Mauer bauen in einem Garten bei Wohneigentum mit Sondernutzungsrecht. Ist das erlaubt?
Folgende Situation:
Mein Mann und ich sind Eigentümer eines Einfamilienreihenhauses als Wohneigentum, sprich, es gibt eine Teilungserklärung wie bei einer Eigentumswohnung üblich.
Die Eigentümergemeinschaft besteht neben uns nur noch aus einem weiteren Eigentümer. Von der Aufteilung her gehören uns 1/3, ihm 2/3. Bisher gab es keine Eigentümerversammlung und auch keinen Verwalter.
Hinter unseren beiden Häusern liegt ein Garten, jeder hat an einem Anteil Sondernutzungsrecht, beide Teile grenzen direkt abtrennen.
Nun will der andere Eigentümer bauliche Veränderungen vornehmen und seinen Gartenteil mit einer Mauer von unserem abgrenzen.
Richtigerweise hat man ihm beim Bauamt gesagt, dass er hierfür keine Baugenehmigung benötigt. Trotzdem kann es meiner Meinung nach nicht sein, dass man als Miteigentümer einfach tun und lassen kann, was man will.
Wer weiß Näheres? Wo kann ich genau nachlesen, wer was darf (abgesehen von der Teilungserklärung)? Gibt es Gesetze, die das Verhältnis von Wohneigentuminhabern und deren Rechten untereinander regeln?
Danke schonmal im Voraus für eure Hilfe!
5 Antworten
Die Teilungserklärung und das Nachbarschaftrecht sowie die örtliche Bausatzung, was die Höhe der Mauer angeht, geben Auskunft. Nich erlaubt sind in aller Regel Mauern über 2 m Höhe. Ohne die Zustimmung des Miteigentümers, wenn die Teilungserklärung das nicht anders vorsieht, läuft rein garnichts. Man könnte zwar auf dessen Zusimmung klagen, aber ob das Erfolg hat, ist zweifelhaft. Schließlich wurden die Betsimmung der Teilungserklärung von beiden Käufern seinerzeit in notarieller Form akzeptiert. Ein klärendes Gespräch bei einem Essen und einer guten Flasche Wein wirkt oft wahre Wunder, wenn die Baumaßnahme auch dem Miteigentümer einen gewissen Vorteil bringen könnte!
Ihr braucht auf jeden fall eine Baugenehmigung eurer Gemeinde.
Das Bauamt sagt, dass keine Baugenehmigung benötigt wird.
Ne Mauer,im Garten,das ist heikel,frag mal beim Ordnungsamt.
bauamt ,)
Da musst Du in der Gemeinde fragen, denn diese Gesetze sind in den Gemeinden unterschiedlich geregelt.
Das Bundebaugesetz besagt lediglich: Mauern über 1,5 m bedürfen dem statischen Nachweis und der Baugenehmigung.
Wenn er eine niedrigere Mauer baut, wird man da wohl kaum etwas machen können.
Leider ist das in Deutschland so üblich und Sitte sich total gegenüber den Nachbarn abzugrenzen, in anderen Ländern sieht man auch anders.
Du kannst nur versuchen die gütlich und friedlich mit dem Nachbarn zu einigen.
Eine Grenzmauer dürfte gemeinsames Eigentum sein. Die Errichtung und Veränderung einer solchen Mauer muss durch alle Miteigentümer genehmigt werden.
Da bin ich sicher, weil wir den gleichen Fall hatten: Endloser Schriftwechsel mit Bauordnungsamt durch die Anwälte und mit dem Nachbarn. Der bleib stur. Wir hatten letztlich nachgegeben, obwohl der Nachbar Unrecht hatte und tat, aber hatte keinen Nerv mehr zu den Auseinandersetzungen. Er hat dann auch die Mauer einfach hochgezogen. Dann hätten wir klagen müsssen. Nun ist sie da und bleibt. Ich habe eine Hecke aus Scheinzypressen davorgesetzt.
Leider ist das in Deutschland so üblich und Sitte sich total gegenüber den Nachbarn abzugrenzen, in anderen Ländern sieht man auch anders.
Dein Nachbar, dein Feind.
bei gemeinsamen Grundstück bedarf es bei balichen Veränderungen immer der Zustimmung der Mehrheit. Wenn ihr 2 seid, also von beiden
Wie gesagt, wegen der Baugenehmigung hat er sich schon erkundigt, die braucht er nicht. Es geht mir hier mehr um die Frage, ob ein Miteigentümer bauliche Veränderungen an einem sondergenutzten Eigentumsanteil vornehmen darf, ohne das mit dem anderen Eigentümer abzustimmen.