Dürfen die Eltern den Freund anzeigen (kommt die Anzeige durch) wenn sie 14 und er 21 ist und beide zusammen sind (sie liebt ihn und andersrum)?
14 Antworten
Also mein Wirtschaftslehrer hat etwas Jura gehabt und mir erklärt das es so ist, dass du ab 14 mit jedem Sex haben darfst solange er/sie es auch will; er keine Schutzperson (Verwandter; Lehrer etc.) von dir ist; selbst über 14 ist und dich halt nicht dazu drängt. Daher können deine Eltern ihn nicht anzeigen, es würde vllt angezeigt werden allerdings würde die "Tat" nicht weiter verfolgt werden
meine ex war auch 14 und ich 20 habens so oft wir wollten getrieben ihre eltern wussten auch bescheid also da gab es kein probleme oder so haben unsere zeit zusammen gut genoßen :-)
Sie ist über 14 und darf somit Sex auch mit einem 27 jährigen haben. Steht so im Strafgesetzbuch oder BGB
Gesetzlich gesehen sind alle Beziehung in Ordnung.
Es wird erst zu etwas Verbotenem, wenn der ältere Partner den jüngeren zu sexuellen Handlungen zwingt, dem jüngeren Partner Geld bezahlt oder dessen Unwissenheit ausnutzt.
Wenn das nicht der Fall ist, wird gegen kein Gesetz verstoßen und somit wäre eine Anzeige sinnlos.
Dürfen ja. Ob es durchkommt ist die andere Sache. Generell spricht gegen eine Beziehung in keinem alter etwas. Erst, wenn es um sexuelle Handlungen geht. In diesem Fall würde da aber auch nur bestraft werden, wenn Zwangslage ausgenutzt oder Geld gezahlt wird. Bzw. der ältere die fehlende Naivität des jüngeren ausnutzt.
LG
§ 182 Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage
- 1.
- sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
- 2.
- diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)
Ebenso wird eine Person über achtzehn Jahren bestraft, die eine Person
unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen Entgelt
sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen
lässt.
(3) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie
- 1.
- sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
- 2.
- diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
und
dabei die ihr gegenüber fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen
Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5)
In den Fällen des Absatzes 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es
sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen
öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts
wegen für geboten hält.
(6) In den Fällen
der Absätze 1 bis 3 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften
absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die
sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.
Ebenfalls gefunden:
Wenn eine/r 14 oder älter ist und der/die andere über 21 Jahre,
wird das von dem Gesetzgeber her geduldet, wenn beide angeblich eine
echte Liebesbeziehung verbindet. Dann können selbst die Eltern wenig
dagegen ausrichten.