Wenn a) die Fläche des Stellplatzes und b) die Nutzung dieses Stellplatzes (einschließlich Überfahrtrecht bis dorthin!) als Baulast eingetragen sind, ist die Sache erledigt - der Grundstückseigentümer, der die Baulast übernimmt, kann nachträglich keine Miete dafür verlangen. Evtl. Forderungen muss er vor/bei Eintragung der Baulast geltend machen, z. B. durch finanziellen Ausgleich für den Wertverlust des Grundstücks.
Der umgekehrte Fall ist interessant - ich denke, bei Nicht-Nutzung des Rechtes an diesem Stellplatz kann keine Miete gegenüber dem Eigentümer des Stellplatz-Grundstücks geltend gemacht werden, da die Baulast nur ein Nutzungsrecht, aber kein weitergehendes Verwertungsrecht begründet - man kann den Stellplatz ja auch nicht getrennt verkaufen oder anderweitig nutzen.
Wenn man den Stellplatz nicht selbst benötigt, kann man aber sein Recht an der Baulast nutzen und den Stellplatz an eine Dritten (z. B. einen weiteren Nachbarn) vermieten, diese Mieteinnahmen sind dann eine separate Vereinbarung, ohne daß der Baulaststatus berührt wird.
Bin kein Jurist, aber als Architekt würde ich das so einschätzen ;-)
Auch Ihnen vielen Dank für die Antwort, die mich wieder ein Stückchen schlauer macht. Klingt auf jeden Fall alles sehr plausibel. Interessant wäre für mich allerdings auch eine rechtliche Grundlage für Ihre Einschätzung, oder ein Präszedenzfall. Wie können Sie die Lage so einschätzen? Sind sie Jurist oder etwa im Bauamt tätig? Würde mich über eine weitere Antwort freuen. Danke und viele Grüße.
Habe 35 Jahre Bauaufsichtsämter geleitet. Meine Aussagen sind das Ergebnis der Baulastvorschriften der Landesbauordnungen und der Vorschriften des BGB und entsprechen der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte. Richtig ist, dass weder Architekten noch Rechtsanwälte noch Notare in der Regel zu dieser "Randmaterie" richtig beraten; der Ärger entsteht ja auch immer erst einige Jahre später. Im übrigen gibt's Literatur, z.B. "Wenzel: Baulasten in der Praxis" ISBN 3-8041-4994-4. Vielk Freude beim Durchlesen!