Fahrrad ausgeliehen , geklaut , was nun , Anwalt?

10 Antworten

Was ich sehr interessant finde, ist die pädagogische Seite. Dein Vater nimmt dich in Schutz und droht sogar mit einem Anwalt. (Wird sich sicher einer finden) Ich hätte meinen Burschen gefragt wieso er sich nicht um die Rückgabe des Rades gekümmert hat. Er wußte doch, daß sein "Freund" keinen Bock hatte. Wieso hast du deinen "Freund" nicht am nächsten Tag angerufen und nach dem von dir ausgeliehenen Fahrrad gefragt? Es lag in deiner Verantwortung.


Gemäß § 145 BGB ist ein Vertragsangebot (Antrag) in der Regel verbindlich: "Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat."  Nach § 146 BGB gelten Vertragsangebote automatisch nur für eine befristete Zeit:  Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147,1 1482 und 149 rechtzeitig angenommen wird.

§ 147 BGB: 

(1)"Der einem Anwesenden* gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fern- sprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag."

(2)"Der einem Abwesenden* gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf."

Absatz 1 des § 147 ist tückisch. Für mündliche Vertragsverhandlungen gilt, dass ein unterbreitetes Angebot nur sofort angenommen werden kann. Eine im Nachhinein ge- gebene Zustimmungserklärung (Stunden oder Tage später) zu einem mündlich unter- breiteten Angebot führt also nicht zum Vertrag. Typisches Beispiel aus der Praxis: Eine Bestellung per Fax zu einem telefonisch erhaltenen Preisangebot. Hier kommt noch kein Kaufvertrag zustande; dies wäre nur durch eine mündliche Bestellung direkt am Telefon möglich gewesen. Die Bestellung per Fax stellt nun ein Vertragsangebot dar und erst die Zustimmungserklärung in Form einer Bestell- bzw. Auftragsbestätigung oder durch eine zeitnahe Lieferung führt zum gültigen Kaufvertrag.

Quelle: http://www.kleingewerbe.info/vertragsrecht/index.php Stand:28.11.15

Ich hoffe, ich konnte dir weiterhelfen. Lass dich am besten noch mal von einem Rechtsanwalt beraten und gehe erstmal nicht auf die Forderung ein. Zudem bist du nicht verpflichtet, den neuen Kaufpreis des Fahrrads zu zahlen, sondern höchstens ein vergleichbares Modell (--> Nicht neu)

RobertLiebling  28.11.2015, 22:34

Mir entgeht der Zusammenhang dieser Antwort mit der Frage.

Apolon  29.11.2015, 13:46

@idom18,

toll, dass Du schon in der Lage bist §§ bzw. Texte zu kopieren.

Nur was haben deine §§ überhaupt mit der Frage zu tun ???

Dies haben sie unterlassen .Aus diesem grund sind sie zu schadensersatz verpflichtet.Der preis des fahrrads betrug 600 € zuzüglich schloss , 20€.Ich fordere sie auf den ausstehenden betrag vion 620€ bis spätestens zum 7.12.2015 auf das konto meines sohnes zu überweisen sonst werde ich rechtliche schritte gegen sie einleiten.....Jetzt meine frage , bin ich verpflichet den betrag zu zahlen???Ich habe ihm das Fahrrad ja eigentlich in der schule wieder übergeben da er den wettstreit (schere stein papier ) angenommen hat und diesen verloren hat und nicht klar gesagt hat dass er das fahrrad nicht mitnehme...Er meldete sich ja auch 4 wochen nicht , wodurch ich durch gesunden menschenverstand davon ausgehe dass er das fahrrad wieder mitgenommen hat?Ich weiß nicht was ich tun soll , könnt ihr mir helfen? mfg. :)

Ursprünglich war ausgemacht dass ich das Fahrrad im laufe des tages wieder zu ihm bringen würde.

Das war die ursprüngliche Vereinbarung. Unter dieser Bedingung wurde der Leihvertrag geschlossen.

Du hast dann versucht, einseitig davon abzuweichen, obwohl Dir der Entleiher deutlich zu verstehen gegeben hat, dass er diese Abweichung nicht will.

Damit besteht der Leihvertrag unverändert weiter.

Ich ging davon aus dass er es mitgenommen hätte da er sich in dieser zeit überhaupt nicht bei mir gemeldet hatte

Das ist auch nicht sein Job - Du warst in der Pflicht, die Leihsache zurückzubringen.

Ich fürchte, im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung hättest Du die schlechteren Karten.

Du hast das Fahrrad ausgeliehen und musst es zurück geben. Wenn es dir gestohlen wurde, musst du dem Eigentümer ein gleichwertiges Fahrrad wieder beschaffen.