Habe ein Schreiben von meiner Hausverwaltung bekommen, in dem steht, dass ab sofort das Aufstellen eines Vogelhäuschen verboten sei. Ist dies so rechtens?
Grundsätzlich kann das niemand vorschreiben. Nur in Ausnahmefällen wäre das möglich, z.B. dann, wenn Mietmieter sich berechtigt gestört fühlen. Frag am besten Mal, warum die „Anordnung“ so veranlasst wurde. Wenn man dir dann keine triftigen Gründe nennen kann, so hat die Anordnung keine rechtliche Grundlage.
wenn die Vogelsch. die Wände des hauses beschmutzen. Und ich würde es nicht machen, die schei.. dir dann auf dein Balkon.
Engelchen46 am 1. April 2009 00:01 Denke mal, genau darum geht es der Hausverwaltung.
pcfuzzi am 1. April 2009 00:02 wieder dasselbe gedacht ;-)
Und ich würde dir/ dich wohin treten.

Entscheidend dabei ist der Durchmesser des Einflugloches, also bis zu welcher Größe können die Vögel einfliegen, bzw. welche Art von Vögeln sind zugelassen was sich über das Loch definiert. Bis ca. 4 cm kann die Hausverwaltung lt. Gesetz nichts machen.
Gerd2 am 1. April 2009 00:03 Ab 80cm kommen die Geier, und die will keiner auf dem Balkon
Kaulquappetot am 1. April 2009 00:05 Ja Gerd, kennst du dich überhaupt aus mit vögeln?
Kaulquappetot am 1. April 2009 00:05 Ja Gerd, kennst du dich überhaupt aus mit vögeln?
Gerd2 am 1. April 2009 09:12 ja sicher, meine Mutter war schon gut zu Vögeln

Kommt auch darauf an, wo du das Häuschen aufstellen willst. Steht es über die Brüstung hinaus, kann der Vogelkot die Fassade verschmutzen und die Hülsen des Futters den Bereich unter dem Balkon.
Das muß der Vermieter aber nicht dulden.
Auf deinem Balkon kannst du sowohl ein Futterhäuschen als auch ein Nistkästchen, auch ohne "chen" aufstellen bzw. hängen. Nur durch Futter oder Kot darf weder wer belästitig oder geschädigt werden. Vogelgezwitscher ist kein Hinderungsgrund.
Die Problematik ist halt meistens das Mietverhältnis. Im Streitfall würdest du Recht bekommen, aber ob das Mietverhältnis dadurch besser wird, das ist die eigentliche Frage. Mal von Kosten abgesehen, denn oder aber der Streitwert ist 1 Jahreskaltmiete.