Gibt es sowas wie eine Verzichtserklärung für Eltern zwecks dem Unterhalt?

8 Antworten

Nun, da hat er sich schön reinlegen lassen.

Die Kindsmutter muss keinen Unterhlat fordern, wenn  sie nicht will und das Kind allein unterhalten kann. Das ändert sich spätrstens mit Volljährigkeit des Kindes, dann hat es Barunterhaltsansprüche gegen beide Elternteile und wäre dumm, dieses nicht zu realisieren.

Er sollte jedoch auf einen Vaterschaftstest bestehen, denn wer weiß, ob die Dame sich nicht mehrerer Herren "bedient" hat, um ihr Ziel, ein Kind zu bekommen, zu realisieren.

Zu vergessen ist auch nicht, dass, wenn sie in iregendwelcher Form staatliche Hilfe benötigt- sie "gezwungen" wird, sowohl Kindesunterhalt als ggf. auch Betreuungsunterhalt (bis zum 3. Geburtstag des kindes, bei Behinderung ggf. auch länger) geltend zu machen.

nein das geht nicht. Sie kann nur dem Jugendamt erklären das sie den Vater nicht kennt, aber ob sie das macht...?

MarkusHertz 
Fragesteller
 07.05.2016, 16:01

Tja das ist das Problem, ich hab ihm diese Hoffnung von Anfang an genommen aber da sie selbst darauf verzichten will dachte er er könnte das dann auch offiziell umgehen. 

XC600  08.05.2016, 17:29
@MarkusHertz

sie will verzichten ? na ja , warte erstmal ab , sie ist ja erst in der 6. Woche , da kann sie ihre Meinung in den nächsten Monaten noch zig mal ändern ......... keine Frau verzichtet freiwillig auf den Unterhalt für ihr Kind wenn der Vater zahlungsfähig ist , glaub mir .........

Menuett  07.05.2016, 16:34

Das ist nichtig.

§1614
Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung

(1) Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet werden.

(2) Durch eine Vorausleistung wird der Verpflichtete bei erneuter Bedürftigkeit des Berechtigten nur für den im § 760
Abs. 2 bestimmten Zeitabschnitt oder, wenn er selbst den Zeitabschnitt
zu bestimmen hatte, für einen den Umständen nach angemessenen
Zeitabschnitt befreit.

Eine Verzichtserklärung für Kindesunterhalt hat keinerlei Gültigkeit, denn:

BGB

§1614
Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung

(1) Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet werden.

(2) Durch eine Vorausleistung wird der Verpflichtete bei erneuter Bedürftigkeit des Berechtigten nur für den im § 760
Abs. 2 bestimmten Zeitabschnitt oder, wenn er selbst den Zeitabschnitt
zu bestimmen hatte, für einen den Umständen nach angemessenen
Zeitabschnitt befreit.

Selbst wenn die Mutter auf den Unterhalt verzichten würde, könnte das Kind, wenn wenn es volljährig ist, den Unterhalt einklagen. Das Kind hat ein recht darauf seine Abstammung kennen zu lernen.

Ein solcher "Verzichtsvertrag" wäre außerdem nichtig, da zu ungunsten der Allgemeinheit abgeschlossen. Auch das Jugendamt könnte ihn jederzeit anfechten