Ist die Parodie eines Lieds mit §24 Abs. 2 UrhG überhaupt möglich?

8 Antworten

Hier meine Grundlage:

https://www.wbs-law.de/urheberrecht/youtuber-wissen-sollten-bevor-sie-eine-musikparodie-veroeffentlichen-53365/

Hier der zu deiner frage passende auszug:

Wie oben bereits erwähnt, darf für eine Parodie nicht einfach die Musik
aus dem Ursprungswerk übernommen werden. Das heißt, dass eine
Musikparodie auch voraussetzt, dass nicht die Originalmelodie benutzt
wird. Diese muss ebenso verfremdet werden. Ansonsten wird eine Lizenz
benötigt. Für die Verfremdung genügen wohl bereits geringfügige
Abweichungen, wie aus der verschiedenen Rechtsprechung zu entnehmen ist: ...

Wenn du also die Karaokeversion nimmst ist das keine Gültige parodie.

Wenn du allerdings die Karaokeversion verfremdest. Dazu dürfte es auch reichen die melodie z.b. schneller abzuspielen. Oder tonlagen etc. zu verändern. Dann ist das werk eine eigenständige parodie.

Sachen wie remixes und covers sind hier entsprechend auch mit abgedeckt. Da nur teile der originalmelodie benutzt werden und durch das mixing diese natürlich verfremdet werden.

Mit küstlerischer freiheit hat das ganze aber nicht viel zu tun.

Zweck des Urheberrechtes ist es, zum einen das Einkommen des Urhebers zu sichern und das seiner nachkommen, zum anderen das Persönlichkeitsrecht des Urhebers zu schützen.

Daher ist die Verwendung einer erkennbaren Melodie vollkommen tabu. Denn dann könnte ja jeder gratis eine erfolgversprechende Melodie covern, ohne zu zahlen, und könnte dann dem Urheber seinen Erfolg streitig machen.

Denn wenn dem tanzenden Publikum - gerade im Ausland - völlig egal ist, was der Sänger da singt, hat eventuell die Parodie-Version den Welterfolg - vielleicht auch nur, weil die Stimme des Sängers gefälliger ist oder die Basslinie!

Und der Urheber der erfolgreichen Melodei hat gar nichts davon. Das geht so nicht. Der muss zuvor seine Zustimmung geben laut UrhG § 15 ff. - oder zumindest über seine Verwertungsgesellschaft (GEMA usw.) seine UrhG § 32 Angemessene Vergütung erhalten.

Dies gilt für Werke der Musik. Für Lieder, also für verbundene Werke der Musik und der Sprache, oder auch für Gemeinschaftswerke, greift evtl UrhG § 8 Miturheber: "(2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. (...)"

Ein reiner Text-Urheber kann sich zwar schwer wehren gegen eine (gelungene!) Parodie seines Textes, eben wegen UrhG § 24, ein Liedermacher hingegen leicht gegen eine Parodie seines Liedes.

Hier nützt es auch nichts, wenn das Tempo oder die Tonlage verändert wird, solange "eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird." UrhG § 24 Absatz 2.

Wenn ich einen Liedermacher parodieren möchte, dann parodiere ich seinen Singstil! Dazu benötige ich nicht seinen Song!

Gruß aus Berlin, Gerd

ja, das mit dem gesetzt für künstlerische freiheit

anwalt fragen

Gibt es nicht so nen Gesetz zur Künstlerischen Freiheit? Darauf beruhen ja auch remixe und samples