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Kann ein Grundstücksbesitzer Miete für eine Baulast verlangen, für die er nicht der Begünstigte ist?

Frage von Gonzales23 Gonzales23

Folgende Sachlage:

  • Hausbesitzer A hat einen Stellplatz auf dem Grundstück seines Nachbarn, Hausbesitzer B.
  • Für den Stellplatz ist eine Baulast eingetragen.
  • Begüstigter der Baulast ist Hausbesitzer A.
  • Kann Hausbesitzer B eine Miete für die Nutzung des Stellplatzs von Hausbesitzer A verlangen?
  • Oder kann sogar Hausbesitzer A eine Miete für den Stellplatz von Hausbesitzer B verlangen, wenn er ihm den Stellplatz zur Verfügung stellt?

Danke für Eure Antworten.

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Antworten (3)

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    Antwort von Seehausen Seehausen

    Die Baulast regelt nur das öffentliche Recht; privatrechtliche Vereinbarungen bleiben davon unberührt. Deshalb gibt es immer wieder Ärger, wenn zusätzlich zur Baulasterklärung keine privatrechtlichen Vereinbarungen abgeschlossen wurden, in denen z.B. geregelt wird

    • wer unterhält die Baulastfläche?
    • wer pflegt die Baulastfläche?
    • wer zahlt die Grundsteuer?
    • wer stellt die Flächen wie her?
    • wer zahlt Reparaturen?
    • wer darf die Flächen wie intensiv nutzen?
    • darf der Begünstigte z.B. auf einer Zufahrtsfläche Autos oder Gegenstände abstellen?
    • wohin läuft das Regenwasser und was passiert, wenn der Ablauf verstopft ist?

    Für alle diese Punkte sind vor Abgabe der Baulasterklärungen verbindliche vertragliche Vereinbarungen zu treffen, notfalls ins Grundbuch zu übernehmen. Sonst gibt es zwangsläufig Probleme, spätestens bei Eigentümerwechsel.

    Deshalb:

    Wenn nichts vereinbart wurde kann der Belastete, also der Grundstückseigentümer, selbstverständlich für diese und andere Punkte Geld verlangen. Öffentlich-rechtlich ist er nur verpflichtet, das Grundstück für die in der Baulast (oder der Baugenehmigung) festgelegte Nutzung zur Verfügung zu stellen, nicht aber zu unterhalten. Wie er diese Forderungen bezeichnet spielt keine Rolle.

    Kommentar von Gonzales23 Gonzales23

    Auch Ihnen vielen Dank für die Antwort, die mich wieder ein Stückchen schlauer macht. Klingt auf jeden Fall alles sehr plausibel. Interessant wäre für mich allerdings auch eine rechtliche Grundlage für Ihre Einschätzung, oder ein Präszedenzfall. Wie können Sie die Lage so einschätzen? Sind sie Jurist oder etwa im Bauamt tätig? Würde mich über eine weitere Antwort freuen. Danke und viele Grüße.

    Kommentar von Seehausen SeehausenSeehausen

    Habe 35 Jahre Bauaufsichtsämter geleitet. Meine Aussagen sind das Ergebnis der Baulastvorschriften der Landesbauordnungen und der Vorschriften des BGB und entsprechen der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte. Richtig ist, dass weder Architekten noch Rechtsanwälte noch Notare in der Regel zu dieser "Randmaterie" richtig beraten; der Ärger entsteht ja auch immer erst einige Jahre später. Im übrigen gibt's Literatur, z.B. "Wenzel: Baulasten in der Praxis" ISBN 3-8041-4994-4. Vielk Freude beim Durchlesen!

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    Antwort von architech architech

    Wenn a) die Fläche des Stellplatzes und b) die Nutzung dieses Stellplatzes (einschließlich Überfahrtrecht bis dorthin!) als Baulast eingetragen sind, ist die Sache erledigt - der Grundstückseigentümer, der die Baulast übernimmt, kann nachträglich keine Miete dafür verlangen. Evtl. Forderungen muss er vor/bei Eintragung der Baulast geltend machen, z. B. durch finanziellen Ausgleich für den Wertverlust des Grundstücks.

    Der umgekehrte Fall ist interessant - ich denke, bei Nicht-Nutzung des Rechtes an diesem Stellplatz kann keine Miete gegenüber dem Eigentümer des Stellplatz-Grundstücks geltend gemacht werden, da die Baulast nur ein Nutzungsrecht, aber kein weitergehendes Verwertungsrecht begründet - man kann den Stellplatz ja auch nicht getrennt verkaufen oder anderweitig nutzen.

    Wenn man den Stellplatz nicht selbst benötigt, kann man aber sein Recht an der Baulast nutzen und den Stellplatz an eine Dritten (z. B. einen weiteren Nachbarn) vermieten, diese Mieteinnahmen sind dann eine separate Vereinbarung, ohne daß der Baulaststatus berührt wird.

    Bin kein Jurist, aber als Architekt würde ich das so einschätzen ;-)

    Kommentar von Gonzales23 Gonzales23

    Vielen Dank für die Antwort, die mich in meiner Einschätzung der Sachlage stärkt. Leider fehlt mir noch die rechtliche Grundlage für diese Einschätzung. Gibt es da drausen noch einen Juristen, der diese Einschätzung bestätigen und mir einen Hinweis auf einen passenden Gesetztestext geben kann? Gibt es vielleicht einen passenden Präzedenzfall?

    Kommentar von Seehausen SeehausenSeehausen

    So schlicht ist die Rechtslage bei Baulasten nicht. Insbesondere die Vermietung an DRitte ist zwar auf dem eigenen Grundstück unproblematisch, muss aber auf Baulastflächen vom Grundstückseigentümer (=Baulastgeber oder Belasteten) nicht hingenommen werden.

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    Antwort von Hausbootholiday Hausbootholiday

    Ganz einfach, der Grundstückeigentümer kann Miete verlangen, sofern kein Vertrag vorliegt.

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