mahnbescheit waldorf frommer

7 Antworten

Du solltest Widerspruch einlegen und - wenn du dir das weitere Verfahren nicht allein zutraust - die Sache einem Anwalt überlassen.

Widerspruch einlegen, sonst hast du in der 2. Mahnstufe weniger Chancen. Viele gehen davon aus, dass du dich ggf. passiv verhältst und es aussitzen willst. Dadurch kommst du aber zu Rechtsnachteilen. Wenn du einen Widerspruch machst, muss der Kläger seine Sachlage beweisen, später nimmt man die als gegeben an, wenn du nicht widersprichst.

Sie können Widerspruch einlegen, wenn der Mahnbescheid nicht berechtigt ist oder zahlen, wenn Sie Schulden anerkennen, die Sie tatsächlich haben.

Die hast vermutlich im Anschluss an die Abmahnung keine sog. modifizierte Unterlassungerklärung abgegeben? Dann ist das jetzt schwierig. Da kann wohl jetzt nur ein auf Urheberrecht spezialisierter Anwalt helfen...

Grüße

HuGo68