Heizkostenverordnung - 30-50% Festkostenanteil?

6 Antworten

Warum nutzt der zweite Mieter die Heizung nicht? Ich habe den gleichen Fall, weil ich blödsinniger Weise einem Mieter gestattet habe einen Holzofen zu betreiben. Nun habe ich aber den Festkosten Anteil auf 70% erhöht und die Abrechnung nach gemessenem Verbrauch auf 30 % gesetzt, um einen gewissen Ausgleich zu schaffen. Eine gerechte Lösung wird hier nicht zu finden sein!

anitari  29.07.2014, 11:53
Nun habe ich aber den Festkosten Anteil auf 70% erhöht und die Abrechnung nach gemessenem Verbrauch auf 30 % gesetzt

Ist unzulässig

Eine gerechte Lösung wird hier nicht zu finden sein!

Doch. In jede Wohnung eine Gastherme einbauen.

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Fragesteller
 29.07.2014, 12:23
Warum nutzt der zweite Mieter die Heizung nicht?

Wit benutzen die Heizung kaum (wegen den Öfen) und auf der anderen Seite wird vermietet (inkl Leerstände) und deutlich mehr benutzt.

anitari  29.07.2014, 14:09
@Gegengift
Wit benutzen die Heizung kaum (wegen den Öfen)

Schon mal daran gedacht die Öfen die Heizkörper erwärmen können? Ab einer Oberflächentemperatur von 30 Grad reagieren die Heizkostenverteiler. Auch wenn das Thermostat auf Null oder Frostschutz steht.

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Fragesteller
 29.07.2014, 16:13
@anitari
Öfen die Heizkörper erwärmen können

Es gibt keine Heizkörper. Das ist kein Problem.

Gerhart  29.07.2014, 19:52
@Gegengift

Wie entsteht dann Wärme im Haus, die nach einem Verteilerschlüssel aufzuteilen wäre?

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Fragesteller
 29.07.2014, 21:29
@Gerhart

Durch eine Zentralheizung. Wobei das Warmwasser per Durchlaufzähler erfasst und die Heizung mit Wärmezählern erfasst wird. Für jede Hälfte gibt es solche Zähler. Die Abrechnung erfolgt dann prozentual nach dem was an Öl verbraucht wurde.

Heizkostenverordnung - 30-50% Festkostenanteil?

Der ist per Heizkostenverordnung vorgeschrieben und auch von dem Mieter zu tragen der seine Wohnung anderweitig beheizt.

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Fragesteller
 29.07.2014, 12:20
Der ist per Heizkostenverordnung vorgeschrieben und auch von dem Mieter zu tragen der seine Wohnung anderweitig beheizt.

Was meinst du was vorgeschrieben ist - der Festkostenanteil? Der ist was ich gelesen hab variabel. Zumindest war er das noch letzten Winter als ich mir die Verordnung durchgelesen habe.

anitari  29.07.2014, 12:29
@Gegengift

Variabel von mindestens 30 - höchstens 50 %, aber 1 x so festgelegt/gewählt nicht änderbar. Jedenfalls nicht einseitig.

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Fragesteller
 29.07.2014, 12:46
@anitari

Im Moment ist ja gar nichts festgelegt. Meine Frage bezieht sich ja darauf: Welcher Wert sollte gewählt werden, damit niemand benachteiligt wird bei so unterschiedlichen Nutzungsverhalten.

Kommt auf die Bauweise des Hauses an. Je besser gedämmt ist, desto höher sollte der nach Wohnfläche berechnete Anteil sein, weil der Verbrauch im Vergleich zur Bereithaltung geringer ausfällt...

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Fragesteller
 29.07.2014, 12:57

Ok das ist wenigstens schon mal ein Anhaltspunkt. Leider ist das Haus zwar nicht baugleich von der Aufteilung aber von der Bauweise. Könnte mir trotzdem schon helfen danke.

Mephisto2342  29.07.2014, 13:01
@Gegengift

Der Spielraum ist ja ohnehin recht gering, die Frage stellt sich überhaupt erst so ab Baujahr 1980, davor sollte (ohne nachträgliche Dämmung) ohnehin 30:70 gewählt werden, danach ggf. 40:60. 50:50 bietet sich nur bei modernen komplett gedämmten Häusern an...

Mephisto2342  29.07.2014, 13:06
@Gegengift

Die HeizKV schreibt für vor 1994 gebaute Gebäude normaler Bauweise sogar 30:70 zwingend vor...

§ 7 HeizKV:

"In Gebäuden, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) nicht erfüllen, die mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt werden und in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind, sind von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen."

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Fragesteller
 29.07.2014, 13:21
@Mephisto2342
Die HeizKV schreibt für vor 1994 gebaute Gebäude normaler Bauweise sogar 30:70 zwingend vor...

Ist das so? Das Anforderungsniveau kann doch auch von älteren Häusern erfüllt werden? Oder wie ist das

Das Haus ist von 1990

Eigentlich hätte ich nichts dagegen - dann muss ich mir nicht den Kopf darüber zerbrechen.

Mephisto2342  29.07.2014, 13:26
@Gegengift

Ist das so? Das Anforderungsniveau kann doch auch von älteren Häusern erfüllt werden? Oder wie ist das

Das war nur vereinfacht ausgedrückt, natürlich müsste dieses Kriterium im Einzelfall geprüft werden...

Hier stellt sich tatsächlich die Frage, ob 30:70 oder 40:60 (oder irgendwas dazwischen)...

Mephisto2342  29.07.2014, 13:31
@Gegengift

Ich persönlich würde zu 30:70 tendieren, dann hat man den möglichen Konflikt mit der HeizKV nicht und der Anreiz für alle Parteien, Heizkosten zu sparen, ist höher...

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Fragesteller
 29.07.2014, 13:32
@Mephisto2342

Ja ich denke genau so werde ich es machen. Danke.

ehm, das ganze Leben ist nicht gerecht. Auch wenn die Heizkostenverordnung ein REgel- und Rechenwerk aufgestellt hat, heißt das noch lange nicht, das bei besonderen Besonderheiten Gerechtigkeit erlangt wird. Zumal diese nur gültig ist, für Häuser mit mehr als 2 Wohnungen, wenn 1 Eigentümer selbst im Haus wohnt.

Zum andern rate ich immer gegen einen Wohnungskauf in einem 2Familienhaus, das kann nicht gutgehen, weil einer alleine nix ändern kann, weil man für einfache beschlüsse mindestens 50% positive Stimmen braucht.

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Fragesteller
 30.07.2014, 13:56
ein REgel- und Rechenwerk aufgestellt hat, heißt das noch lange nicht, das bei besonderen Besonderheiten Gerechtigkeit erlangt wird

Die Frage ist nicht ob die Verordnung gerecht ist, sondern wie ich den Spielraum der Verordnung gerecht nutze.

Das verstehe ich nicht, wenn es ein 2-Familienhaus ist, gibt es doch nur eine Eigentümerpartei und die kann doch entsprechend ordnen und 30 auf die Fläche und 70 auf den Verbrauch verballern, oder?

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Fragesteller
 29.07.2014, 13:22

Ja es ist eine Eigentümergemeinschaft.

schleudermaxe  29.07.2014, 15:30
@Gegengift

Dann gilt aber doch die Teilungserklärung, wenn denn die HKVO berücksichtigt wird. Auch ganz einfach, diese Verteilung der Kosten und Lasten.

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Fragesteller
 29.07.2014, 16:12
@schleudermaxe
Dann gilt aber doch die Teilungserklärung

Was hat die damit zu tun?

wenn denn die HKVO berücksichtigt wird

Sie muss ja verwendet werden. Schließlich sind in der einen Partei Mieter drin.

Auch ganz einfach, diese Verteilung der Kosten und Lasten

?

schleudermaxe  29.07.2014, 18:00
@Gegengift

In einer TE wird doch die Verteilung der Kosten und Lasten vereinbart und so eine Vereinbariung gilt doch. Bei Verteilung der Kosten und Lasten für Wärme muß aber zwingend die HKVO eingebunden werden, so ja die gesetzlichen Vorgaben, und alles wird per Beschluß geregelt und ein Mieter hat ja mit einer WEG nichts am Hut, nur mit seinem Vermieter und gut ist.

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Fragesteller
 29.07.2014, 21:28
@schleudermaxe

Ja genau so eine Einigung brauchen wir! Das wär super ;D

Und dazu sollte es halt möglichst gerecht sein. Und ich weiß nicht wie wir das am besten machen.

Wahrscheinlich gibt es natürlich schon so ein Dokument aber da wird nichts wegen der Wärmeaufteilung drin stehen, weil wir da nichts vereinbart haben.

schleudermaxe  29.07.2014, 21:46
@Gegengift

Die TE befindet sich im Grundbuch zusammen mit der Abgeschlossenheitserklärung und alles wird eigentlich vom Bauträger erstellt. Und wenn es nur eine Heizanlage gibt, wird diese doch dort auch abgehandelt. Viel Glück.

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Fragesteller
 30.07.2014, 14:03
@schleudermaxe

Nein warum sollte die Art der Aufteilung der Wärme drin stehen. Das muss man schließlich erst einmal ausmachen miteinander.

schleudermaxe  30.07.2014, 14:31
@Gegengift

Da gibt es doch nichts auszumachen, das ist so zu vereinbaren, wie alles andere auch vereinbart wurde. Es ist doch eine WEG.

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Fragesteller
 30.07.2014, 19:27
@schleudermaxe

Was hat das denn mit der Aufteilung zu tun. Die Frage ist welche Festkostenanteil verwendet werden soll. 30, 40 oder 50%

Das muss natürlich vereinbart werden. Wer soll es denn festlegen, wenn nicht wir zusammen?

schleudermaxe  30.07.2014, 20:32
@Gegengift

.... aber die Aufteilung ergibt sich doch aus der HKVO, da hat doch der Verwalter keinen Spielraum!

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Fragesteller
 31.07.2014, 20:25
@schleudermaxe

In der HKVO steht, dass man 30, 40, oder 50% nehmen darf!!!