Hallo bin auf Bewährung ich bin besoffen Auto gefahren und hab kein Führerschein was kann passieren

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Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Hallo paki65,

als erstes einmal leitet jetzt natürlich die Polizei ein Strafverfahren gegen Dich ein, weil Du in Tatmehrheit die beiden folgenden Straftaten begangen hast:

Als erstes einmal, weil Du besoffen Auto gefahren bist. Hast Du zwar nicht geschrieben, aber ich gehe mal davon aus, dass die die Polizei entweder:

  • wegen Verkehrsauffälligkeiten angehalten hat (da langen bereits 0,3 Promille um im Straftatbestand zu sein
  • oder über 1,1 Promille gehabt hast.

§ 316 StGB - Trunkenheit im Verkehr

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.


Dann die Fahrt ohne Fahrerlaubnis


§ 21 Straßenverkehrsgesetz - (Fahren ohne Fahrerlaubnis, Einziehung des Kfz.)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuches oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder

  2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zuläßt, daß jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuches oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.


Zu der genannten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe wird das noch zur Folge haben, dass Du eine Speere von mindestens 6 Monaten bis zu fünf Jahren erhalten wirst, in der Dir keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Das ist wiederum in den beiden folgenden Gesetzen geregelt:


§ 69 StGB - Entziehung der Fahrerlaubnis

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

  1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),

  2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),

  3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder

  4. des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,

so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.


§ 69a StGB - Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.


Welche Strafe Du nun im Endeffekt erhaltest wirst vermag ich aber nicht zu sagen.

Beruht Deine Vorstrafe bereits aus einem Verkehrsvergehen ist es nicht unwahrscheinlich, dass Deine Bewährungsstrafe widerrufen wird.

Hat Deine Bewährungsstrafe einen ganz anderen Hintergrund, kann es auch sein, dass Du noch einmal mit einem blauen Auge davon kommst und nur eine Geldstrafe erhältst oder noch einmal eine Bewährungsstrafe bekommst

Aber auf jeden Fall würde ich mal davon ausgehen, dass Du eine Führerscheinsperre von mindestens 6 Monaten bekommst.

Aber ich bin kein Richter und vermag hier auch nicht abzuschätzen wie der Richter sich entscheidet.

Kommt sicherlich auch ganz da drauf an, welche Vorgeschichte Du hast, aber auch letztendlich, wie Du Dich vor Gericht gibst und nicht zuletzt wie Deine Sozialprognose aussieht.

Es spielt eine große Rolle, ob Du vielleicht eine Familie hast, einen gesicherten Arbeitsplatz hast und Dich auch sonst in der Regel vernünftig verhältst oder ob das Gegenteil der Fall ist und Du jede Woche mit irgendwelchen Mist auffällst, keine Familie, keine Arbeit hast und die mit kriminellen Sachen über Wasser hältst.

Wie gesagt, ich vermag hier keine Prognose abgehen, was Dich erwartet.

MfG TG

TheGrow  13.12.2014, 14:17

Nochmal ergänzend


Da Du geschrieben hast, dass Du keinen Führerschein hast, gehe ich mal davon aus, dass der Halter des Fahrzeuges eine andere Person war.

Dem Halter des Fahrzeuges droht übrigens ebenfalls ein Strafverfahren nach § 21 StVG:


§ 21 Straßenverkehrsgesetz - (Fahren ohne Fahrerlaubnis, Einziehung des Kfz.)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuches oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder

  2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zuläßt, daß jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuches oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

KittyCat2909  14.12.2014, 10:05

als erstes einmal leitet jetzt natürlich die Polizei ein Strafverfahren gegen Dich ein

Zuerst einmal leitet nicht die Polizei- sondern die Staatsanwaltschaft ein Verfahren ein.

Dich auch sonst in der Regel vernünftig verhältst...vermag hier keine Prognose abgehen, was Dich erwartet.

Du hast zwar schön alles aus dem Internet kopiert- ob und in wieweit evt der Fragesteller noch auffällig geworden ist, bei seiner Trunkenheitsfahrt ist uns unbekannt- trotzdem ist von gefährlichem Eingriff in den Strassenverkehr auszugehen. Seine Aussage

bin besoffen Auto gefahren

lässt darauf schliessen, dass sich dieser unter erheblichem Konsum von Alkohols befand, was ebenfalls eine weitere Straftat bedeuten würde.

Ebenso hast du die bestehende Bewährungsstrafe ausser acht gelassen, die eine sehr große Rolle spielt. Es steht definitv ausser Frage, wie sich der Fragesteller verhält, wenn er wiederholt Straftaten begeht.

Was ihn erwartet ist mehr als wahrscheinlich die Aufhebung der Bewährungsstrafe und je nach vorigem Tatbestand eine (nicht unerhbliche) Anhebung des Strafmaßes.

dass Du keinen Führerschein hast, gehe ich mal davon aus, dass der Halter des Fahrzeuges eine andere Person war.

KFZ- Halter kann man auch ohne Führerschein sein.

Überhaupt wurden sehr wenig Informationen gegeben, um alle Straftaten und damit verbundene Strafmasse einzuschätzen.

Jedoch sollte der Fragesteller sich bereit machen einzusitzen. .

TheGrow  14.12.2014, 11:22
@KittyCat2909

Hallo KittyCat2909,

Deine Antwort in Ehren, aber nichts von dem was Du geschrieben ist trifft zu:

Zuerst einmal leitet nicht die Polizei- sondern die Staatsanwaltschaft ein Verfahren ein.

Völlig falsche Anmerkung.

Die Staatsanwaltschaft leitet nur das ein Strafverfahren ein, wenn sie noch vor der Polizei (was wohl in den seltensten Fällen der Fall sein dürfte) Kenntnis von einer Straftat erlangt.

In der Regel ist es aber ist es die Polizei die ein Strafverfahren einleitet.

Sobald die Polizei einen dringenden Tatverdacht gegen einen Verdächtigen hat, erhält der Tatverdächtigte den Status des "Beschuldigten in einem Strafverfahren". Spätestens ab diesem Moment muss ihm die Polizei über seine Rechte belehren und insbesondere da drauf hinweisen, dass er sich als Beschuldigter in einem Strafverfahren nicht zu der Sache äußern muss.

Auch alle weiteren Ermittlungen, wie

  • sammeln von Beweisen

  • Vernehmungen von Zeugen

  • Vernehmung des Beschuldigten

  • Weiterleitung der Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft gehören zum Strafverfahren.

    Ist erst einmal ein Strafverfahren durch die Polizei eingeleitet worden, kann dieses nur noch durch die Staatsanwaltschaft eingestellt werden.

Also weit gefehlt, dass nur die Staatsanwaltschaft das Verfahren einleitet.

bei seiner Trunkenheitsfahrt ist uns unbekannt- trotzdem ist von gefährlichem Eingriff in den Strassenverkehr auszugehen.

Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr geschieht dadurch, dass man von außen in den Straßenverkehr eingreift und nicht als Führer eines Fahrzeuges.

Insofern kann der Fragesteller gar keinen "gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr" begangen haben.

Wenn überhaupt währe gem.: § 315c StGB eine  Gefährdung des Straßenverkehrs möglich. Der Straftatbestand des § 315c StGB ist aber nur dann geben, wenn durch die Fahrt "Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet" wurde, das geht aus der Fragestellung aber in keinster Art und Weise draus hervor, dass das der Fall war.

dass sich dieser unter erheblichem Konsum von Alkohols befand, was ebenfalls eine weitere Straftat bedeuten würde

Das ist keine weitere Straftat, das ist DIE Straftat, die ich angeführt habe. Fahrten unter Alkohol mit weniger als 1,1 % Promille sind übrigens keine Straftaten, sondern lediglich Ordnungswidrigkeiten, wenn es zu keinen Ausfallerscheinungen gekommen ist. Als Ausfallerscheinung kann aber schon reichen, dass man nicht geblinkt hat oder andere minimale Verstöße gegen die StVO begangen hat oder Schlangenlinien gefahren ist.

Ebenso hast du die bestehende Bewährungsstrafe ausser acht gelassen, die eine sehr große Rolle spielt

Wenn Du meinen Thread aufmerksam durchgelesen hast, bin ich da sehr wohl drauf eingegangen. Diesbezüglich habe ich geschrieben:


"Beruht Deine Vorstrafe bereits aus einem Verkehrsvergehen ist es nicht unwahrscheinlich, dass Deine Bewährungsstrafe widerrufen wird.

Hat Deine Bewährungsstrafe einen ganz anderen Hintergrund, kann es auch sein, dass Du noch einmal mit einem blauen Auge davon kommst und nur eine Geldstrafe erhältst oder noch einmal eine Bewährungsstrafe bekommst


KFZ- Halter kann man auch ohne Führerschein sein

Ich habe ja auch nicht geschrieben, dass ein anderer der Halter war, sondern nur dass ich davon ausgehe, dass ein anderer der Halter war.

Und ist meine Vermutung richtig, droht dem Halter ebenfalls ein Strafverfahren nach § 21 StVG

Es kommt nur selten vor, dass Jemand Halter eines Fahrzeuges ist ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein.


Zusammengefast, Du hast zwar viel dementiert von dem was ich geschrieben habe, aber nicht ein einziger Einwand war gerechtfertigt

Gruß
TheGrow

KittyCat2909  14.12.2014, 14:50
@TheGrow
als erstes einmal leitet jetzt natürlich die Polizei ein Strafverfahren gegen Dich ein
Zuerst einmal leitet nicht die Polizei- sondern die Staatsanwaltschaft ein Verfahren ein. Die Staatsanwaltschaft leitet nur das ein Strafverfahren ein, wenn sie noch vor der Polizei (was wohl in den seltensten Fällen der Fall sein dürfte) Kenntnis von einer Straftat erlangt.

Deine Antwort in Ehren - das ist absoluter Unsinn. Die Polizei leitet es weiter an die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist von Rechts wegen die Herrin des Ermittlungsverfahrens.

Ob der Fs nun wegen einem Verkehrsdelikt oder etwas anderem vorbestarft ist, ist uns unbekannt und damit reine Spekualtion- so machen deine Mutmassungen wenig Sinn.

TheGrow  14.12.2014, 15:27
@KittyCat2909
Die Staatsanwaltschaft ist von Rechts wegen die Herrin des Ermittlungsverfahrens.

Die Staatsanwaltschaft hat zu beginn des Strafverfahrens gar keine Kenntnis von dem Strafverfahren.

Das Strafverfahren beginnt ab dem Zeitpunkt, wo die Polizei dem Tatverdächtigen den Status des Beschuldigten gibt. Das ist in der Regel direkt unmittelbar nachdem festgestellt wurde wer welche Straftat begangen hat.

Bei Alkoholdelikten ist das unmittelbar nach Feststellung, dass eine Trunkenheitsfahrt festgestellt wurde. Dem Tatverdächtigen muss zwingend vor der ersten Vernehmung mitgeteilt werden:

  1. das er Beschuldigter in einem Strafverfahren unter Angabe, was ihm vorgeworfen wird

  2. Er muss über seine Rechte belehrt werden, insbesondere, dass er keine Angaben zur Sache machen muss.

  3. Ihm ist als Beschuldigter in einem Strafverfahren rechtliches Gehör anzubieten.

Bei all dem läuft bereits das Strafverfahren inklusiver der Ermittlungen gegen ihn und zwar ohne das zu diesem Zeitpunkt überhaupt die Staatsanwaltschaft Kenntnis davon hat.

Ob der Fs nun wegen einem Verkehrsdelikt oder etwas anderem vorbestarft ist, ist uns unbekannt und damit reine Spekualtion- so machen deine Mutmassungen wenig Sinn.

Ich bin seit 2 Jahrzehnten beruflich mit diesen Themen beschäftigt.

Da kann ich durchaus aufgrund von fast 20 Jahren Erfahrung in der Lage Mutmaßungen anzustellen, denn ich weiß, wie in vielen gleichgearteten Fällen vom Richter entschieden wurde. Dennoch habe ich aber auch ganz klar geäußert, dass ich es aber nicht vermag vorauszusagen, wie sich der Richter in seinem Fall entscheidet.

KittyCat2909  15.12.2014, 08:37
@TheGrow

Oh man oh man... wirklich bei dir merkt man, dass dein Halbwissen nur durch das www kommt

Die Staatsanwaltschaft hat zu beginn des Strafverfahrens gar keine Kenntnis von dem Strafverfahren.

Deshalb leitet die Polizei Straftaten insbesondere solche wie hier auch an die Staatsanwaltschaft weiter!

Und in diesem Fall hat die Staatsanwaltschaft garantiert Ahnung, denn weitere Straftaten, die der Fs begangen hat geht sofort an diese weiter bzw an einen Richter, der weiter über diesen Fall entscheidet und letztendlich richtet!

Dem Tatverdächtigen muss zwingend vor der ersten Vernehmung mitgeteilt werden:

Was du alles brav kopierst, dürfte der FS unlängst selbst erlebt haben, als dieser bei seiner Trunkenheitsfahrt erwischt wurde und hat nichts weiter mit der eig Frage zu tun.

Da kann ich durchaus aufgrund von fast 20 Jahren Erfahrung in der Lage Mutmaßungen anzustellen, denn ich weiß, wie in vielen gleichgearteten Fällen vom Richter entschieden wurde

Da ich selbst aus diesem Bereich komme, kann man darüber nur lachen - hast du während deiner angeblichen 20 Jahren deine Geschichten wohl aus dem TV :'D

Dennoch habe ich aber auch ganz klar geäußert, dass ich es aber nicht vermag vorauszusagen, wie sich der Richter in seinem Fall entscheidet.

Die wirst du auch kaum können, da du weder der, für diesen Straftäter Recht sprichst und dazu keine Ahnung über die gesamten Vergehen bzw Straftaten des Fs hast.

TheGrow  15.12.2014, 09:57
@KittyCat2909

Oh man oh man... wirklich bei dir merkt man, dass dein Halbwissen nur durch das www kommt

und

Da ich selbst aus diesem Bereich komme, kann man darüber nur lachen - hast du während deiner angeblichen 20 Jahren deine Geschichten wohl aus dem TV :'D

  • schreibt die Person, die meint, es könnte auch ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr vorliegen

  • schreibt die Person die noch nicht mal die Grundlagen des Strafrecht kennt

Deshalb leitet die Polizei Straftaten insbesondere solche wie hier auch an die Staatsanwaltschaft weiter!

Straftaten kann man nicht weiterleiten.

Das was an die Staatsanwaltschaft weiter geleitet wird, ist die Ermittlungsakte, die im Rahmen des Strafverfahrens gefertigt wird

und es sind auch nicht

... insbesondere solche wie hier ...

die an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet werden, sondern liegt eine Straftat vor, geht die Ermittlungsakte immer und ohne Ausnahme an die Staatsanwaltschaft, denn nur die kann ein durch die Polizei eingeleitetes Strafverfahren wieder stoppen oder weitere Maßnahmen durchführen / anordnen.

Und solche Sätze von Dir:

Was du alles brav kopierst

Das ist nicht kopiert, sondern das ist schon Grundlage im ersten Ausbildungsjahr bei der Polizei.

Was Dir passieren kann, wenn Du in Deiner Bewährungszeit erneut straffällig wirst hat man Dir ja sicher erklärt – zumindest sollte man das, bin ich der Meinung. Jetzt bist Du wieder straffällig geworden, denn das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist allein schon eine Verkehrsstraftat, die Trunkenheitsfahrt ggf. auch, je nach Pegel. Im schlimmsten Fall könnte es also dazu kommen, dass es zu einem Bewährungswiderruf kommt und Du die Haftstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde antreten musst.

Gehe nicht über Los, ziehe keine 4000 Mark ein und gehe direkt ins Gefängnis. Spaß beiseite. Ich bin zwar kein Jurist, aber durch das Fahren ohne Führerschein in deiner Bewährungszeit ist diese wohl hinfällig.

Du hast dir etwas neues zu schulden kommen lassen. De facto solltest du dich darauf einstellen, das deine Bewährung widerrufen wird und die Strafe in der JVA absitzen musst. Des weiteren wird die Fahrt selbst ebenso geahndet.

Ich weiß nicht ob das 'nur' sozial Stunden gibt oder schon auf Haft hinaus läuft. Rede auf jeden Fall (!!!) mit deinem Anwalt / Bewährungshelfer!

leyoo  13.12.2014, 02:45

was hat ihm jetzt diese antwort gebracht ?

Das kann dir dein Bewährungshelfer sicher ganz genau sagen. :-)