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Darf Polizei in Einbahnstraße gegen Fahrtrichtung rein fahren

Frage von v970970 v970970

Ich habe gesehen wie 2 Polizeiautos (ohne Blaulicht) in Einbahnstraße gegen Fahrtrichtung rein gefahren und an eine Haltestelle eingeparkt hätten. Nach meine frage ob sie es tun dürfen, hat der Polizist gesagt: „Ja klar, sehen Sie hier steht POLIZEI“ und hat dabei an Beschriftung seines Auto gezeigt. Weißt jemand ob sie recht dabei hätten???

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Antworten (10)

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    Antwort von Quattrogott Quattrogott

    Ich kann mir nicht vorstellen das das erlaubt ist. Die Herren Gestzeshüter müßen selbst im Einsatz auf den restlichen Verkehr achten. Falsch in eine Einbahnstrasse fahren, ohne Blaulicht, ist eine klassische Gefährdung im Strassenverkehr.

    Kommentar von LAPDSWAT LAPDSWATLAPDSWAT

    Absoluter Unsinn. Wo ist das eine Gefährdung. Wenn sie sich in einem Einsatz befinden und Sonderrechte in Inspruch nehmen können, dann dürfen sie dies auch. Dazu ist das Blaulicht gar nicht notwendig. § 35 StVO

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    Antwort von Rudi2009 Rudi2009

    Die dürfen nur mit eingeschalteten Sonderrechten sprich Blaulicht gegen die Einbahnstr. fahren. Sonst nicht! Laß dir die Dienstnummer geben und verklag sie (oder besser auch nicht :-)

    Kommentar von LAPDSWAT LAPDSWATLAPDSWAT

    Absoluter Unsinn. Für die Inanspruchnahme von Sonerrechten gem. § 35 StVO ist das Blaulicht (§ 38 StVO) nicht notwendig.

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    Antwort von crohnie2 crohnie2

    seufz die Polizei darf halt alles.

    Kommentar von Norlicht NorlichtNorlicht

    Stimmt leider nicht. Meiner Meinung nach dürfen sie viel zu wenig, und jeder ätzende Wiederholungstäter hat mehr Rechte und ein höheres Ansehen als Polizeibeamte.

    Kommentar von crohnie2 crohnie2crohnie2

    ich bitte das kursiv geschriebene zu beachten, soll ironisch sein.

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    Antwort von Chriss23 Chriss23

    Nein ist es nicht. Nur weil sie von der Polizei sind, haben sie dazu keine Berechtigung. Es sei denn es handelt sich um einen Einsatz. Der wird zwar mit Sirene und Licht angezeigt, doch gibt es auch Fälle, in denen es angebracht ist ohne Signale zu arbeiten. Z. B. wenn man eine Person verhaften will, die sich ständig der Fahndung entzogen hat. Wenn es also Einsatztechnich notwendig war, haben sie Recht. Wenn nicht, begehen auch sie eine Ordnungswiedrigkeit.

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    Antwort von LAPDSWAT LAPDSWAT

    Beim Vorliegen eines trifftigen Grundes, dürfen Polizeibeamte Sonderechte gem. § 35 I StVO in Anspruch nehmen. Dazu gehört auch das Befahren von Einbahnstraße in entgegen gesetzter Fahrtrichtung. Dazu muss nicht zwingend das Blaulich mit oder ohne Martinshorn gem. § 38 StVO eingeschaltet werden.

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    Antwort von DerTroll DerTroll

    Ja. Polizeifahrzeuge haben Sonderrechte und im Gegensatz zu dem, was viele glauben, auch dann, wenn sie nicht Blaulicht oder Martinshorn anhaben.

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    Antwort von primusvonquack primusvonquack

    Die werden sowohl für das Befahren der Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung als auch für den Verzicht auf Metinshorn und Blaulicht ihre guten Gründe gehabt haben.

    Kommentar von Questor QuestorQuestor

    Es heißt Martin-Horn, oder gibt es das jetzt schon auf türkisch!?

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    Antwort von Saudade77 Saudade77

    Die Polizei dürfte im Verkehr so ziemlich alles, solange es nicht grob fahrlässig ist.

    Kommentar von mops09 mops09mops09

    also noch fahrlässiger wäre wenden auf der autobahn....

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    Antwort von manilva manilva

    vielleicht waren sie doch im einsatz,die haben ja nicht immer blaulicht an,rettungswagen haben bei ihren einsätzen auch nicht immer sirene an....und ja

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    Antwort von Norlicht Norlicht

    Ich hoffe, du hast dir das Kennzeichen notiert und kannst die Polizeibeamten anzeigen...

    Je nach Sachlage dürfen Polizisten das tatsächlich.

    Kommentar von Tigertears TigertearsTigertears

    Aber nicht ohne die Sonderrechte in Anspruch genommen zu haben.

    Kommentar von Norlicht NorlichtNorlicht

    Weshalb schrieb ich wohl "je nach Sachlage"...?

    Kommentar von krabbe22 krabbe22krabbe22

    Aber die Sonderrechte des Fahrzeugs sind nicht an das einschalten von Blaulicht oder Martinshorn gekoppelt. Wichtig ist das es einen Grund dafür gab, die Sonderrechte in Anspruch zu nehmen.

    Kommentar von Tigertears TigertearsTigertears

    Nordlicht, definiert wurde "ohne Blaulicht". Dann NEIN. Ohne Akustik der 2-Klanghörner will ich ja noch verstehen. Man will Täter ja nicht verscheuchen. Fährt der Streifenwagen "entgegen" MUSS er das Licht eingeschaltet haben. So regelt es die STVO

    Kommentar von Norlicht NorlichtNorlicht

    Falsch, Tigertears... Die Sonderrechte regeln auch solche Fälle, da bei einem kontrollierten richtungsverkehrten Befahren einer "normalen" Einbahnstraße (keine Autobahn ;-P) kein nicht abzuschätzendes Risiko für andere Verkehrsteilnehmer besteht.

    Kommentar von Tigertears TigertearsTigertears

    Hmm. Ich habe die Paragraphen zu meiner Prüfung ALLE auswendig lernen müssen. Nennst Du mir den Bezug mal? Das muss dann schon neu sein. Mir ist dorthin nichts bekannt.

    Kommentar von LAPDSWAT LAPDSWATLAPDSWAT

    Das sind Sonerrechte (wenn ein trifftiger Grund vorliegt)

    Kommentar von krabbe22 krabbe22krabbe22

    Norlicht hat Recht. @Tigertears: Der Unterschied liegt nur dabei das du als Verkehrsteilnehmer laut STVO verpflichtet bist sofort freie Bahn zu schaffen wenn ein Fahrzeug mit Sonderrechten sich nähert, da du aber nur bei eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn davon Kenntnis haben kannst, bist du auch nir dann verpflichtet freie Bahn zu schaffen. Die Polizei (oder auch andere Organisationen) können aber gegen die STVO verstoßen, wenn sie das Sonderrecht ausüben (das hat dann aber nichts mit Blaulicht zu tun) Wichtig ist immer nur das es einen Grund gab, der die Nutzung der Sonderrechte rechtfertigt.

    Kommentar von Tigertears TigertearsTigertears

    Belege mir, dass es zu einem Schadenfall gekommen ist und der Pol. recht bekam. Ich glaube es ohne Nachweis nicht. Fahre selbst fast täglich mit Sonderrechten !

    Kommentar von krabbe22 krabbe22krabbe22

    Der Einsatz der Sonderrechte ist in §35 der STVO geregelt. Dort steht nirgends, das der Einsatz der Sonderrechte an das einschalten des Blaulichts oder des Martinshorn gekoppelt ist. Es ist in der Tat so das in der Regel das Fahrzeug das die Sonderrechte nutzt, bei einem Unfall die Schuld (zumindest Teilschuld) bekommt, wenn die Warnsignale (Blaulicht, Martinshorn) nicht vollständig eingeschaltet sind. Dabei kommt ja wieder zum Tragen das die anderen Verkehrsteilnehmer nicht ausreichend gewarnt wurden und so nicht ausweichen oder reagieren konnten. In dem Beispiel mit der Einbahnstraße geht es ja nur darum eine Verkehrsregelung auszuhebeln. Dazu ist das einschalten der Warnsignale nicht unbedingt nötig. Wäre es hierbei allerdings zu einem Unfall gekommen, hätte die Polizei schlechte Karten. Für den alleinigen Verkehrsverstoß des in die falsche Richtung fahrens können sie aber nicht belangt werden (immer Vorrausgesetzt es gab einen Grund für den Einsatz der Sonderrechte)

    Kommentar von Tigertears TigertearsTigertears

    Ich sage mal so:

    Erstens: Ich will hier kein Recht bekommen. Ich habe meine Erfahrung.

    Zweitens: Ok, will ich das mal so hinnehmen, obwohl eine Leitstelle die "Beachtung der besonderen Sorgfaltspflicht" via Funk asnordnen MUSS. Das allein rechtfertigt im Sinne der Straßenverkehrsordnung, dass ein BOS-gesondertes KFZ die Sonderrechte und damit die einzie WAHRNEHMUNG, unter BEACHTUNG... eine Einbahnstraße WIDER einzufahren. Faktum. Ein mit normaler Fahrt gesteuertes Streifenwagen hat im Straßenverkehr keinerlei Rechte mehr oder weniger. Dazu zählt auch das "kurz mal" eingeschaltete Blaulicht. Sonderrechte sind das kombiniert eingeschaltete Licht mit Horn ! Wegerechte wären mal wieder was ganz anderes. Nun. Man betrachte, dass der "normal denkende Mensch" natürlich das "auch" kurz eingeschaltete Blaulicht als - ICH MUSS DA MAL DURCH - begreift und eben mal den Streifenwagen passieren lässt. Einen Einbahnstraßenwiderrechtler lasse ICH nicht passieren. Auf welcher Grundlage auch? Da komme ich ( Erfahrung !!! ) auch vor Gericht mit durch.


    Zum Trost: Ich lasse ihn nach Ermessen natürlich durch, weil ich nicht vermute, dass er zum Brötchen holen fährt. Selbst wenn. Der gesunde Menschenverstand siegt hier. Vielleicht ist das nun ein Kompromiss zum Trost Aller ;o)...

    Genießt die Sonne. TF

    Kommentar von krabbe22 krabbe22krabbe22

    Sorry, aber ich muß nochmal: Das Hauptproblem ist glaub ich das wir aneinander vorbei reden. Ich finde deine Schilderung oben das du einen "Einbahnstraßenwiderrechtler" nicht passieren lässt vollkommen richtig das musst du ja auch nicht. Es geht bei der ganzen Diskussion nicht um andere Verkehrsteilnehmer. Ich mache mal ein anderes Beispiel: Du fährst mit dem RTW auf einer Autobahn 100km/h bei 100km/h erlaubter Höchstgeschwindigkeit. Deine Leitstelle gibt dir einen Notfalleinsatz. Du beschleunigst auf 120km/h und wirst geblitzt. Auch wenn du dann Blaulicht und Martinshorn noch nicht eingeschaltet hattest, wirst du wegen der Geschwindigkeitsübertretung nicht belangt, da du Sonderrechte geltend gemacht hast. Ein evtl. vor dir fahrender PKW muss freilich keine freie bahn schaffen solange du Blaulicht/Martinshorn aus hast. Hier noch ein Link, indem auch nochmal steht das einsetzen von Sonderrechten keinerlei Kennzeichnung benötigt: http://www.th-h.de/infos/jura/sonderwegerecht.php

    Kommentar von LAPDSWAT LAPDSWATLAPDSWAT

    Vollkommen richtig.

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