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Darf man einen Ehrendoktortitel vor dem Namen tragen?

gefragt von erwin am 27.12.2007 um 8:48 Uhr

Ich meine, darf man sich dann Dr. nennen?


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Reply


Knowledge
beantwortet von Knowledge am 27. Dezember 2007 09:29
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Natürlich. Im Gegenteil; nach deutschem Recht gehört ein Doktortitel zum Namen, ob h. c. oder e. h. (bei Ingenieuren gibt es häufig noch "e. h."). Und man hat Anspruch darauf, dass der Titel wie der Name behandelt wird (z. B. Personalausweis, Führerschein o. ä.).

Kommentar von 3fbf5ae46c56cf6a0189124c48debdfcsmallWolfRichter am 27. Dezember 2007 10:00

Das ist nicht ganz korrekt. Der Doktortitel ist nach dem Passgesetz eintragungsfähig; dieser Passus wäre obsolet, wenn der Titel zum Namen gehören würde, da Namen ohne weiteres eingetragen werden.

Es gibt auch keinen ANSPRUCH, mit dem Titel angesprochen zu werden; es ist eine reine Frage der Höflichkeit.

Dieser Irrtum ist aber sehr verbreitet. Rührt wohl daher, daß Adels"titel" Namensbestandteil sind.


bremenumzu
beantwortet von bremenumzu am 27. Dezember 2007 08:50
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nach meinem Wissen geht das ... Dr. h.c. Max Mustermann


WolfRichter
beantwortet von WolfRichter am 27. Dezember 2007 08:58
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Einen echten Ehrendoktortitel darf man genau so führen, wie einen anderen.

(Aber das , was Du im Internet findest, sind keine echten.)

Kommentar von Simple_avatar2smallGuitarhead am 27. Dezember 2007 09:18

...man kann im internet doktortitel kaufen? Ich dachte bisher, es gäbe im web maximal doktorspiele. Sachen gibts... tztztz


anonym
beantwortet von Klabauter am 27. Dezember 2007 09:02
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Man kann mehrere Ehrentitel im Namen anführen, siehe: Dr.Dr.Dr hc ist schon geläufig gewesen.


Samml
beantwortet von Samml am 27. Dezember 2007 08:53
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So kenne ich das auch, es muß eben nur den Tatsachen entsprechen, mit gekauften Titeln nicht.





butz1510
beantwortet von butz1510 am 27. Dezember 2007 10:09
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Zur Info wg. ausländischer Titel hier der Beschluss der Deutschen Hochschulkonferenz: "1. Ein ausländischer Hochschulgrad, der aufgrund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden ist, kann in der Form, in der er verliehen wurde unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. Dabei kann die verliehene Form ggf. translitiert und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Eine Umwandlung in einen entsprechenden deutschen Grad findet mit Ausnahme zugunsten der nach dem Bundesvertriebenengesetz Berechtigten nicht statt. Entsprechendes gilt für staatliche und kirchliche Grade. 2. Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder anderen Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Ausgeschlossen von der Führung sind Ehrengrade, wenn die ausländische Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades im Sinne der Ziffer 1 besitzt. 3. Die Regelungen unter Ziffer 1 und Ziffer 2 geltend entsprechend für Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen. 4. Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland die Inhaber ausländischer Grade abweichend von den Ziffern 1 bis 3 begünstigen, gehen diese Regelungen nach Maßgabe landesrechtlicher Umsetzung vor. 5. Eine von den Ziffern 1 bis 3 abweichende Grad- und Titelführung ist untersagt. Durch Titelkauf erworbene Grade dürfen nicht geführt werden. Wer einen Grad führt, hat auf Verlangen einer Ordnungsbehörde die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen."

Kommentar von 02f5f3d1c6a04654a2e8194ce5241948smallSamml am 28. Dezember 2007 09:06

Mensch, das muss man ja erst Vergrößern um es lesen zu können.


demosthenes
beantwortet von demosthenes am 27. Dezember 2007 12:56
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Sicher darf man das und wenn man mehrere davon hat, dann kann man die auch zusammenfassen unter Dr.h.c.mult. Max Mustermann.


littletiger
beantwortet von littletiger am 27. Dezember 2007 11:07
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Einen Dr.h.c. darfst du führen. Nur stellt sich mir die Frage, kann man darauf stolz genug sein, um ihn wirklich vor den Namen zu setzen bzw. setzen zu wollen? Hat man sich ja nicht wirklich erarbeitet wie einen vollen Dr., oder?

Kommentar von 70a5f2b8a33e9623a7d85ffd8fbf401csmallEddy21 am 27. Dezember 2007 14:01

Leute mit Ehrendoktor heißen nicht alle Fischer!

Ein Ehrendotor wird in der Regel nur aufgrund besonderer Verdienste verliehen !

Kommentar von 84b82c2e1f4ac57b061270ad12ae6458smallWolfi0410 am 27. Dezember 2007 14:31

Darum bekommen auch unsere ach so verdienstvollen Politiker so viele Ehrendoktortitel verliehen.

Kommentar von D5e2b26c84d5b6e2ba03e80b0e6c8220smalllittletiger am 27. Dezember 2007 15:46

Einen Dr. erarbeitet man sich, d.h. man muß etwas dafür leisten. Einen Dr.h.c. bekomm ich als Anerkennung (für was auch immer), hab aber keine Doktorarbeit geschrieben und kenn mich daher auch nicht aus, kein Fachgebiet. Daher wär ich auf sowas nur bedingt stolz, weil den ja mittlerweile schier jeder mit nem halbwegs großem Namen eh nachgeschmissen bekommt.

Kommentar von 02f5f3d1c6a04654a2e8194ce5241948smallSamml am 28. Dezember 2007 09:04

Für Wolfgang Wiebach - das wurde schon zu Ostzeiten so gemacht um den verarmten Politikern ein kleines Zusatzgeld zukommen lassen zu können. Selten wirklich der Ehre wegen, soll es aber auch geben- wenn auch nicht für Politiker.




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