Eichung von Wärmemengenzähler notwendig, wenn Verbraucher = Eigentümer?
Hallo ihr Lieben,
meine Eltern besitzen zwei Mehrfamilienhäuser, die bisher vermietet waren. Nach dem Auszug einer Mietpartei sind sie nun selbst in eine ihrer EG-Wohnungen gezogen.
Jetzt haben wir ein (teures) Angebot unserer Abrechnungsfirma erhalten, die den Austausch des Wärmemengenzählers beinhaltet (da die Eichfristen abgelaufen sind). Da wir aber nicht an uns selbst eine Abrechnung formulieren, stellt sich die Frage ob ein geeichtes Gerät auch für Eigentümer Pflicht ist, die den Wohnraum selbst beziehen und in keinem Mietverhältnis stehen.
Ich konnte im Internet nichts dazu finden, da immer nur die Rede von Mietern und Vermietern ist. In diesem Fall ist aber Verbraucher=Eigentümer.
Vielen Dank und Liebe Grüße,
Pina
3 Antworten
2 Mehrfamilienhäuser: Das lese ich so, dass es zwei Häuser mit mindestens jeweils 2 Wohnungen sind und die Häuser sind technisch nicht miteinander verbunden. Also z. B. keine gemeinsame Heizung und keine gemeinsame Wasserversorgung. Ist das so?
Es gibt also nach wie vor ein Haus, das komplett an mindestens 2 Parteien vermietet ist und ein Haus, in dem mindestens 1 Wohnung vermietet ist und eine von Deinen Eltern selbst bewohnt wird.
Bei einem MFH mit mindestens 2 Wohnungen, von denen keine vom Eigentümer selbst bewohnt wird, ist Abrechnung nach der Heizkostenverordnung Vorschrift, es sei denn es gibt Umstände, die eine getrennte Messung der Verbräuche so unwirtschaftlich machen, dass es als Ausnahme betrachtet werden kann. HKV bedeutet auch, alle Wärmemengenzähler müssen geeicht sein.
Handelt es sich bei dem Haus, in dem Deine Eltern wohnen, um ein Zweifamilienhaus und ist dieses tatsächlich vollständig getrennt von dem anderen Haus, muss nicht nach Heizkostenverordnung abgerechnet werden. Dann wäre zu empfehlen, dass die Zähler ersatzlos demontiert werden und die Heizkostenverteilung zu 100% nach m²-Wohnfläche gemacht wird.
Sind mehr als zwei Wohnungen in dem Haus, greift wieder die HKV und alle Wärmemengenzähler, auch die in der Wohnung der Eltern müssen geeicht sein, denn natürlich funktioniert eine Aufteilung auch nur, wenn alle Zähler korrekt zählen. Zählt einer falsch, stimmt die ganze Abrechnung nicht und so dürfen sich auch die übrigen Bewohner darauf verlassen, dass alle Zähler korrekt messen, wenn alle geeicht sind und die Eichfrist nicht abgelaufen ist.
Natürlich wäre das im Einzelfall zu prüfen. Ausschlaggebend ist hier bestimmt auch, wieviel Heizkosten im ganzen Jahr entstehen. Die Zähler, die Verteiler an Heizkörpern, die Abrechnung durch eine Abrechnungsfirma kosten ordentlich Geld. Es kann durchaus sein, dass man insgesamt bzw. jede einzelne Mietpartei günstiger kommt, wenn diese Positionen nicht mehr anfallen. In diesem Fall ist wohl jeder Mieter einverstanden.
Wird viel Energie im Haus verbraucht, sieht es wohl anders aus.
Danke für die Auszeichnung.
Da wir aber nicht an uns selbst eine Abrechnung formulieren
Müßt Ihr aber.
Da hier nach der Heizkostenverordnung abgerechnet wird bzw. werden muß, Vermieter hat ja vorher nicht in dem Haus gewohnt, ist der Vermieter der eine der Wohnungen selbst bewohnt wie ein Mieter anzusehen.
Sprich die Abrechnung muß entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen auch für ihn erstellt werden.
Es müssen für alle Wohnungen Meßgeräte mit aktueller Eichung vorhanden sein bzw. solche mit abgelaufener Eichung ersetzt werden.
Die Verwendung ungeeichter Zähler im geschäftlichen Verkehr, wozu auch Vermietung gehört, ist übrigens eine Ordnungswidrigkeit die mit bis zu 10.000 € geahndet werden kann.
Meßeinrichtungen, wie z. B. Wärmemengenzähler, können auch gemietet und die Miete, bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung, auf die Mieter umgelegt werden.
Wenn es nur 2 Wohnungen im Haus sind, darf auch nach Wohnfläche abgerechnet werden -sonst sind Zähler Pflicht. Ohne Eichung können die Mieter pauschal 15 % der Heizkosten abziehen. Ich rate dir: Miete die Zähler. Die Kosten dafür kannst du auf die Mieter umlegen.
Die Kosten dafür kannst du auf die Mieter umlegen.
Bestenfalls die Miete der Meßeinrichtungen. Und auch nur dann wenn es vertraglich vereinbart ist.
Wenn es nur 2 Wohnungen im Haus sind, darf auch nach Wohnfläche abgerechnet werden
Vorausgesetzt Mieter und Vermieter wohnen von Anfang an in dem 2FH und es wird von Anfang an nach der Wohnfläche abgerechnet.
Ich weiß nicht bzw. habe meine Zweifel ob die Änderung des Umlageschlüssels möglich ist wenn der Vermieter später in das 2FH einzieht.