Kann man Mobber aus damaligen Schulzeiten, die bereits neun Jahre zurückliegen, nachträglich anzeigen oder ist dies verjährt?

7 Antworten

§ 78
Verjährungsfrist

(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

[...]

5.drei Jahre bei den übrigen Taten.

[...]

Quelle: http://dejure.org/gesetze/StGB/78.html

Kommt drauf an, was derjenige getan hat und was du unter Mobbing verstehst. Wenn jemand jeden Tag sagt, dass du fett bist o. Ä. Ist es zwar Mobbing, aber anzeigen kannst du ihn deshalb nicht

Anzeigen. Die Polizei rollt das dann alles noch mal detailgetreu einschließlich Tatortrekonstruktionen auf. Besorg doch schon mal die aktuellen Adressen der damaligen Mitschüler und Lehrer (als Zeugen).

Ich weiß nicht was sie getan haben, aber wenn ich du wäre würde ich damit abschließen. Die haben sich nach 9 Jahren bestimmt auch verändert, sind reifer geworden usw.

Ich glaube, dass es mittlerweile verjährt ist. Und selbst wenn, willst du es tatsächlich wieder aufrollen?