Hartz4 Anspruch trotz Zusammenleben?

6 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Ich bin mir unsicher bzgl. dieser Jahresklausel die es ja wohl gibt...

Die Jahesklausel ist eine etwas "diffizile" Angelegenheit: letztlich besagt sie, dass das Jobcenter nach einem Jahr eures Zusammenlebens eine BG unterstellen darf und ihr ggf. das Nicht-Vorliegen zu beweisen habt.

Lebt ihr weniger als ein Jahr zusammen, muss das Jobcenter euch die BG beweisen; dieses geht allerdings nur unter ganzen engen Voraussetzungen; wirtschaftet ihr getrennt (und habt keine gemeinsamen Kinder), ist die Kuh vom Eis, dass heißt das Jobcenter wird euch keine BG nachweisen können, da diese - außer bei Kinderkram - auf einer rein wirtschaftliche Verknüpfung beruht.

Getrennte Miet(anteil)zahlungen und Haushaltsbuch sind anzuraten; abgesehen davon, ist die Aufteilung der Zimmer genauso Banane wie das Vorliegen eines Untermietvertrages, denn: ihr bildet keine WG im landläufigen Sinne, sondern eine Zweckgemeinschaft mit der Zwecksetzung des Ausprobieren des partnerschaftlichen Zusammenlebens. Insbesondere die REchtsprechung geht davon aus, dass im ersten Jahr diese Beziehung noch nicht so gefestigt ist, dass eine Einstehens- und Verwantwortungsgemeinschaft unterstellt werden darf.
Fazit: solange ihr das Wirtschaftliche getrennt haltet, könnt ihr wie ein Ehepaar zusammenleben; jeder erhält vollen Regelbedarf + anteilige Miete bzw. ist dem Anderen nicht zum Unterhalt verpflichtet.

Wenn er eine eigene Wohnung nimmt, bist Du raus aus der Berechnung seines Alg2-Anspruchs.

Wenn Ihr zusammenzieht, könnt Ihr erklären, dass Du in keinerlei Hinsicht für ihn aufkommst. Dann würdet Ihr vom Jobcenter zumindest im ersten Jahr des Zusammenlebens getrennt behandelt werden - jeder übernimmt die Hälfte der Miete und hat den vollen Bedarfssatz, das Einkommen des anderen bleibt unberücksichtigt. Nach einem Jahr müsstet Ihr ziemlich darum kämpfen, wenn Ihr nicht als BG gelten wollt.

P.S.: M.E. solltest Du Dir dennoch sehr genau überlegen, ob Ihr zusammenzieht. Nach einer Therapie fängt der Alltag an und der Betreffende muss damit erstmal selbst klarkommen. Oft ist es weder für den Betreffenden noch für die Beziehung gut, direkt nach der Therapie zusammenzuziehen. Eigentlich sollte es Angebote für Patienten geben, nach der Therapie vorübergehend in eine Wohngruppe o.ä. zu ziehen, wenn sie sonst obdachlos wären.

Der User casilein hat Recht. mfg

Wenn Dein Freund zu Dir ziehen würde, solltet Ihr eine WG bilden - dann umgeht Ihr sämtlche Hürden wg. ALG II.

"Wohngemeinschaften sind keine Haushaltsgemeinschaften. Und: Untermietverträge sind allgemein ein guter Beleg um klarzumachen, dass man nur die Wohnung teilt aber nicht aus einem Topf wirtschaftet.

Wenn Sie mit einem oder mehreren Personen sich eine Wohnung teilen. Sie dürfen in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis leben und müssen eigene Räume zur Verfügung haben!

Selbst wenn sie Räume wie Küche, Bad ect. teilen, ist dies kein Problem, wenn dies in einem Miet- oder Untermietvertrag klar dargelegt wird. Eine Untermietvertrag regelt im Allgemeinen alles. Stellen Sie dies auch in einem persönlichen Gespräch dar, dass sie NUR in einer WG leben!"

http://www.gegen-hartz.de/hartz4.php

Er könnte dann ALG II beantragen.

Aber da Ihr Euch noch nicht sooo lange kennt, wäre es vielleicht besser, er nimmt sich erst mal eine eigene Wohnung.

Ihr könnt für ein Jahr quasi zur Probe zusmmen wohnen, ohne eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden. Wenn er sich selbst eine Wohnung nimmt, fallen natürlich erst einmal unnötige Kosten an, (abgesehen davon, ob sie ihm genehmigt werden). So kannst du mit ihm einen Untermietvertrag abschließen, dann erhält er die Hälfte deiner Miete plus seiner Grundsicherung von 382,00 €

Nach einem Jahr müsst ihr dann gemeinsam einen Antrag stellen, wenn er bis dahin noch keine Arbeit hat.