Ist ein Erbschein oder eine Vollmacht notwendig bei einem Konto eines Verstorbenen?

6 Antworten

Um an das Geld zu kommen benötigen Sie eine Vollmacht über den Tod hinaus oder einen Erbschein. Wenn der Erblasser keine Vollmacht über den Tod bzw für den Todesfall erteilt hat, sieht es schlecht aus.

Allenfalls die Beerdigungskosten würde die Bank direkt an das Bestattungsinstitut zahlen.

Ansonsten läuft die Bank nämlich gefahr, das sie an den falschen zahlt, was sie nicht von der Zahlung an den Erben befreien würde.

Grundsätzlich muss kein Erbschein vorgelegt werden. Di Bank muss allerdings wissen wer Erbe ist. Wenn kein Testament besteht, kein Erbvertrag oder sonstiges, gibt es leider nur den Erbschein zum nachweis des Erbes. 

Der Betreuer hat gegenüber dem Erben allerdings die gleichen Rechenschaftspflichten, die er gegenüber dem Betreuten hatte. Dies beinhaltet auch die Herausgabe des vom Betreuer verwalteten Vermögens gegen Quittung (§ 1890 BGB).

Ich glaube, die Auskunft der Bank ist nicht ganz richtig.

Durch eine Vollmacht des Betreuers ist nämlich nicht sichergestellt, dass dein Ehemann Alleinerbe ist. Das jedoch muß die Bank sicherstellen und prüfen, bevor sie das Bankguthaben auszahlt. Das geht nur mit dem Erbschein.  Der Betreuer bestimmt sowieso nicht, wer Erbe ist, sondern ausschließlich das zuständige Nachlaßgericht.

Wenn die Betreuung durch den Rechtsanwalt mit dem Tode deines Schwagers erloschen ist, kann der Anwalt jetzt keine Vollmacht mehr an deinen Ehemann ausstellen. Diese Befugnis hat er mit Beendigung der Betreuung/seit dem Todestag verloren!

Ihr werdet nicht um die Beantragung eines Erbscheines herumkommen.

Hallo,

wichtig zu wissen ist erst einmal, warum Banken so handeln. Wenn sie an einen unberechtigten Auszahlen, dann zahlen sie ggf. Doppelt.

Die Betreuung endet in der Tat mit dem Tod des Betreuten.

Ich gehe davon aus, dass der Bank die Familienverhältnisse nicht bekannt sind.

Um welche Höhe geht es denn bei dem Konto- oder Sparguthaben?

Schöne Grüße

Dein Mann soll sich an den Anwalt wenden.