Hartz IV - Widerspruch - Verjährung?

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Bei einem Fehler vom Amt, den du nicht verschuldet hast aber bemerken musstest, beträgt die Rückzahlungsfrist 3 Jahre. Wenn sie das Geld in dieser Zeit nicht zurückfordern, ist die Sache verjährt. Nur, wenn du falsche Angaben gemacht hast, können sie es noch zurückfordern.

Ich würde ihnen das an deiner Stelle schriftlich mitteilen. Evtl. kannst du gegen diesen Beschluss auch Klage beim Sozialgericht einreichen. Dazu brauchst du keinen Anwalt, und es kostet auch nichts.

maxpower123 
Fragesteller
 07.10.2013, 08:18

Danke für die Antwort. Gibt es dazu eienn Paragraphen wo diese Regelung verzeichnet ist?

Claud18  09.10.2013, 10:21
@maxpower123

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__45.html, Rücknahme eines rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsaktes.

Hier steht sogar, dass die Behörde innerhalb eines Jahres, nachdem ihr die Rechtswidrigkeit des Bescheides bekannt geworden war, den Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen muss. Sie hätte also zügig deinen Widerspruch ablehnen müssen.

Das Recht, den Verwaltungsakt nach § 45 Abs. 2 Satz 3 zurückzunehmen, haben sie. Aber im Absatz 4 steht eben, dass das innerhalb eines Jahres zu erfolgen hat.

Aber selbst, wenn sie sich darauf berufen, dies getan zu haben und du kein Recht auf Widerspruch hattest:

Laut § 195 BGB verjähren Schuldrechte nach 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt im Folgejahr zu laufen, nachdem die Schuld fällig wurde. Wenn deine Rückzahlungsverpflichtung also 2008 entstand, müssen sie sie bis zum 31.12.2011 geltend machen. Danach ist die Sache verjährt.

Claud18  09.10.2013, 11:16
@Claud18

Da fällt mir im Nachhinein ein: Schreibe ihnen doch einfach, dass du aus diesem Grund nicht zahlen wirst. Dann müssen sie einen Prozess anstrengen, um das Geld doch noch zu kriegen. Ich denke, dazu wird es nicht kommen.

Nein, können sie jetzt nicht mehr, da Du Widerspruch eigelegt hast, hätte ein Aufhebungs-Bescheid bzw eine Aufforderung zur Rückzahlung der Überzahlung,seitens der Arbeitsagentur "innerhalb von 3 maximal 6 Monaten erfolgen müssen".

Du bist deiner Mitwirkungspflicht nachgekommen, die Arbeitsagentur jedoch nicht.

Allerdings handelt es sich hierbei meistens um Minimalbeträge, für die sich eine Klage nicht lohnt.

Erneut Widerspruch einlegen, und warten wenn Dir danach ist bis eine Mahnung eingeht und dann zum Anwalt.

Ich schau mir den Paragrafen gleich mal an, und sag dir dann noch etwas dazu.

BluePapillion  04.10.2013, 13:13

Habe ich mir doch gedacht, die Sachbearbeiter sind einfach nicht komplex genug gestrickt.

Sie begründen Ihre Rückzahlungsforderung, exakt mit dem Absatz "der Dir Bestandsschutz auf einen Verwaltungsakt ermöglicht".

Wenn sie Dir mit ner Mahnung kommen gehst du zum Sozialanwalt, am beten spezalisiert auf Arge.

BluePapillion  04.10.2013, 13:28

Die Arge wirft dir praktisch eine Erschleichung von Sozialgeldern unter Vorsatz, von falschen Angaben vor, können sie dies begründen, haben sie ein Rückforderungsrecht für einen 10jahres Zeitraum.

Ich würde die Beweise, für die vorsätzlichen oder oder bewusst irreführenden Angaben einfordern, wer als Behörde einen Verwaltungsakt mit § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X zu begründen versucht, muss dessen Sachverhalt (fehlerhafte Angaben unter Vorsatz) auch on Detail belegen können.

du kriegst zu viel ausbezahlt, bemerkst das, fragst sogar nach und als du die bestätigung bekommst legst du widerspruch ein die zu unrecht erhaltenen leistungszahlungen zurückzugeben? und jetzt sozialgericht?

maxpower123 
Fragesteller
 04.10.2013, 13:14

Ich legte 2008 Widerspruch ein nachdem das Amt die durch das Amt verschuldeten Überzahlungen zurückforderten - die ja nicht mehr da waren und dann hörte ich über 5 Jahr nichts mehr bis dato und nun stellen die mir selbst die Möglichkeit Klage beim SG einzureichen. Ich frag mich nur ob es Sinn macht oder ob nicht eh die Verjährung nach § 195 BGB und § 199 BGB Abs. 1 Satz ein gilt.

Das Amt hat erstmal Recht. Du wusstest, dass der VA rechtswidrig war und konntest dich somit nicht mehr auf den Vertrauensschutz berufen. Aber 5 Jahre für eine Widerspruchsablehnung sind schon krass viel. Da würde ich mal einen Anwalt fragen.

Was war denn der Grund der Überzahlung?

maxpower123 
Fragesteller
 04.10.2013, 13:20

Fehler vom Amt. Ich hatte ganz normal meinen Antrag gestellt ohne irgend eine Täuschung o.ä. wie nach § 45 Abs. 2 Satz 1 bis 3 SGB X und Geld kam auch im Januar 2008 noch wie lt. Bescheid und dann kam eben mehr und ich bemerkte es nicht gleich. Aber als ich es bemerkte fragte ich dort an ob das richtig sei worauf die feststellten, nein es sei eine Überzahlung (vermutlich fehler im System). Jetzt wollten die Mehrbeträge zurück, die ich aber nicht mehr hatte worauf ich mich auf oben genannten Paragraphen berief und das es nicht mein Fehler sondern der vom Amt war und legte damit Widerspruch ein. Und dann war bis dato Ruhe und jetzt nach fast 6 Jahren kommt ein Brief das der Widerspruch abgelehnt wird und ich das Geld zahlen soll oder Klage beim SG einreichen kann.

Auchdazu  04.10.2013, 13:25
@maxpower123

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__45.html

Dann trifft das zu somit solltest du einmal einen Anwalt fragen. Der kostet für Bertung auch nicht die Welt.