Eigenleistungen des Vermieters in Nebenkostenabrechnung als Nebentätigkeit zu versteuern oder steuerfrei?

1 Antwort

Ein Vermieter kann Eigenleistungen (z.B. für Gartenarbeit) durchaus als Betriebskosten abrechnen. https://www.anwalt.de/rechtstipps/vermieter-darf-eigenleistungen-wie-unternehmer-abrechnen_055958.html

Allerdings stellen die von den Mietern gezahlten Beträge steuerpflichtige Einnahmen dar. Einen extra Freibetrag gibt es hierfür nicht. Die mit der Nebenkostenabrechnung erhaltenen Einnahmen sind zu 100% steuerpflichtig, da bei einer erbrachten Eigenleistung den Einnahmen keine absetzbaren Aufwendungen entgegengesetzt werden können.

Die steuerliche Abzugsfähigkeit beim Mieter als haushaltsnahe Dienstleistung sehe ich nach aktueller Gesetzeslage ebenfalls als schwierig bis gar nicht gegeben an. Voraussetzung für die Berücksichtigung als haushaltsnahe Dienstleistung ist, dass ein selbstständiger Dienstleister die Leistung (hier Gartenpflege ) erbringt. Nun ist der Vermieter im Rahmen seiner Vermietungstätigkeit zwar auch in gewisser Weise ein Dienstleister - allerdings im Bereich der Vermietung und nicht der Gartenarbeit.

Der Gesetzgeber wollte ja mit dieser Regelung die Schwarzarbeit im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen bekämpfen, indem er durch die Steuerermäßigung einen Anreiz schaffen wollte, alles ordnungsgemäß abzurechnen. Eine wie hier geplante Gestaltung fällt nach meiner Auffassung nicht in den Anwendungsbereich des § 35a EStG.

Controller11 
Fragesteller
 14.02.2017, 22:06

super und vielen Dank für die ausführliche Antwort. Macht es ev. Sinn, dass ein anderer Vermieter (bspw. Kinder) hier dem Vermieter die Arbeit in Rechnung stellt. Wie verhält es sich hier im Rahmen einer Hausmeistertätigkeit. Wie erfolgt da eine Versteuerung und gibt es da Freibeträge bzw. Höchstgrenzen und was ist ggf. zu beachten?