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Kann Ehefrau nach Tod des Partners das ihm gehörende Auto ohne Erbteilung übernehmen

gefragt von helebi1818 am 28.10.2009 um 7:41 Uhr

Ich habe im Bekanntenkreis folgenden Fall.

Erblasser hat in zweiter Ehe geheiratet. Kinder (Erben) sind aus erster Ehe vorhanden Es besteht gesetzliche Erbfolge (kein Testament)

Beide Partner haben je einen PKW mit in die neue Ehe gebracht. Die Ehefrau verkauft ihren PKW, Erlös fliesst in die Gemeinschaft.

Nun zum Vorgang und Frage

Der Ehemann (Erblasser) stirbt. Die Ehefrau fährt den PKW weiter und meldet ihn um. Wert des Wagen (Golf Diesel zwischen 3ooo und 4000 €)

Das Vermögen (Erbe) soll aufgerechnet werden mit 50 zu 50 % Die Kinder aus erster Ehe (Erben) wollen nun den PKW mit zum Erb-Vermögen einfliessen lassen.

Ich habe gelesen, dass die Ehefrau Anspruch auch auf den PKW hat, aber ohne Anrechnung auf die Erbteilung. Haushalt/Wohnungseinrichtung erhält die Ehefrau vorab. Während die Wohnungseinrichtung in den meisten Unterlagen klar bezeichnet wird, heisst es in einer Passage zum PKW –unter Umständen-.

Kann mir jemand sagen, wie in der Praxis evtl vom Richter dieser Fall beurteilt wird. Also kennt er Entscheidungen/Unterlagen die den PKW als VORAB der Ehefrau zusprechen, also nicht der 50/50 Teilung unterliegen.

Dankbar wäre ich für Literatur oder Gerichtsentscheidungen, die ich nachlesen kann.


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Guppy194
beantwortet von Guppy194 am 28. Oktober 2009 08:16
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liegt kein Testament vor tritt gesetzliche Erbfolge ein; diese besagt, dass nicht die Ehefrau Erbin ist, sondern die Abkömmlinge in gerader Linie, hier also die Kinder; nach dem Gesetze besteht nämlich zwischen Ehepartnern keine Verwandtschaft; daher hat der Gesetzgeber das Erbrecht von Ehegatten gesondert geregelt; die Lage ist so, dass der überlebende Ehegatte 1/4 des Erbes als Erbteil bekommt; bestand der gesetzliche Güterstand (Zugewinngemeinschaft), dann bekommt der überlebende Ehegatte ein weiteres Viertel als pauschalen Zugewinnausgleich; insgesamt geht also an die Ehefrau die Hälfte; die andere´Hälfte verteilt sich auf die Kinder nach gleichen Anteilen; zum PKW: nach § 1932 BGB erhält bei gesetzlicher Erbfolge der überlebende Ehegatte wenn Erben erster Ordnung (Kinder) vorhanden sind die Hausratsgegenstände, soweit sie zu einer angemssenen Führung des Haushaltes nötig sind; auch der gemeinschaftlich genutzte PKW gehört zu den Haushaltsgegenständen (AG Erfurt in FamRZ 02/849);


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anonym
beantwortet von inzwi am 28. Oktober 2009 07:44
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Oh, man die Erben müssen es ja nötig haben...

Lasst doch der Frau das Auto. Sie ist doch schon genug belastet. "Kopfschüttel"

Kommentar von 87a73daddebd4175e34986d199114d40smallminiwo am 28. Oktober 2009 07:51

Wenn es ums Geld geht,.. hört bei vielen alles auf, selbst wenn es um cent-Beträge geht.. mitschüttel


riara
beantwortet von riara am 28. Oktober 2009 07:58
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Wenn kein Testament besteht erbt erstmal nur die Ehefrau, die Kinder koennen Ihren gesetzlichen Erbteil einfordern. Da die Kinder ja nur zum Ehemann gehoeren bezieht sich der Pflichtteil auch nur auf den Anteil des Verstorbenen am Gesamtvermoegen. Eingebrachte Vermoegenswerte und -zuwachs muessen in diesem Fall mitaufgerechnet werden, denn theoretisch koennte ja die ueberlebende Ehefrau einen weit hoeheren Anteil an Vermoegen eingebracht haben...

Kommentar von F76b930239b9abf238bd403d2bc4d03dsmallGuppy194 am 28. Oktober 2009 08:16

@riara: Deine Antwort ist so nicht ganz richtig; liegt kein Testament vor tritt gesetzliche Erbfolge ein; diese besagt, dass nicht die Ehefrau Erbin ist, sondern die Abkömmlinge in gerader Linie, hier also die Kinder; nach dem Gesetze besteht nämlich zwischen Ehepartnern keine Verwandtschaft; daher hat der Gesetzgeber das Erbrecht von Ehegatten gesondert geregelt; die Lage ist so, dass der überlebende Ehegatte 1/4 des Erbes als Erbteil bekommt; bestand der gesetzliche Güterstand (Zugewinngemeinschaft), dann bekommt der überlebende Ehegatte ein weiteres Viertel als pauschalen Zugewinnausgleich; insgesamt geht also an die Ehefrau die Hälfte; die andere´Hälfte verteilt sich auf die Kinder nach gleichen Anteilen; zum PKW: nach § 1932 BGB erhält bei gesetzlicher Erbfolge der überlebende Ehegatte wenn Erben erster Ordnung (Kinder) vorhanden sind die Hausratsgegenstände, soweit sie zu einer angemssenen Führung des Haushaltes nötig sind; auch der gemeinschaftlich genutzte PKW gehört zu den Haushaltsgegenständen (AG Erfurt in FamRZ 02/849);

Kommentar von 15a703cdd3f7942388f5408400fc8e80smallriara am 28. Oktober 2009 09:35

Ich glaube ich hatte hier eine Verfuegung im Kopf, wobei sich die Ehepartner gemeinsam als alleinige Erben einsetzen, eigentlich unglaublich, dass man das in diesem Fall nicht gemacht hat. Insofern hast Du recht, allerdings gilt dann immernoch die 50% fuer die Ehefrau unter der Voraussetzung, dass der Zugewinn nicht ausergewoehnlich von der ueberlebenden Ehefrau erbracht wurde. Wahrscheinlich ist das Erbe eh nicht sehr voluminoes (Golf Diesel)...:-)


Panikgirl
beantwortet von Panikgirl am 28. Oktober 2009 07:58
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Die gute Frau hatte ihren Wagen verkauft - soll sie jetzt ohne Auto dastehen? Ist das arm - klingt so ein bisschen nach Leichenfledderei.........Puckelige Verwandtschaft sage ich zu solchen Leuten, die sich hinterher darum fetzen.


anonym
beantwortet von helebi1818 am 28. Oktober 2009 08:35
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danke für diese ausführungen sie trafen den Kern meiner frage



anonym
beantwortet von helebi1818 am 29. Oktober 2009 08:02
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hallo riara deine ausführungen waren informativ ich versuche meiner bekannten zu helfen auch ich verstehe die 5 erben 1.ordnung nicht für die bleiben gesamt etwa 500 € übrig zum vereilen durch 5 und dazu kommen jetzt beiderseitige rechtsanwalkosten von vermutlich 500 oder mehr für ehefrau und rest erben das ist schon ein verlustgeschäft anscheinend macht erben blind für eine sachlche rechnung HELEBI


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