Haftet die Haftpflichtversicherung in diesem Falle und wie beschreiben?
Hallo leute,
Mir ist heute ein eher größeres Missgeschick passiert... Habe bei der Arbeit (nach der Arbeitszeit) mit dem Firmenwagen (VW T5 mit einem Dachgepäckträgeraufbau) das Geragentor meiner Firma beim einparken beschädigt.
Dies natürlich nicht extra versteht sich! ;) Und ja, war echt paddelig von mir ´-.- .
So welche Haftpflicht haftet da? Weil es ja mit dem Firmenwagen passiert ist?
Und ist es rechtens wenn mein Chef, die Hochstufung seiner Versicherung (in dem Falle wenn, seine greifen muss) mir aufdrückt!?
Und zu guter letzt wie bringe ich es meiner Versicherung bei, bzw wie schildere ich es sodass meine Haftpflicht nicht gleich es so dreht als wenn es fahrlässig oder gar grobfahrlässig oder mit vorsatz war?
(Versichert bin ich bei der HUK Coburg und der Schaden wird denke ich mal in der Größenordnung von ca 3000 - 5000 € sein, denke ich mal)
Vielen Dank im vorraus! Für gescheite Antworten gibt es selbstverständlich auch ne Bewertung!
8 Antworten
Habe bei der Arbeit (nach der Arbeitszeit) mit dem Firmenwagen (VW T5 mit einem Dachgepäckträgeraufbau) das Geragentor meiner Firma beim einparken beschädigt.
Hier könnte nur die Kfz-Haftpflichtversicherung des Firmenfahrzeugs greifen. Allerdings vermute ich, dass in dem Versicherungsvertrag keine Eigenschäden mitversichert sind und somit wird diese auch das beschädigte Garagentor der Firma nicht erstatten.
Die Kosten des Garagentors darf dein Arbeitgeber selbst zahlen.
Nach deiner Schilderung gehe ich von einer leichten Fahrlässigkeit aus und somit kann dein Arbeitgeber die Schadenserstattung auch von dir nicht verlangen. Es handelt sich ja schließlich auch um eine Dienstfahrt.
Und zu guter letzt wie bringe ich es meiner Versicherung bei,
Deine eigene Versicherung hat damit nicht das geringste zu tun.
Gruß N.U.
Das hört sich sich ja nicht so gut an, die HUK ist raus, es ist eine PH und die hat mit Kfzen nichts am Hut.
Die Fahrzeugversicherung wird den Schaden an der Garage (Eigenschaden) nicht bezahlen, wenn sie dem Chef gehört, fürchte ich.
Die etwaige Voll-Kasko regelt den Schaden am Kfz.
Viel Glück und der Chef kann nicht, lese ich in der Literatur.
Eine private Haftpflichtversicherung leistet grundsätzlich nicht bei Schäden, die im Zusammenhang bei der Nutzung einen KFZ entstanden sind.
Die Versicherung dreht gar nichts. Dieser Fall ist eindeutig gesetzlich geregelt.
Die private Haftpflichtversicherung leistet ebenfalls nicht für Schäden, die in Ausübung des Berufs geschehen. Deswegen heißt sie ja PRIVATE Haftpflichtversicherung
Für die Firma ist das ein Eigenschaden.
Es gehört zum unternehmerischen Risiko, dass man eben auch Leute einstellt, die sich hinterher als die falschen erweisen.
wenn du so schusselig warst ..dann du ....
Firmenwagen, das ist ein KFZ. Die Privathaftpflicht zahlt folglich nichts. Wozu auch? Dafür gibt es die KFZ Haftpflicht. Für Schäden am T5 kommt die Vollkasko auf.
Dein Chef darf dir nichts davon aufdrücken. Es ist sein unternehmerisches Risiko, wenn ein Mitarbeiter unachtsam ist oder nicht fahrten kann.
Du hast keinerlei Möglichkeiten diese Sache über irgend eine Versicherung abzudecken, das geht nicht. Ganz einfach weil es in der Praxis auch nicht notwendig ist, nicht rechtlich gedeckt.
Du bist Arbeitnehmer und dein Chef beauftragt dich mit seinem Firmenwagen zu fahren. Tja und wenn du das Garagentor dabei beschädigst, dann zahlt die KFZ Haftpflicht halt ein neues Tor oder die Reparatur. Die Hochstufung ist nicht dein Problem. Folglich kann man sich auch nicht dagegen versichern. (als Arbeitnehmer)
Zum Einen ist er ab mittlerer Fahrlässigkeit durchaus mit in der Haftung, zum anderen dürfte die KFZ-Versicherung des Firmenwagens auch keine Schäden am Firmeneigentum zahlen.
Also ich seh da nichts fahrlässiges, wenn der Fahrer sich verschätzt oder gedüst hat. Und wieso sollte die KFZ Haftpflicht nicht den Schaden am Tor zahlen, wenn der Tarif das hergibt? Eigenschäden kann man doch versichern.
Nachdem das Tor dem fahrer wohl kaum unvermittelt in den Weg gesprungen ist, liegt auf jeden Fall Fahrlässigkeit vor. Auch verschätzen oder düsen, ich nehme an du meintest dösen, sind Arten von Fahrlässigkeit.
Nenn mir bitte mal einen KFZ-Haftpflichttarif, der Eigenschäden mitversichert. So etwas gibt es nicht.
Na klar gibt es Versicherer die Eigenschäden mit decken. VHV ganz vorn, Itzehoher, ich glaub die Allianz hat auch so einen Traif, müßte ich nachsehen. Bei uns sagt man: der hat gedüst, also war unachtsam. Und das ist nicht unbedingt fahrlässig.
Nenn mir bitte mal einen KFZ-Haftpflichttarif, der Eigenschäden mitversichert. So etwas gibt es nicht.
Doch das gibt es - und zwar bei der AXA/DBV im Tarif Mobil Komfort
Auszug aus den Versicherungsbedingungen:
b Für Sachschäden: Wenn diese von Ihnen oder mitversicherten Personen mit Ihrem Pkw an Ihren eigenen Sachen verursacht werden („Eigenschäden“ z. B. an Gebäuden oder anderen, auf Sie zugelassenen Pkw). Voraussetzung ist, dass sich diese Sachen zum Schadenzeitpunkt nicht an oder in dem versicherten Fahrzeug befinden. Eine Eintrittspf licht besteht jedoch nur dann, wenn die Verpf lichtung zur Leistung auch bei einem Fremdschaden bestehen würde. Bei Eigenschäden ist die Entschädigung auf 100.000 Euro je Versicherungsjahr begrenzt. Außerdem besteht eine Selbstbeteiligung von 500 Euro je Schadenfall.
Bei uns sagt man: der hat gedüst, also war unachtsam. Und das ist nicht unbedingt fahrlässig
Sorry - aber wenn es nicht fahrlässig war, dann müsste es ja vorsätzlich geschehen sein.
Begreifst Du vielleicht jetzt, welchen Unsinn du schreibst.
Gruß N.U.
Ups, wieso wirst du persönlich? Wer erzählte etwas von Vorsatz? Was ist unachtsam? Das kannst du ziehen wie den Begriff zeitnah.
@BenniXYZ,
Du hast meinen Hinweis also nicht verstanden.
Wenn es sich nicht um eine Fahrlässigkeit gehandelt hat, kann es nur vorsätzlich geschehen sein.
Den Begriff unachtsam gibt es im Versicherungsrecht nicht.
Moin zu dir, ich frage dich noch mal, was ist Unachtsamkeit? Wie wird es rechtlich gesehen ausgelegt? Natürlich gibt es diesen Begriff in der deutschen Sprache. Wenn man unachtsam war, also nicht aufgepasst hat, dann muß das noch lange nicht fahrlässig ausgelegt werden und erst recht nicht vorsätzlich. Wenn man aus Versehen, aus Unachtsamkeit, gegen ein Garagentor fährt, dann ist das weder fahrlässig, noch vorsätzlich geschehen. Folglich ist es versichert und der Schaden wird bezahlt.
Wenn man unachtsam war, also nicht aufgepasst hat, dann muß das noch lange nicht fahrlässig ausgelegt werden
Doch exakt das ist die Definition von fahrlässig. Beim Fahren eines KFZ hat man die Aufmerksamkeit hierauf zu richten. Tut man dies nicht, handelt man fahrlässig. Versicherungen decken im Normalfall nur fahrlässig herbeigeführte Schäden. Unverschuldete decken sie nicht.
Okay, danke. Klingt irgendwie nach Harakiri.
Tja und wenn du das Garagentor dabei beschädigst, dann zahlt die KFZ Haftpflicht halt ein neues Tor oder die Reparatur.
Dies wäre nur dann möglich, wenn in der Kfz-Haftpflicht Schäden Eigenschäden mitversichert wären, was ich allerdings bezweifele.
Hallo,
die einzige eigene Versicherung, die hier angesprochen sein könnte, wäre die Privat-Haftpflichtversicherung. Da diese aber - wie der Name schon sagt - nur Schäden gegenüber Dritten im Privatbereich abdeckt, kommt sie somit auch nicht in Frage.
Grundsätzlich ist im vorliegenden Fall die sog. "Arbeitnehmerhaftung" angesprochen. Hiernach haftet man für Schäden, die man seinem Arbeitgeber zufügt, anteilig - und zwar je nach Grad der Fahrlässigkeit.
Konkret bedeutet das (etwas vereinfacht ausgedrückt), dass man für einfache Fahrlässigkeit gar nicht, für mittlere anteilig und für grobe Fahrlässigkeit ganz haftet. Letzteres hat der Gesetzgeber aber auch wiederum nach oben begrenzt, da der Schadenersatz nur im Rahmen des ihm wirtschaftlich Zumutbaren dem AN auferlegt werden darf.
Welcher Grad des Verschuldens im konkreten Fall vorliegt, kann m.M.n. niemand hier "aus der Distanz" beantworten (auch wenn immer wieder manche Antworten den Eindruck erwecken).
Nun kann sich aber auch der Arbeitgeber gegen Schäden durch Mitarbeiter nur bedingt absichern. So kommt hier allenfalls für die Schäden am Fahrzeug die Vollkasko in Betracht, für die Schäden am Hallentor nur die Gebäudeversicherung - WENN der Inhaber eine Allgefahrenversicherung oder ähnliches hierfür abgeschlossen hat. Besteht dagegen nur die normale Deckung - Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel - dann ist´s nix mit dem Versicherungsschutz.
Viele Grüße
Loroth
Und wer Haftet in diesem Falle?