Ist eine Mahnung per E-Mail rechtens?

5 Antworten

und ich bis heute nicht einen einzigen Brief des Unternehmens erhalten habe die mich darauf hingewiesen hat das die Lastschrift zurück gegangen ist.

Zum einen führt eine Rücklastschrift als Zahlungsverweigerung zum Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 271 Abs. 1 BGB) und zum anderen wurdest Du von Deiner Bank über die Rücklastschrift (üblicherweise per Brief) informiert (BGH WM 1989, 625). Desweiteren ist die Rücklastschrift auch im Kontoauszug abgebildet.

Ich wurde tatsächlich per E-Mail von denen angemahnt...!? Dürfen die das? Bzw. ist das rechtens? Ich meine nur weil ich im Internet etwas bestelle bin ich doch nicht verpflichtet jeden Tag meine E-Mails zu checken oder??? Immerhin haben die ja auch meine Adresse... :/

Die Mahnung ist nicht an eine bestimmte Form gebunden und kann damit auch textlich per E-Mail erfolgen. In Deinem Fall liegt allerdings der Verzug auch ohne Mahnung bereits vor.

Allerdings rechtfertigen Mahnungen per E-Mail keine Mahngebühren, da hierbei (im Unterschied zum Brief) keine Kosten und somit kein Schaden entsteht wie es das Gesetz will (§ 288 Abs. 4 BGB).

Ansonsten ist eine Kommunikation per E-Mail vollkommen legitim und wenn die E-Mail Dir zugeht dann mußt Du Dir Kenntnis vom Inhalt anrechnen lassen.

Wenn den Zugang bestreitest und die Gegenseite durch eigene Server entsprechend dokumentierst kann man Dir den Zugang durch eine Serverbestätigung Deines E-Mail-Anbieters gerichtsfest nachweisen (250 OK mit der Queue-ID des empfangenden Systems). Die Dokumentation erfolgt in den Log-Files des Senders.

Bestreitbar ist dann allerdings die Echtheit der E-Mail und/oder der Files.

Zu den Kosten:

Verlangt werden darf neben der Hauptforderung zum einen Zinsen ab dem Tag der Rücklastschrift in Höhe von 5 % über dem Basiszinsatz (derzeit - 0,83 %) jährlich (also 4,17 % gesamt; § 288 Abs. 1 BGB).

Zum anderen darf der Verzugsschaden von Dir verlangt werden (§ 288 Abs. 4 BGB). Das wären die Kosten für die Rücklastschrift (Normalerweise 3.- € manchmal auch etwas mehr) und auch die Kosten für die Beauftragung des Inkassounternehmens.

Die Inkassokosten sind meistens der Knackpunkt. Verlangt werden dürfen Sie nur bei Beauftragung und nicht bei einer Abtretung (Ordnungsgemäße Vollmachts- oder Abtretungsurkunde erhalten?) und auch in der Höhe gibt es eine Begrenzung (durch Rechtsprechung): Nicht mehr als ein Rechtsanwalt abrechnen darf.

Was ein Rechtsanwalt verlangen darf hängt von der Höhe des Streitwertes (also der Hauptforderung) und auch vom Aufwand ab. Bei einem einfachen Mahnbriefchen sind das mit Pauschale 18.- €.

Ich würde an Deiner Stelle umgehend die Hauptforderung und 3.- € für die Rücklastschriftkosten zweckgebunden an den Gläubiger überweisen und die Inkassomahnung ignorieren.

Wenn Du jetzt strategisch richtig vorgehst, die Zinsen auch noch zahlst (sowie etwaige höhere RLS-Gebühren) und dem Inkassounternehmen widersprichst in dem Folgeschreiben, hast Du sehr gute Chancen um die Inkassokosten ganz herum zu kommen.

"Ich meine nur weil ich im Internet etwas bestelle bin ich doch nicht verpflichtet jeden Tag meine E-Mails zu checken oder???"


Du bist auch nicht verpflichtet deinen Postkasten täglich zu checken, wobei es beim Emailfach wohl noch angenehmer, schneller und einfacher ist.


Ob das nun rechtns ist, weiss ich leider nicht. Bin bei Abmahnung per mail immer skeptisch ... die gehen bei mir immer sofort in den Spamordner oder werden einfach gelöscht, ein seriöses Unternehmen sollte da schon einen Brief schreiben, schließlich kann man Mails ziemlich leicht fälschen.


Setz dich mit der Kundenhotline in Verbindung und kläre das so, ist der einfachste und schnellste Weg für dich.

Eine Mahnung unterliegt keinem Formerfordernis.

Sie kann per Post, Email, bösem Gucken oder rhytmischem Furzen ausgesprochen werden, so lange der Absender den Empfang belegen kann.

Bei Lastschriftrückläufern tritt automatisch Verzug ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf, daher ist die ganze Diskussion belanglos.

Du schuldest also neben dem Rest der Hauptforderung auch die Kosten der Rücklastschrift.

Inkassokosten sind Sache des Gläubigers. Zahle zweckgebunden o.g. Positionen an den Gläubiger und kennzeichne dies auch so.

Xipolis  13.05.2016, 02:53

Eine Mahnung unterliegt keinem Formerfordernis.

Korrekt.

Sie kann per Post, Email, bösem Gucken oder rhytmischem Furzen ausgesprochen werden, so lange der Absender den Empfang belegen kann.

Aus der Mahnung muß allerdings klar hervorgehen welche Leistung gemahnt wird und die Aufforderung zu leisten muß natürlich auch eindeutig bestimmt sein.

Bei Lastschriftrückläufern tritt automatisch Verzug ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf, daher ist die ganze Diskussion belanglos.

Korrekt.

Du schuldest also neben dem Rest der Hauptforderung auch die Kosten der Rücklastschrift.

Sowie verlangte Zinsen.

Inkassokosten sind Sache des Gläubigers.

Im Grunde sind diese auch Verzugsschaden. Die Chance ist aber groß um diese herumzukommen.

Zahle zweckgebunden o.g. Positionen an den Gläubiger und kennzeichne dies auch so.

Korrekt.

überweise  die Hauptforderung plus gerundet 15 EUR für rls kosten direkt an den Gläubiger (nicht ans inkasso)

Im ueberweisungstraeger : Hauptforderung plus 15euro rls 

Stell dich mental auf einige böse Briefe ein

heute nicht einen einzigen Brief des Unternehmens erhalten habe die mich
darauf hingewiesen hat das die Lastschrift zurück gegangen

Da du ja scheinbar nichts davon wusstest hast du also auch keinen Brief von deiner Bank bekommen die dich ebenfalls über die fehlgeschlagenene Lastschrift hätte informieren müssen... fordere deinen Schaden von deiner Bank ein...

Xipolis  13.05.2016, 02:45

Das wird nicht zielführend sein, da er dann zum einen ans Inkassounternehmen zahlen muss und zum anderen das BGH-Urteil bezüglich der Informationspflicht darauf abzielte, dass ein unmittelbarer Schaden durch eine Kündigung des Leasingvertrages oder ein Nichtzustandekommen einer Versicherung entsteht.

Die Bank wird hier sicher nicht außergerichtlich beigeben und ihn oben drei kündigen, wenn er sie deswegen angreift.

Überdies hat er sogar eine zusätzliche Mahnung per E-Mail vom Gläubiger erhalten.

geheim007b  19.05.2016, 08:36
@Xipolis

Das ist auch nicht 100% ernst gemeint, denn diese Mitteilung wird zu 99,9% gekommen sein eben weil die Banken sich sonst Schadensersatzpflichtig machen würden. Was Schuldner immer wieder behaupten ist das sie keine Mahnung bekommen haben (was theoretisch ja nichtmal notwendig ist), was aber immer paralell noch kommt ist eben die Banknachricht womit der Schuldner ebenfalls informiert ist und handeln muss. Zu sagen mein Name ist Hase ist also in den allermeisten Fällen eine pure Schutzbehauptung für "ich habs vergessen", "ich hab gedacht ich warte jetzt erstmal" oder noch besser "vieleicht fällt es ja nicht auf".