Bewährungsstrafe für möglich halt, sagen.

Schöne Grüße
TheGrow

wfwbinder  06.11.2015, 02:57

Top Antwort, sehr ausführlich, an alles gedacht.

Kleine Anmerkung, es könnte gewerblicher Computerbetrug sein, wenn es eine große Anzahl von Geschädigten ist.

Liebe Fragestellerin. WOW das ist ja nun ein nicht gerade kleiner Betrag.

Leider kann man Dir nicht sagen, mit was er zu rechnen hat....Gott sei Dank sind die Richter frei in ihrer Entscheidung, welche Strafe mittels welcher der "gebrochenen" Gesetze sie verhängen.

Es wäre schlimm, wenn alle nach Schema F abgeurteilt werden würden. Es kommt immer auf die Feinheiten, des einzelnen Falls an. Dazu kommen dann noch Dinge wie, hat er sich vielleicht freiwillig gestellt...etc., die z.B. strafmildernd wirken könnten, oder gab es vielleicht mehrere Beteiligte...die Dein Sohn dann vielleicht der Polizei verrät, was sich auch strafmildernd auswirken könnte.

Aber man kann Dir hier leider keinen Strafrahmen von-bis nennen, das ist unmöglich.

Alles Gute

Bei Betrug geht es nicht um Sachschaden an sich sondern auch um den Tatbestand des Betrugs. Falls gewerbsmäßig wiegt das nochmal schwerer als ein privater Einzelfall.

Abwarten, tee trinken.

ohne genaue Kenntnisse des Tatbestandes kann nicht mal ein Richter eine Prognose machen.

youarewelcome  05.11.2015, 20:08

Meine Meinung!

Das kommt auch mit darauf an, was er getan hat und wie oft...