Senselessways am 12.08.2008 um 8:30 Uhr
Ich habe mal eine Frage zu folgendem Sachverhalt.
Käufer A. kauft im Jahr 2007 ein Elektrogerät. Im gleichen Jahr weist das Gerät einen Defekt durch Selbstverschulden auf. Der Käufer bekommt von der zuständigen Reparaturabteilung ein Kulanzangebot zum Reparaturpreis, dem er auch zustimmt. Im Jahr 2008 weist das Gerät erneut einen Defekt durch Selbstverschulden auf. Nun behauptet der Käufer A, er wäre schon im Jahr 2007 gesetzlich nicht verpflichtet gewesen, sich an den Kosten zu beteiligen und verlangt kostenlos ein neues Gerät.
Muss der Verkäufer dem Käufer ein neues Gerät geben, obwohl das alte aufgrund von selbstverschulden kaputt ist?
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Warum sollte er? Die Gewährleistung oder Mängelhaftung bestimmt Rechtsfolgen und Ansprüche, die dem Käufer im Rahmen eines Kaufvertrags zustehen, bei dem der Verkäufer eine mangelhafte Ware oder Sache geliefert hat.

Nein!
Der Käufer hat sein Gerät ja selber kaputt gemacht das kann ihm niemand verbieten aber er kann daraus auch keine Garantie/Gewährleistung verlangen. Das Kulanzangebot ist schon sehr großzügig gewesen!

Wenn der Käufer es selbst verschuldet hat, dann wohl nicht. Schließlich zahlt die Autofirma auch nicht, wenn man am mit dem neuen Auto einen Unfall baut.

Unverschämtheit! Wenn ich Verkäufer wäre, würde ich diesem fiesen Möpp die Reifen platt stechen!
Nein der Verkäufer kann ein unabhängiges Sachverständigengutachten machen und dem Kunden tierisch vor dem Koffer machen. Aber normalerweise ist es deutlich billiger dem Gewährleistungsanspruch des Kunden gerecht zu werden und einfach zu tauschen. Es ist gar nicht so einfach dem Kunden nachzuweisen das ein Selbstverschulden vorliegt. Zumal die Beschädigung auch durch die Reperatur gekommen sein kann. Und wie das bei einem Verfahren so ist im Zweifel für den Angeklagten. Und in dem Falle ist der Angeklagte halt der Kunde. Ist sowieso viel billiger einen zufriedenen Kunden mit Kulanz zu überhäufen als einen verprellten Kunden zurück zu gewinnen. Service schweigt sich rum.
andreas48 am 12. August 2008 09:13 der Käufer hat das Gutachten anzufertigen, denn er befindet sich in der Beweisumkehrlast und nicht der Verkäufer..
Der Käufer kann Dir ganz einfach beweisen das der Artikel nicht die erforderlichen Eigenschaften hat. Anschalten geht nicht. Und nun nimmt der Verkäufer das Gerät zu Reperatur. Damit erfolgt eine Annerkennung des Schadens. Wenn Du jetzt der Meinung bist der Schaden ist vom Käufer bleibt Dir nur der Gutachterbeweis. Und ich kann Dir sagen das steht in keinem Preis/Leistungsverhältnis.

Gewährleistung und Gartantie bedeudeten immer, dass es such um einen Mangel handelt, den der Hersteller verursacht hat
Selbstverschulden schließt diskussionslos eine Haftung des herstellers geschweige denn des Händlers aus...bildlich gesehen, wenn ich mein Auto gegen einen Baum fahre kann ich doch auch nicht den Hersteller haftbar machen

Danke schonmal für die Antworten! Hat mir vielleicht noch jemand einen Gesetzestext / Paragraphen zu dem Thema?
Da dieser ganze Vorfall wohl länger als 6 Monate nach Kauf passiert ist, hat der Käufer null Chancen auf diesem Weg an ein getauschtes Teil zu kommen.
Näheres hier: http://www.eastcomp.de/gewaehrleistung-garantie.htm