Jin Ling Zigaretten nachversteuern?
Mal wieder ein hypothetischer Fall, der mir gerade im Kopf rum geht.
Angenommen ich moechte unbedingt Jin Ling Zigaretten rauchen. Dabei moechte ich mich weder strafbar machen noch Steuern hinterziehen. Ich moechte die Dinger halt einfach nur rauchen und wuerde auch gern die Steuern dafuer bezahlen. Dabei ist mir bewusst, dass die Zigaretten dann unterm Strich teurer waeren als andere ganz normal im Laden gekaufte Sorten. Es sollen aber nun mal unbedingt Jin Ling sein.
Legal werden die aber nirgends in der EU vertrieben. Man kann sie nur auf dem Schwarzmarkt kaufen.
Ich wuerde jetzt hergehen und mir auf dem Schwarzmarkt 4 oder 5 Stangen besorgen. Damit wuerde ich dann schnurstracks zum Zoll marschieren, um sie dort nachzuversteuern.
Koennte das so funktionieren?
6 Antworten
Kauft jemand bis zu 400 unversteuerte/unverzollte Zigaretten, wird eine Ordnungswidrigkeitenanzeige gegen den Käufer erstattet. Durch die Zollbehörde wird ein Verwarnungsgeld erhoben.
Liegt die Menge der Zigaretten zwischen 401 und 1.000 Stück, wird durch die Zollbehörde zuzüglich eine Steuernachberechnung erstellt und ein Bußgeld festgesetzt (§ 37 Tabaksteuergesetz)
In jedem Fall werden die Zigaretten beschlagnahmt!
Beläuft sich die Menge der erworbenen Zigaretten auf über 1.000 Stück, wird durch die Zollbehörde ein Steuerstrafverfahren gemäß § 374 Abgabenordnung eingeleitet und die hinterzogene Steuer nachgefordert.
Hier liegt eine Steuerstraftat in Form der Steuerhehlerei vor.
Also: das freiwillige Nachversteuern bereits illegal ins Land gelangter Zigaretten wäre einer Selbstanzeige gleichzustellen.
Die Bereicherung könnte beim Kauf selbst entstehen aber spätestens beim Rauchen.
Es könnte daher eine andere Vorschrift aus dem StGB greifen:
Straffrei geht aus, wer von einer Straftat zurücktritt (§ 24 StGB):
beendeter Versuch einer Straftat
Ein beendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter bereits seiner Meinung nach alles getan hat, um den Tatbestand eines Deliktes zu verwirklichen (Kauf der Zigaretten). Er hat sozusagen eine Kette von Ereignissen in Gang gesetzt, die bei ungehindertem Ablauf (Rauchen oder Weiterverkaufen) zum Erfolg führt. Er muss dann aktiv eingreifen und den von ihm in Gang gesetzten Geschehensablauf unterbrechen (= hier freiwillige Versteuerung)
Es kommt doch gar nicht auf die Bereicherung selbst an (die hier ja sowieso nicht erfolgen wuerde) sondern auf die Bereicherungsabsicht. Eine solche kann aber sicher nicht unterstellt werden, wenn die Zigaretten unverzueglich nachversteuert werden bzw. der Erwerber unverzueglich und aus eigenem Antrieb mit einer Nachversteuerungsabsicht bei der zustaendigen Behoerde vorspricht.
http://www.gesetze-im-internet.de/tabstg_2009/__37.html
Bis zum Erwerb von 1000 Zigaretten begehst Du eine Ordnungswidrigkeit nach dem Tabaksteuergesetz. Dafür wird ein Bußgeld festgesetzt.
In Absatz (3) steht, dass die Zigaretten eingezogen werden können. Meines Wissens werden die Zigaretten stets von den Beamten im Rahmen des OWi-Verfahrens sichergestellt, Wenn Du der Einziehung nicht zustimmst, entscheidet das Sachgebiet Ahndung des zuständigen Hauptzollamts. Da sollte es mich wundern, wenn die die Zigaretten nicht einziehen. Gegen die Entscheidung kannst Du Klage erheben - dann viel Spaß beim Amtsgericht mit der Geschichte
Ich schätze mal nicht, da es einen Grund gibt, weshalb die "Jin Lings" nicht verkauft werden: die Inhaltsstoffe.
Die sind nicht zugelassen, da wird auch "nachversteuern" nichts helfen.
Wurde denn ueberhaupt schon mal von irgendwem versucht, die Dinger innerhalb der EU in Verkehr zu bringen? Wenn nicht, wieso wurden sie dann nicht zugelassen, wenn ueberhaupt nie jemand eine Zulassung beantragt hat?
Welchen Unterschied macht es eigentlich, ob die Zigaretten zum Verkauf importiert werden sollen oder zum rein privaten Verbrauch? Duerfen andere irgendwo ausserhalb der EU erhaeltliche, innerhalb der EU aber nicht vertriebene Zigaretten auch nicht zum rein persoenlichen Verbrauch eingefuehrt werden und wie ist das mit Marken, die es zwar auch in Deutschland gibt, im betreffenden Ausland aber andere Mischungen enthalten? Darf die in beispielsweise Laos gekaufte Stange Marlboro fuer den rein persoenlichen Verbrauch auch nicht nach Deutschland mitgebracht werden? Fuer die gibt's doch dann auch keine Zulassung in der EU.
ich glaube dann sind se weg und du musst ne strafe bezahlen weil du die gekauft hast gibt schon nen grund warum man die nirgends kaufen kann ;)
Der Grund ist meines Wissens ganz einfach der, dass der Hersteller sie nicht in Deuytschland vertreibt und auch nicht vertreiben laesst.
Wieso muesste ich ne Strafe zahlen unbd wieso waeren sie dann weg?Rechtsgrundlage?
Duerfte ich sie dann auch davon keine Stange im Rahmen der Reisefreimengen aus Russland mitbringen? Muesste ich dann auch ne Strafe zahlen und waeren die dann auch weg?
Bitte keine Vermutungen. Mich interessiert das wirklich und ich wuerde mich daher eher ueber fundierte Antworten freuen.
ich glaub die dinger entsprechen nicht den Gesundheitsvorschriften.. deswegen dürften die denke ich mal (auch nicht versteuert) eingeführt werden. ... aber ich habe davon eigentlich keine ahnung.
Ha, endlich mal eine Antwort von Format. Danke dafuer!
TabStG § 37 Abs. 1 stellt tatsaechlich nur auf den Erwerb von unversteuerten Zigaretten ab, ohne dass es dabei - zumindest dem Wort des Paragrafen nach - auf eine Bereicherungsabsicht ankommt.
AO § 374 (Steuerhehlerei) setzt hierfuer er eine Bereicherungsabsicht voraus.
Demnach waere der Inlandserwerb von nicht mehr als 1000 unversteuerten Zigaretten eine Ordnungswidrigkeit nach TabStG § 37. Bei mehr als 1.000 Zigaretten waere es keine Ordnungswidrigkeit mehr, aber auch keine Steuerstraftat nach AO § 374, da die Zigaretten ja versteuert werden sollen und somit keine Bereicherungsabsicht vorliegt.
Dann haetten wir die skurrile Situation, dass ich zwar mehr als 1.000 Jin Ling kaufen und nachversteuern koennte, nicht aber genau 1.000 oder weniger. Waere dann nicht TabStG § 37 so auszulegen, dass auch hier eine Bereicherungsabsicht vorhanden sein muss, selbst wenn dies im Paragrafen nicht ausdruecklich gesagt wird?
Auch wenn das freiwillige Nachversteuern einer Selbstanzeige gleichzustellen waere, waere eine solche ja im Falle einer Ordnungswidrigkeit nach TabStG § 37 Abs. 1 Satz 1 aber ohnehin wirkungslos (siehe TabStG § 37 Abs. 1 Satz 2). Im Falle einer Steuerhehlerei nach AO § 374 waere eine Selbstanzeige allerdings moeglich, doch dafuer muesste der Tatbestand der Steuerhehlerei natuerlich erst einmal erfuellt sein (Bereicherungsabsicht!).