Folgende Situation:
Ich fahre auf einer normalen, geraden Landstrasse mit durchgezogener Linie. Nun habe ich einen Radfahrer vor mir. Da die Fahrbahn nicht so breit ist, könnte ich beim Überholen den vorgeschriebenen Sicherheitsabstand von 1.50 m nicht einhalten, höchstens ich fahre über die durchgezogene Linie. Weit und breit kein Verkehr in Sicht. Nur der Radler und ich...
Dürfte ich nun juristisch betrachtet die Linie trotzdem überfahren und überholen, oder muss ich die gesamte Strecke hinter dem Radfahrer bleiben, bis die Umstände sich ändern?
Allein der 2. Absatz hat schon nen DH verdient. :DD
Aber natürlich stimmt auch der Erste.^^ DH!
"Erlaubt ist das Überholen von nicht motorisierten Fzen u Krafträdern, auch wenn sie Anhänger mitführen (Erlass des Bundesverkehrsministeriums v. 27.11.1959, VkBl 59, 535).
Das gilt zumindest auf angeordnete Überholverbote.
Für die durchgezogene Linie ist das unklar. Wenn die durchgezogene Linie wegen der unübersichtlichen Verkehrslage angeordnet ist (Kurve oder so) würde ich sagen, man muss dahinter bleiben. Wenn es dagegen eine nur auf einer Seite durchgezogene Linie ist und so die Linie faktisch nur das gleichzeitig angeordnete Überholverbot ins Gedächtnis rufen soll, würde ich das entspannter sehen.
Außerdem: Wenn auf der Fahrbahn ein Hindernis ist, muss man ja auch nicht stehen bleiben. Und mit im Extremfall Tempo 15 hinter einem Rentner auf dem Fahrrad herzutuckern ist sicherlich auch nicht ungefährlich. Deshalb kann ich mir nicht vorstellen, dass man da in irgend einer Weise Gefahr läuft, eine Knolle zu bekommen.
Korrekt, @GrafLukas, reine Überholverbote gelten nur für das Überholen mehrspuriger Fahrzeuge. ;)
Und noch was, hab ich bei meinem Kommentar doch glatt unterschlagen:
Eine durchgezogene Linie (Zeichen 295) verbietet ja nur das Überfahren und über ihr Fahren (wenn in der Mitte), nicht aber generell das Überholen!
Demnach müsste aber die Fahrspur dort sehr breit sein (ca. 4,5 m), um den Radfahrer mit 1,5 m Sicherheitsabstand überholen zu können. :D