Lasten und Beschränkungen des Grundbuchs (Abt.II)

3 Antworten

Du benötigst eine Löschungsbewilligung des Berechtigten.

Also ist die Frage zu klären, wem gegenüber dieses Recht eingeräumt wurde. Das sollte aus der Eintragung hervorgehen. Näheres zu der Belastung steht meist in der Eintragungsbewilligung, auf die i.d.R. in Abt. II verwiesen wird. Die findest Du in der Grundakte. Der Verkäufer sollte Dir hierzu aber auch weiterhelfen können, ggf. mit Vollmacht des Grundstückseigentümers die Grundakte einsehen. Sollte tatsächlich eine Löschung erfolgen, ist natürlich noch mit den Behörden die Genehmigungsfähigkeit der Baumfällung (evt. gibt es auch eine Baumschutzsatzung) zu klären.

sensorex 
Fragesteller
 05.06.2013, 20:58

Das was ich daraus entnehmen kann ist, dass eine Löschung des Eintrags aus den Abt. II durchaus möglich ist. Es hätte auch heissen können, wenn ein Eintrag einmal eingetragen ist, ähnlich eine Baulast, diese nicht mehr gelöscht werden kann. Viele Dank für die Antwort.

Es gibt Baumschutzverordnungen der einzelnen Bundesländer. Bekannte von uns hatten einen ähnlichen Fall und erfuhren in der Gemeindeverwaltung an welche Stelle sie sich wenden mussten. Aber das ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. Ich würde also im Grundbuchamt oder in der Gemeindeverwaltung, die für die Flurstücke zuständig ist, nachfragen.

Wenn Dich das Verbot nicht stört, d. h. Du nicht gegen das Verbot verstösst, würde ich die - mit Kosten verbundene - Löschung der Rechte nicht veranlassen. Die haben sich seinerzeit bestimmt was dabei gedacht, dieses Recht einzutragen. Fraglich ist auch, ob der Berechtigte aus dem Recht der Löschung zustimmt..