Ist die ärztliche Untersuchung in der 8. Klasse (MV) Pflicht, auch wenn die Eltern dagegen sind?

1 Antwort

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml;jsessionid=0ABEA7CC7CB1F94638DC806E8700D554.jp85?showdoccase=1&doc.id=jlr-SchulGMV2010rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs&st=lr

 

§ 58 Verpflichtungen zu besonderen Untersuchungen

(1) Soweit zur Vorbereitung einer Entscheidung nach diesem Gesetz schulärztliche, schulpsychologische oder sonderpädagogische Untersuchungen erforderlich werden, sind Kinder, Jugendliche sowie volljährige Schülerinnen und Schüler verpflichtet, sich untersuchen zu lassen und an wissenschaftlich anerkannten Testverfahren teilzunehmen. Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit sind nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers zulässig.

(2) Kinder und Jugendliche, ihre Erziehungsberechtigten sowie volljährige Schülerinnen und Schüler haben die für diese Untersuchungen und Testverfahren erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Untersuchungen im Rahmen der schulärztlichen und schulzahnärztlichen Betreuung, die der Vorbeugung gesundheitlicher Gefährdungen, dem Erkennen bereits vorliegender Erkrankungen und Behinderungen sowie der Hilfestellung bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Schulgesundheitspflege) dienen (§ 15 Absatz 2 und § 16 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst).

(4) Jugendliche, ihre Erziehungsberechtigten und volljährige Schülerinnen und Schüler sind über die Untersuchungen und Testverfahren vorher ausreichend zu informieren. Ihnen ist Gelegenheit zur Besprechung der Ergebnisse zu geben.

 

 

Ja, Du bist nach dem Schulgesetz verpflichtet. Wir haben hier in Sachsen eine ähnliche Regeluing, welche aber heftig umstritten ist, da sie in nicht gerechtfertigter Weise in die Privatspäre eingreift. Eure Regelung scheint mir auch angreifbar zu sein.

Du hast im Übrigen das Recht, daß Deine Eltern bei der Untersuchung anwesend sind. Und: Falls Du Dich nicht ausziehen willst ziehst Du Dich nicht aus. Dir wird schon niemand die Klamotten vom Leib reißen.

SebKar  16.05.2011, 23:32

Du überliest das entscheidende:

Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit sind nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers zulässig

cg1967  16.05.2011, 23:45
@SebKar

Nein, Du überliest das entscheidende:

Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit sind nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers zulässig.

Anschauen, auch der äußeren Geschlechtsorgane, ist kein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit, wohl aber ein sehr schwerwiegender Eingriff in die Privatspäre. Unumstrittene Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit sind z. B. Blutabnehmen oder Impfen.