Gewerbe anmelden trotz Vollzeitjob?

6 Antworten

Dem Arbeitgeber musst Du, das Gewerbe anzeigen, auch den Umfang und Inhalt des Gewerbes.

Dieses kann er Untersagen, wenn es gegen die Interessen des Betriebes verstößt! Kongruenzverbot, eine deutlich erhöhte AU Quote vorliegt.

Familiengerd  14.07.2021, 15:49
Dem Arbeitgeber musst Du, das Gewerbe anzeigen, auch den Umfang und Inhalt des Gewerbes.

Nein!

Das muss der Arbeitnehmer nur, wenn vertraglich eine Information an den Arbeitgeber vereinbart wurde oder es sich um eine konkurrierende Tätigkeit handeln oder durch die (selbstständige) Nebentätigkeit der Hauptjob beeinträchtigt werden könnte (Unkonzentriertheit, Übermüdung).

Über die Arbeitszeit (den Umfang) bei der selbstständigen Nebentätigkeit muss nicht informiert werden, weil die (anders als bei einer unselbstständigen Nebentätigkeit) keine Rolle spielt.

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DerSchopenhauer  14.07.2021, 16:35
@Familiengerd

Du bist ja heute bei dieser Frage enorm im Streß, alles an falschen Antworten richtig zu stellen - vergiß aber nicht ein "Päusken" einzulegen...

Schöne Grüße

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Familiengerd  14.07.2021, 16:40
@DerSchopenhauer

Ich werde zwar immer wieder kritisiert, dass ich zu allen falschen oder ungenauen Antworten zu einer bestimmten Frage meinen "Senf" dazugebe, aber ich bilde mir ein - oder hoffe - damit mindestens einen kleinen Lerneffekt in arbeitsrechtlichen Fragen bei den betroffenen Usern zu erzielen.🤔

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StRiW  14.07.2021, 17:38
@Familiengerd
konkurrierende Tätigkeit handeln oder durch die (selbstständige) Nebentätigkeit der Hauptjob beeinträchtigt werden könnte (Unkonzentriertheit, Übermüdung).

Wie soll der Arbeitsgeber das ohne Kenntnis der Tätig prüfen?

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Familiengerd  14.07.2021, 18:15
@StRiW
Wie soll der Arbeitgeber seine Interessen waren, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit nicht anzeigt? Rein Praktisch?

Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber dann informieren,

1. wenn es vertraglich vereinbart wurde oder wenn (ohne eine solche Vereinbarung)

2. die auf Tatsachen begründete Möglichkeit besteht, dass die Nebentätigkeit berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigen könnte, z.B. wegen konkurrierender Tätigkeit oder Übermüdung, Unkonzentriertheit im Hauptjob als Folge der Nebentätigkeit (und nur bei solchen tatsächlich drohenden Beeinträchtigungen dürfte der Arbeitgeber die Nebentätigkeit verbieten).

Die Arbeitszeit an sich bei einer selbstständigen Nebentätigkeit spielt rechtlich übrigens keine Rolle (die Zeit würde ja auch keine Rolle spielen, wenn ein Arbeitnehmer sich die Nächte mit Computerspielen oder Feiern "um die Ohren haut"); die ist nur dann relevant, wenn es sich um eine abhängige Nebenbeschäftigung handelt, weil die Zeitbeschränkungen des Arbeitszeitgesetzes ArbZG nur Arbeitnehmer betreffen, aber nicht Selbstständige (auch nicht solche im Nebengewerbe).

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StRiW  14.07.2021, 18:17
@Familiengerd
Arbeitgebers beeinträchtigen könnte,

das entscheidet der Arbeitnehmer?

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Familiengerd  14.07.2021, 18:22
@StRiW

Nein, das entscheidet nicht der Arbeitnehmer, eigentlich auch nicht der Arbeitgeber, sondern die Umstände, Fakten "entscheiden" das - und im Zweifelsfall/Streitfall das Arbeitsgericht.

Aber der Arbeitnehmer trägt selbst die Verantwortung dafür, seinen Verpflichtungen nachzukommen - und dazu zählt eben auch die Verantwortung für sein Verhalten bei der Beantwortung dieser Fragen: Handelt es sich um eine Konkurrenztätigkeit? Beeinträchtigt mein selbstständiges Nebengewerbe wegen seines Umfangs, der zeit, die ich dafür aufwenden mus, meinen Hauptjob wegen Übermüdung, Unkonzentriertheit usw.?

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StRiW  14.07.2021, 18:43
@Familiengerd

Wie soll ich meine Fürsorgepflicht als Arbeitgeber nachkommen, wenn der Arbeitnehmer seine Ruhezeiten erheblich unterschreitet oder seine Arbeitszeit deutlich über 48 Stunden die Woche liegt? Im Nebenerwerb deutlich Stunden kloppt?

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Familiengerd  14.07.2021, 19:33
@StRiW
seine Arbeitszeit deutlich über 48 Stunden die Woche liegt

Das spielt bei einer selbstständigen Nebentätigkeit keine Rolle, wie ich weiter oben in einem Kommentar schon erläutert habe:

Das Arbeitszeitgesetz ArbZG ist nicht auf selbstständige (Neben)Tätigkeiten anzuwenden. Der Arbeitnehmer darf also im selbstständigen Nebenjob so viel arbeiten, wie er will (so wie er nachts auch feiern oder am PC spielen darf, wie er will) - Hauptsache, er ist im Hauptjob deswegen nicht übermüdet, unkonzentriert.

Das Arbeitszeitgesetz ArbZG ist auf die Nebentätigkeit nur anzuwenden, wenn die unselbstständig, also abhängig ist.

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StRiW  14.07.2021, 19:38
@Familiengerd

Nicht ganz da ich als Arbeitgeber ja eine Fürsorgepflicht. So ganz unbedeutend ist so mit das ArbZG nicht.

Er darf im übrigen auch nicht feiern wie er will, je nach Tätigkeit. Muss ich ihn von der Arbeit freistellen, wenn ich an seiner Arbeitsfähigkeit zweifel habe.

Ich darf niemanden der durchgefeiert hat auf den LKW lassen.

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Familiengerd  14.07.2021, 19:56
@StRiW
So ganz unbedeutend ist so mit das ArbZG nicht.

Doch!

Bei selbstständigen (Neben)Tätigkeiten ist das Arbeitszeitgesetz ArbZG überhaupt nicht anzuwenden; es gilt nur für Arbeitnehmer, also unselbstständig/abhängig Beschäftigte.

Er darf im übrigen auch nicht feiern wie er will

Das alles hat seine Grenzen selbstverständlich da, wo sich das negativ auf den Job auswirkt. Das habe ich doch mit den beispielhaften Auswirkungen "übermüdet, unkonzentriert" schon ausgedrückt - ergänze von mir aus noch "bedröhnt" oder was auch immer ...

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technisch darfst du ein Gewerbe anmelden und betreiben. Auch bei Vollzeitjob.

In praktisch jedem Arbeitsvertrag steht aber drin, daß du das dem Arbeitgeber anmelden musst. Tust du es nicht ist das ein direkter Kündigungsgrund.

m.f.G.

anwesende

Familiengerd  14.07.2021, 15:52
In praktisch jedem Arbeitsvertrag steht aber drin, daß du das dem Arbeitgeber anmelden musst.

Woher willst du das denn wissen bei über 40 Mio Arbeitsverträgen?!?

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Familiengerd  14.07.2021, 15:55
@anwesende

Ja und?

Mag ja sein, dass das in (vorformulierten) Standardarbeitsverträgen steht, was aber überhaupt nichts besagt.

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anwesende  14.07.2021, 15:59
@Familiengerd

schreib lieber dem Fragesteller deine Meinung als hier zu jeder Antwort deinen Senf dazuzugeben. Meine Antwort bleibt genau so: Er darf es, aber ggf muß er es dem Arbeitgeber melden.

Ende Gelände

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Familiengerd  14.07.2021, 16:07
@anwesende
schreib lieber dem Fragesteller deine Meinung als hier zu jeder Antwort deinen Senf dazuzugeben.

Du musst es schon alleine mir überlassen, wann (und zu wem) ich einen korrigierenden oder präzisierenden Kommentar schreibe und wann ich selbst antworte. Jedenfalls besteht an kompetenten Antworten zu arbeitsrechtlichen Fragen bei mir kein Mangel.

Und mein "Senf" hier ist rechtlich präziser als die falschen Antworten.

Im Übrigen weiß B nicht, dass er falsch oder ungenau geantwortet hat, wenn ich nur die falsche oder ungenaue Antwort von A kommentiere!

Und Du reagierst wie so mancher, der sachlich nichts mehr zu erwidern weiß und sich auf den sprichwörtlichen "Schlips getreten" fühlt.😜

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Familiengerd  14.07.2021, 16:14
@anwesende

Nachtrag:

Meine Antwort bleibt genau so: Er darf es, aber ggf muß er es dem Arbeitgeber melden.

DAS hat ja auch niemand bestritten!

Übrigens (und bitte nicht aufregen!😜):

Tust du es nicht ist das ein direkter Kündigungsgrund.

Das ist so pauschal falsch; ob ein Vorstoß gegen eine entsprechende vertragliche Vereinbarung ein "direkter Kündigungsgrund" sein kann, kommt ausschließlich auf die konkreten Umstände an! Grundsätzlich nämlich setzt eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung voraus, dass vorher aus gleichem Grund bereits einmal abgemahnt worden ist.

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Guck in Deinen Arbeitsvertrag. Manchmal ist das anzeigepflichtig und manchmal genehmigungspflichtig. Kommt auf den Stundenumfang an.

Familiengerd  14.07.2021, 15:57
manchmal genehmigungspflichtig

Eine Klausel zur Genehmigungspflicht ist unwirksam, es sei denn, sie enthält den Zusatz, dass eine Genehmigung zu erteilen ist, wenn es keine berechtigenden Gründe für eine Ablehnung gibt.

Kommt auf den Stundenumfang an.

Der spielt bei einer selbstständigen Nebentätigkeit rechtlich (Höchstarbeitszeiten) keine Rolle - anders als bei einer unselbstständigen Nebentätigkeit.

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Das Gewerbeamt weiß gar nicht, wer dein Arbeitgeber ist, kann ihn folglich auch nicht benachrichtigen. Es ist dem Gewerbeamt auch gleichgültig, ob du noch einen anderen Job hast oder nicht.

Lies mal deinen Arbeitsvertrag durch. Das ist viel wichtiger. Es kann nämlich sein, dass du laut Arbeitsvertrag eine Genehmigung deines Arbeitgebers für eine Nebentätigkeit brauchst. Schließlich ist es im Interesse des Arbeitgebers, dass du dich voll und ganz auf den von ihm bezahlten Job konzentrierst und nicht zu Lasten des Jobs abgelenkt und/oder (gelegentlich) verhindert bist.

Familiengerd  14.07.2021, 15:51
Es kann nämlich sein, dass du laut Arbeitsvertrag eine Genehmigung deines Arbeitgebers für eine Nebentätigkeit brauchst.

Die Ausübung einer Nebentätigkeit ist grundsätzlich nicht von der Genehmigung durch den Arbeitgeber abhängig.

Eine entsprechende Klausel wäre unwirksam, wenn sie nicht den Zusatz enthält, dass eine Genehmigung zu erteilen ist, wenn es keine berechtigenden Gründe für eine Ablehnung gibt.

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