Ist eine Einbahnstraße auch gültig für Radfarer und Fußgänger?

11 Antworten

Radfahren ja, sofern keine anderslautente Kennzeichnung

Fußgänger nein sofern Fußweg benutzt wird ;-)

Radfahrer ja, soweit sie die Straße benutzen und kein Zusatzschild vorhanden ist. Fußgänger kann man sich wohl denken.

Da ein Fahrrad ein Fahrzeug im Sinne der StVO darstellt, gelten hierfür die gleichen Bestimmungen wie für motorisierte Fahrzeuge. Ein reines Mountainbike oder Rennrad ist hingegen ein Sportgerät. Dieses darf allerdings nicht im öffentlichen Verkehrsraum benutzt werden, also auch nicht in einer Einbahnstrasse. Übrigens Zählt auch der Gehweg als Streifen der Strasse und zum Verkehrsraum. Im Zweifel also auch mal in der StVZO nachschlagen, was sich wo bewegen darf.

user353737  26.08.2012, 22:10

Das steht in der StVO, nicht in der StVZO.

Nightflyer06  23.09.2012, 11:56
@user353737

In der StVZO ist aber geklärt wie ein Fahrzeug beschaffen sein muß, um am öffentlichen Strassenverkehr teilnehmen zu dürfen. Ich denke da mal an optische und akustische Signaleinrichtungen, in welcher Höhe sind Beleuchtungen anzubringen, bis zu welchem Winkel muss die Radverkleidung ein Rad abdecken etc. Mountainbikes und Rennräder ohne Schutzbleche, Klingel, Lampen Speichenrückstrahler usw. sind demnach Sportgeräte und haben weder auf dem Gehweg noch auf der Fahrbahn was zu suchen (ausgenommen natürlich abgesicherte Veranstaltungen). Mag vielleicht etwas spiessig klingen, ist aber eben so und dient letzlich der Sicherheit aller.

user353737  23.09.2012, 13:56
@Nightflyer06

Es ist zwar richtig, dass in der StVZO die Ausrüstungsvorschriften zu finden sind. Das hat aber herzlich wenig damit zu tun, ob bestimmte Fahrzeuge gegen die Einbahnstraße fahren dürfen. Das ist einzig und allein Sache der StVO. Die Einbahnstraßenregelung ist unabhängig davon, wo und welche Beleuchtungskomponenten am Fahrzeug angebracht sind.

bis zu welchem Winkel muss die Radverkleidung ein Rad abdecken etc. Mountainbikes und Rennräder ohne Schutzbleche, Klingel, Lampen Speichenrückstrahler

Radverkleidungen und Schutzbleche werden auch von der StVZO nicht gefordert.

also fußgänger dürfen natürlich auf dem bürgersteig laufen in welche richtung sie wollen, fährräder hingegen soweitichweiß nicht ich kann dir bei den bikes aber nich 100 % versprechen dass es stimmt es kann sein dass es bestimmte straßen gibt auf denen das erlaubt is das wär dann aber ausgeschildert

also fußgänger dürfen natürlich hin laufen, wo sie wollen:) für fahrrad fahrer gelten eigentlich die gleichen Regeln wie für Autos, ausser es gibt einen Fahrradweg:)